OGH 1Ob784/79 (RS0014896)

OGH1Ob784/7916.4.1980

Rechtssatz

Daß dem Vertragspartner möglicherweise nicht bewußt war, welche Rechtsfolgen im einzelnen mit der abgeschlossenen Vereinbarung verknüpft sind, er also einem Rechtsfolgenirrtum unterlegen sein mag, ist für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts ohne Bedeutung, da dies bloßer Motivirrtum wäre.

Normen

ABGB §871 BII

1 Ob 784/79OGH16.04.1980
8 Ob 46/15wOGH29.09.2015

Auch; Beisatz: Ein bloßer Irrtum über steuerliche oder sonstige zwingende Rechtsfolgen eines Geschäfts, über die der Vertragspartner nicht aufklären musste, ist unbeachtlich. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19800416_OGH0002_0010OB00784_7900000_001

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