Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auf Rechtsmittelentscheidungen, die nach dem 31. Dezember 1997 ergangen sind, sind nunmehr die mit der WGN 1997 novellierten Verfahrensbestimmungen anzuwenden. § 14b Abs 1 AußStrG entspricht der zuvor geltenden Rechtslage nach § 14 Abs 4 AußStrG. Nach stRsp zu letzterer Bestimmung, die fortzuschreiben ist (6 Ob 44/99k u.a.), sind Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, die - wie hier - keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, absolut unzulässig. Fehlt der Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, kann nicht einmal ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (stRsp, RIS-Justiz RS0109580). Diese Regelung gilt allerdings nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse. Von dieser Voraussetzung ist hier auszugehen, hat doch das Rekursgericht den von den beiden Minderjährigen nur zum Teil angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss zur neuerlichen Entscheidung über den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters ab dem 1. Jänner 2001 nach Verfahrensergänzung aufgehoben. Die Frage nach dem Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 ZPO kann sich somit gar nicht stellen.
Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
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