1 Ob 788/31 | OGH | 10.09.1931 |
Veröff: SZ 13/176 |
2 Ob 541/87 | OGH | 07.04.1987 |
Teilweise abweichend; Beisatz: Beide Rechtsbehelfe sind möglich. (T1) Veröff: SZ 60/60 = EFSlg XXIV/2 |
4 Ob 534/95 | OGH | 10.08.1995 |
Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Bis zur Bewilligung einer Exekution auf Grund einer einstweiligen Verfügung steht dem Unterhaltspflichtigen, wenn sich die für die Bestimmung des einstweiligen zu leistenden Unterhalts maßgeblichen Umstände nach Erlassung der einstweiligen Verfügung wesentlich geändert haben, sodass der gesetzliche Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise erloschen ist, nur der Aufhebungsantrag gemäß § 399 Abs 1 Z 2 EO zur Verfügung. Wird aber bereits Exekution geführt, so steht dem Unterhaltspflichtigen, weil das Gesetz nichts Gegenteiliges vorsieht, das Recht zu, zwischen einem Aufhebungsantrag (Einschränkungsantrag) nach § 399 Abs 1 Z 2 EO und der Oppositionsklage gemäß § 35 EO zu wählen. (T2) |
4 Ob 2004/96a | OGH | 12.03.1996 |
Abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Folgt das Erlöschen des Unterhaltsanspruches aus der rechtskräftigen Ehescheidung und ist mit dem Erlöschen auch jede Gefährdung dieses Anspruches weggefallen, so ist dieser Sachverhalt sowohl den in § 399 Abs 1 Z 2 als auch den in § 399 Abs 1 Z 4 EO geregelten Tatbeständen ähnlich. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 EO kann daher begehrt werden, wenn aufgrund der rechtskräftigen Ehescheidung feststeht, dass der mit der einstweiligen Verfügung gesicherte Anspruch auf Unterhalt während aufrechter Ehe nicht mehr besteht. (T3) Veröff: SZ 69/61 |
6 Ob 26/99p | OGH | 20.05.1999 |
Abweichend; Beis wie T3 |
3 Ob 185/08i | OGH | 19.11.2008 |
Teilweise abweichend; Beis wie T1; Bem: Mit weiteren Ausführungen zum Verhältnis zwischen § 35 EO und § 399 EO. (T4); Veröff: SZ 2008/170 |
6 Ob 103/12h | OGH | 15.10.2012 |
Teilweise abweichend; Beis ähnlich wie T2 |
3 Ob 213/13i | OGH | 21.05.2014 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es besteht ein Wahlrecht des Schuldners zwischen Oppositionsklage und Aufhebungsantrag. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19310910_OGH0002_0010OB00788_3100000_001
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