OGH 1Ob77/03k (RS0118825)

OGH1Ob77/03k25.4.2018

Rechtssatz

Hat der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (hier: überirdisch verlegter Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone) entsprechend abzusichern.

Beförderungsvertrag

 

Normen

ABGB §1293
ABGB §1295 IID2
ABGB §1295 IID4b1

1 Ob 77/03kOGH18.03.2004
7 Ob 29/05yOGH16.03.2005

Auch; Beisatz: Der Pistenhalter hat demnach die Piste ihrem „Erscheinungsbild" entsprechend zu sichern und Gefahrenstellen im Bereich einer Verbreiterung bzw Ausweitung des Pistenbereiches zu kennzeichnen und unfallverhütende Maßnahmen zu treffen. (T1) Beisatz: Hier: Belassen eines nicht abgesicherten Fußballtores in dem zwar außerhalb des eigentlichen Pistenbereiches gelegenen, aber von den Schiläufern ständig befahrenen Gelände. (T2)

7 Ob 68/15yOGH20.05.2015

Vgl; Beisatz: Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen. (T3)

3 Ob 14/18gOGH25.04.2018

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20040318_OGH0002_0010OB00077_03K0000_001

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