OGH 1Ob791/81 (RS0022174)

OGH1Ob791/815.5.1982

Rechtssatz

Hat der Unternehmer den Besteller gewarnt und besteht dieser auf Ausführung des Werkes, so trägt die Gefahr der Verschlechterung oder des Mißlingens des Werkes der Besteller, der wegen dieser Mängel keine Ansprüche, insbesondere keine Gewährleistungsansprüche, erheben kann, wogegen dem Unternehmer der volle Entgeltanspruch gewahrt bleibt.

Normen

ABGB §1168a

1 Ob 791/81OGH05.05.1982

Veröff: SZ 55/67

2 Ob 536/91OGH26.04.1991

Dokumentnummer

JJR_19820505_OGH0002_0010OB00791_8100000_002

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