Spruch:
Das Teilurteil vom 21. Juni 2011 wird in seinem Punkt II/1 dahin berichtigt, dass der Spruch folgendermaßen zu lauten hat:
„Die Klageforderung besteht mit 5.400 EUR zu Recht.
Die eingewendeten Gegenforderungen bestehen mit 1.133,70 EUR zu Recht und - mit Ausnahme der unter 2. genannten Gegenforderung - bis zur Höhe von 4.266,30 EUR nicht zu Recht.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 3.597,38 EUR samt 4 % Zinsen seit 21. 11. 2006 zu zahlen.
Das Teilbegehren von 1.133,70 EUR samt 4 % Zinsen seit 21. 11. 2006 wird abgewiesen.
Die Entscheidung über die auf das mit Teilurteil erledigte Begehren entfallenden Prozesskosten wird dem Endurteil vorbehalten.“
Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrags der klagenden Partei wird dem Endurteil vorbehalten.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend verweist die Klägerin in ihrem Berichtigungsantrag darauf, dass dem erkennenden Senat ein Rechenfehler im Ausmaß von 200 EUR unterlaufen ist. Dieser ist gemäß § 419 ZPO zu korrigieren.
Der in der zu berichtigenden Entscheidung ausgesprochene Kostenvorbehalt erstreckt sich auf die Kosten des Berichtigungsantrags.
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