Spruch:
Der „Revisions - Rekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 26. 1. 2005 wurde der Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen zwei Richter des Landesgerichts Wels nach meritorischer Prüfung zurückgewiesen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss am 30. 3. 2005 und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, weil die in § 24 Abs 2 JN für das Rechtsmittelverfahren getroffene Sonderregelung auch im Außerstreitverfahren gelte.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der „Revisions - Rekurs" des unvertretenen Betroffenen.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 203 Abs 1 AußStrG sind die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren (§ 6 AußStrG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind dagegen die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vertretung im Rechtsmittelverfahren anzuwenden.
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien auch in einem Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Regelung gilt auch für das Ablehnungsverfahren im Rahmen eines Sachwalterschaftsverfahrens, mangelt es doch soweit an einer gesetzlichen Ausnahme.
Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung ist aber entbehrlich, könnte doch das absolut unzulässige Rechtsmittel (siehe Punkt 2.) durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden.
2. Bereits das Rekursgericht erläuterte zutreffend, dass seine Sachentscheidung gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unanfechtbar ist, wird doch durch diese - auch im Außerstreitverfahren anzuwendende - Norm die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach der Entscheidung über Ablehnungsanträge abschließend geregelt (RIS-Justiz RS0016522). Dieser Bestimmung wurde durch § 62 AußStrG, der lediglich an die Stelle des § 14 AußStrG aF trat, nicht derogiert. Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Betroffenen ist somit zurückzuweisen.
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