OGH 1Ob88/14v (RS0129937)

OGH1Ob88/14v27.11.2014

Rechtssatz

Die Klausel: „Der persönliche PIN‑Code darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden." findet keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für das damit ersichtlich verfolgte Ziel, die Verwendung des Codes durch unbefugte Dritte zu verhindern, sodass eine Unwirksamkeit nach § 879 Abs 3 ABGB vorliegt.

Normen

ABGB §879 Abs3 E
ZaDiG §36 Abs1

1 Ob 88/14vOGH27.11.2014
9 Ob 31/15xOGH21.04.2016

Vgl auch; Beisatz: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach die Aufzeichnung der PIN, insbesondere auf der Karte, keine sorgfältige Verwahrung ist, verstößt gegen § 36 Abs 1 ZaDiG, da die in ihr geforderten Vorkehrungen nicht als zumutbar anzusehen sind. (T1)

6 Ob 120/15pOGH20.07.2016

Vgl auch

9 Ob 46/16dOGH28.02.2017

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20141127_OGH0002_0010OB00088_14V0000_002

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