OGH 1Ob7/99g

OGH1Ob7/99g23.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Erlagssache der Erlegerin T*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang A. Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die Erlagsgegner 1.) F***** AG, *****, 2.) C***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Thomas Höhne und Mag. Thomas In der Maur, Rechtsanwälte in Wien, 3.) S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausfolgung eines Gerichtserlags von S 2,490.280,05, infolge für die Ersterlagsgegnerin erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Oktober 1998, GZ 44 R 758/98s-70, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der für die Ersterlagsgegnerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch im außerstreitigen Verfahren ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels die Beschwer des Rechtsmittelwerbers. Wer die gefällte Entscheidung selbst beantragt hat, ist in seinen Rechten nicht beschwert und daher nicht rekurslegitimiert (EFSlg 70.258, 73.452; SZ 70/81; 4 Ob 363/97d; u. a.). Der für die Ersterlagsgegnerin einschreitende Vorstand hat am 26. 4. 1998 selbst die Überweisung des Erlagsbetrags auf das Konto bei der Zweiterlagsgegnerin beantragt (ON 54), sodaß das Rekursgericht zu Recht sein Rechtschutzinteresse verneint hat.

Es braucht daher weder auf die Frage der Vertretungsbefugnis, noch darauf näher eingegangen werden, daß der an das unzuständige Gericht (§ 520 Abs 1 ZPO) adressierte außerordentliche Revisionsrekurs mangels Anwendbarkeit des § 89 GOG (EFSlg 44.528; RZ 1991/31; EvBl 1992/188; 3 Ob 135/98v) verspätet ist.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht.

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Stichworte