Spruch:
Der Revision der klagenden Partei wird zur Gänze, jener der beklagten Partei teilweise Folge gegeben und die untergerichtlichen Urteile, soweit sie die Forderungen unter 1.) b) und e) der Klage (Kosten für die Verteidigung der Gattin des Beklagten und deren ae. Tochter Maria L***** im Gesamtbetrage von 30.490,06 S) sowie den Kostenpunkt betreffen, aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.
Soweit das Urteil des Erstgerichtes vom Berufungsgericht bestätigt wurde, bleibt es als Teilurteil aufrecht.
Die Kostenentscheidung wird dem Endurteil vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 13. 3. 1948 haben der Beklagte und seine Gattin, wie unbestritten feststeht, einen Gütergemeinschaftsvertrag unter Lebenden geschlossen; das Gemeinschaftsvermögen besteht insbesondere aus den Liegenschaften EZ ***** sowie der Liegenschaftshälfte EZ ***** sämtliche KG Winden/See und der EZ ***** KG J*****.
Der Kläger begehrt die Verurteilung des beschränkt entmündigten
Beklagten zur Zahlung des Betrages von 43.454,06 S samt 4 % Zinsen
aus 12.714 S vom 31. 3. 1954 bis 22. 2. 1958 und aus 43.454,06 S seit
23. 2. 1958, hievon 10.250 S samt 4 % Zinsen seit 23. 2. 1958 zur
ungeteilten Hand mit seiner Gattin Leopoldine L*****, ferner der
Prozesskosten, alles binnen 14 Tagen bei Exekution in das auf Grund
der Ehepakten vom 13. 3. 1948 der allgemein unter Lebenden wirksamen
Gütergemeinschaft unterworfene Vermögen, insbesondere in die schon
genannten Liegenschaften unter Anführung folgender
Tatsachenbehauptungen: Die Gattin des Beklagten schulde ihm
a) an Kosten rechtsfreundlicher Vertretung bis November 1953 aus dem
beim Bezirksgerichte Neusiedl am See am 5. 11. 1953 zu C 372/53
geschlossenen Vergleich den Betrag von 12.714,-- S
samt 4 % Zinsen seit 31. 3. 1954,
b) für Verteidigungskosten
aus dem Strafprozess 20 Vr 6916/57
des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien den Betrag von 27.000,-- S
seit 23. 2. 1958; für einen Teil der
Forderung besitze der Kläger gegen die
Gattin des Beklagten den vollstreck-
baren Wechselzahlungsauftrag vom
26. 10. 1957, 15 Cg 1283/57, über
20.000 S samt 4 % Zinsen seit 26.10. 1957
der Kosten von 245,03 S
für den Wechselzahlungsauftrag und der
Exekutionskosten von 245,03 S
der Restbetrag von 7.000 S werde mit der
vorliegenden Klage geltend gemacht;
c) für Verteidigungskosten der
Tochter der Gattin des Beklagten, Maria
L*****, aus dem Strafprozess 20 Vr
6916/57 des Landesgerichtes für Straf-
sachen Wien 3.000,-- S
d) für ein der Gattin des Be-
klagten gewährtes Darlehen 250,-- S
seit 23. 2. 1958
zusammen 43.454,06 S.
Infolge des Gütergemeinschaftsvertrages hafte der Beklagte mit dem Gemeinschaftsvermögen für die Gesamtforderung; bezüglich eines Teiles von 10.250 S zur ungeteilten Hand mit der Gattin des Beklagten. Gegen die Gattin des Beklagten (ursprünglich Zweitbeklagte) ist Versäumungsurteil bezüglich des gegen sie eingeklagten Betrages von 10.250 S samt Anhang ergangen. Dieses Versäumungsurteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Beklagte wendet gegenüber dem Klagsvorbringen ein, dass seine Gattin nichts in die Gütergemeinschaft eingebracht habe. Der Vergleich zu C 372/53 des Bezirksgerichtes Neusiedl/See sei ohne sein Wissen und seine Zustimmung abgeschlossen worden; er bestreite daher die Vergleichsforderung dem Grunde und der Höhe nach. Da es sich um eine Kostenforderung handle, die erst jetzt 5 Jahre nach behaupteter Entstehung gegen ihn geltend gemacht werde, wende er auch Verjährung ein. Kosten für die Verteidigung seiner Gattin könne der Kläger von ihm nicht verlangen, weil seine Gattin Alfred P***** zu seiner Ermordung angestiftet habe und deshalb auch gemäß der §§ 8, 134 StG zu einer Kerkerstrafe in der Dauer von 8 Jahren vom Landesgerichte für Strafsachen Wien zu 20 Vr 6916/57 rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Sinn des Gütergemeinschaftsvertrages könne nicht so weit gehen, dass der Beklagte die Verteidigungskosten seiner Gattin tragen müsse. Auch für die Verteidigung der außerehelichen Tochter der Gattin des Beklagten, der Maria L*****, könne der Kläger nichts verlangen, weil gegen die Genannte der Verdacht bestanden habe, bei der Planung seiner Ermordung mitgewirkt zu haben. Das Verfahren gegen sie sei allerdings eingestellt worden. Von einer Darlehensgewährung des Klägers an seine Gattin sei dem Beklagten nichts bekannt, er bestreite daher eine solche Forderung. Die Forderungen des Klägers seien auch ihrer Höhe nach unangemessen. Es verstoße gegen die guten Sitten, dass die Gattin des Beklagten immer wieder Schulden eingehe und sich kontumazieren lasse, ohne dem Beklagten die Möglichkeit gegeben zu haben, dagegen etwas zu unternehmen. Es handle sich hiebei um ihm durch seine Gattin zugefügte Schädigungen.
Das Erstgericht hat den Beklagten schuldig erkannt, dem Kläger den Betrag von 11.930,01 S samt 4 % Zinsen aus 11.680,01 S seit 31. 3. 1954 und aus 250 S seit 23. 2. 1958, hievon 250 S samt 4 % Zinsen seit 23. 2. 1958 zur ungeteilten Hand mit Leopoldine L***** binnen 14 Tagen bei Exekution in das auf Grund der Ehepakten vom 13. 3. 1948 der allgemeinen unter Lebenden wirksamen Gütergemeinschaft unterworfene Vermögen, insbesondere in die Liegenschaften EZ ***** sowie die Liegenschaftshälfte EZ *****, sämtliche KG W*****, sowie der EZ ***** KG J***** zu bezahlen, das Mehrbegehren dagegen abgewiesen. Was die Kostenforderung des Klägers im Ehescheidungsverfahren 6 Cg 247/53 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien betreffe, könne in dem Umstand, dass diese Kosten nunmehr auch der Beklagte zahlen solle, kein Verstoß gegen die guten Sitten erblickt werden, zumal da sich die damaligen Streitteile wieder versöhnt hätten. Da die Prozessführung nicht als unerlaubter Angriff auf den Bestand der Ehe anzusehen sei, müsse die Haftung des Beklagten aus dem Titel der Gütergemeinschaft für diese Prozesskosten bejaht werden. Die Höhe des geforderten Betrages sei nach dem Gutachten des Ausschlusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland angemessen. Auch hinsichtlich der in den Rechtssachen C 348/53 und 2 P 190/53 des Bezirksgerichtes Neusiedl/See anerlaufenen Kosten könne die Haftung des Beklagten nicht verneint werden. Wenn seine Gattin den Beklagten infolge seiner Saumsal in der Leistung von Alimenten belangt habe, könne darin nichts Rechtswidriges oder Unsittliches gesehen werden. Auch hier sei die Höhe des Betrages vom Rechtsanwaltskammerausschuss als angemessen bezeichnet worden. In Ansehung des Betrages von 6.670 S habe der Beklagte zur Haftung ohne weiteres herangezogen werden können, weil es sich in der Hauptsache um Vertretungskosten im Zusammenhang mit der Beratung der Gattin des Beklagten gehandelt habe. Die Besprechungen hätten sich auf einen Liegenschaftsverkauf (Bewertung 25.000 S) und auf die Verwaltung des mit 100.000 S bewerteten Vermögens bezogen. Dreimal habe der Kläger für die Gattin des Beklagten in ihrer Ehescheidungssache in Wien interveniert und sei jedesmal ein Betrag von 500 S als Entgelt vereinbart worden. Für all diese Kosten könne der Beklagte zur Bezahlung herangezogen werden, weil hier von Unsittlichkeit oder Rechtswidrigkeit keine Rede sein könne. Auch das behauptete Darlehen von 250 S habe sich nach der Aussage der Gattin des Beklagten als richtig herausgestellt. Bezüglich der Verteidigungskosten, so führt das Erstgericht weiter aus, sei jedoch das Begehren abzuweisen gewesen, weil eine Haftung des Beklagten hiefür den guten Sitten widerspreche. Opfer des von seiner Gattin bestellten Mordes sei der Beklagte gewesen; es könne ihm daher nicht zugemutet werden, dass er jetzt nach Verurteilung seiner Gattin zu 8 Jahren schweren Kerkers wegen Anstiftung zum Mord für ihre Verteidigung noch Kosten zahlen solle. Das gleiche gelte auch bezüglich der Kosten für die Verteidigung der Maria L*****. Das Schicksal der Hauptforderung müssten auch die Kosten des Wechselzahlungsauftrages und die Exekutionskosten per je 245,03 S teilen. Eine Verjährung der unter a) der Klage angeführten Forderung liege nicht vor. Die Gattin des Beklagten habe zu C 372/53 des Bezirksgerichtes Neusiedl/See mit dem Kläger einen Vergleich geschlossen und damit der Schaffung eines Exekutionstitels zugestimmt. Im Anerkenntnisschreiben vom 19. 2. 1958, Beilage ./D, habe die Gattin des Beklagten überdies den Betrag von 12.714 S samt 4 % Zinsen seit 31. 3. 1954 neuerdings anerkannt. Eine Verjährung aus dem Titel der Gütergemeinschaft würde erst in 30 Jahren eintreten. Die Berechtigung des Zinsenbegehrens seit 31. 3. 1954 ergebe sich aus dem Anerkenntnis der Gattin des Beklagten in der Beilage ./D. Das Zinsenbegehren bezüglich des Darlehens seit 23. 2. 1958 sei deshalb zuerkannt worden, weil dieses Darlehen nicht langfristig gewährt worden sei.
Die Berufung der beklagten Partei gegen das erstgerichtliche Urteil hatte keinen Erfolg, die des Klägers dagegen teilweise insoweit, als der Beklagte nunmehr schuldig erkannt wurde, dem Kläger den Betrag von 14.930,01 S samt 4 % Zinsen aus 11.680,01 S seit 31. 3. 1954 und aus 3.250 S seit 23. 2. 1958, hievon 10.250 S samt 4 % Zinsen seit 23. 2. 1958 zur ungeteilten Hand mit Leopoldine L***** binnen 14 Tagen bei Exekution in das schon mehrfach erwähnte der allgemeinen Gütergemeinschaft unterworfene Vermögen zu bezahlen. Das Mehrbegehren blieb abgewiesen. Zur Berufung des Klägers führt das Berufungsgericht aus: Hinsichtlich der in b 1 bis 3 der Klage angeführten Verteidigungskosten sei nicht bestritten, dass sie in einem Verfahren aufliefen, in dem die Gattin des Beklagten wegen Anstiftung zum Mord am Beklagten verurteilt wurde. Bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden und Bestehen eines Exekutionstitels gegen einen der Ehegatten sei im Rechtsstreit gegen den anderen Ehegatten nur festzustellen, ob der Titel gegen den einen Ehegatten rechtskräftig sei, ob eine Gütergemeinschaft unter Lebenden überhaupt bestehe, nicht aber, ob der bestehende Exekutionstitel materiell-rechtlich richtig sei. Da der Exekutionstitel gegen den anderen Ehegatten nicht die Wirkung der Rechtskraft gegen den beklagten Ehegatten habe, könne von diesem Arglist oder Verstoß gegen die guten Sitten eingewendet werden. Es widerspreche aber den guten Sitten, wie schon der Erstrichter richtig erkannt habe, dem Beklagten die Mithaftung für die der Gattin im Mordprozess erwachsenen Verteidigungskosten aufzuerlegen, weil nicht verlangt werden könne, dass für die dem Straffälligen entstehenden Folgen einer gegen den Beklagten gerichteten strafbaren Handlung dieser aufkommen solle. Dass die bezügliche Forderung des Klägers nur mittelbare Folge des Mordanschlages sei, könne das Begehren auf Mithaftung des Opfers des Mordanschlages nicht rechtfertigen. Der Kläger könne sich auch nicht auf guten Glauben bei Übernahme der Verteidigung der Gattin des Beklagten berufen, weil ihm vor Übernahme der Verteidigung der Bestand der Gütergemeinschaft unter Lebenden zwischen dem Beklagten und seiner Gattin bekannt war.
Anders verhalte es sich mit den Kosten der Verteidigung der Maria L*****, da eine Verwicklung der Genannten ins Mordkomplott nicht nachgewiesen werden konnte, das Verfahren gegen sie daher eingestellt wurde. Hier sei nicht erwiesen, dass der Anspruch auf Haftung des Beklagten für diese Vertretungskosten den guten Sitten widerspreche. Der bloße Verdacht genüge nicht für diesen Nachweis. Der Beklagte habe aber keine Beweise dafür angeboten, dass der gegen die Tochter seiner Gattin bestandene Verdacht berechtigt war. In teilweiser Stattgebung der Berufung des Klägers sei daher das Ersturteil dahin abzuändern gewesen, dass dem Beklagten auch die Mithaftung für den unter c) der Klage angesprochenen Betrag aufzuerlegen war. Die restlichen Ausführungen der Berufung des Beklagten halte das Berufungsgericht zur Gänze für unstichhältig. Wenn der Beklagte meine, dass es sich beim Klagsanspruch unter a) der Klage um eine Kostenforderung handelt, die erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 ABGB gegen ihn geltend gemacht worden sei, so dass seine Verjährungseinrede berechtigt sei, so übersehe er, dass er nicht selbst als Kostenschuldner herangezogen, vielmehr nur seine aus der Gütergemeinschaft unter Lebenden entspringende Haftung mit dem der Gütergemeinschaft unterliegenden Vermögen für die Verpflichtung seiner Gattin geltend gemacht werde. Daraus sei abzuleiten, dass der Beklagte die Verjährungseinrede nicht aus eigenem Recht erheben könne, sie ihm vielmehr nur soweit zustehe, als sie der Gattin zustehen würde. Infolge des unbekämpft festgestellten Anerkenntnisses der bezüglichen Forderung des Klägers durch die Gattin des Beklagten könne dieser sich nicht auf Verjährung berufen. Zum gleichen Ergebnis führe die Ansicht, dass der Beklagte als Solidarschuldner, sachlich beschränkt auf das Gemeinschaftsvermögen, für die Verpflichtung seiner Gattin hafte; denn die Schuldanerkennung durch den einen unterbreche auch die Verjährung gegen den anderen Korre[lschuldner. Von einer Sittenwidrigkeit des Anerkenntnisses der Schuld durch die Gattin des Beklagten (offenbar unrichtig Klägerin) könne somit nicht die Rede sein. Es bestehe keine Beschränkung für die Teilnehmer an einer Gütergemeinschaft unter Lebenden in der Eingehung von Verpflichtungen in der Weise, dass etwa die Kontrahierung einer Schuld oder ihre Anerkennung der Zustimmung des anderen Ehegatten bedürfe. Der Beklagte könne daher nicht daraus, dass die Gattin die Schuld anerkannt hat, ohne ihn zu fragen, einen Verstoß gegen gute Sitten ableiten.
Gegen das Berufungsurteil liegen von beiden Streitteilen Revisionen vor. Die beklagte Partei ficht das Urteil insoweit an, als es sie teilweise zu den von der klagenden Partei begehrten Leistungen verurteilt und dem Kläger nicht die Zahlung der gesamten Prozesskosten auferlegt habe. Die Anfechtung der klagenden Partei richtet sich dagegen, dass das Berufungsurteil nicht den ganzen Klagsbetrag und die gesamten Kosten, sondern nur einen Teil der Klagsforderung zugesprochen und darüber hinaus noch eine Kostenzahlung an den Beklagten dem Kläger auferlegt habe. Beide Revisionswerber machen als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend. Die beklagte Partei beantragt, das Urteil im angefochtenen Teil dahin abzuändern, dass das gesamte Klagebegehren abgewiesen werde, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Revisionsantrag der klagenden Partei geht dahin, das Berufungsurteil im Sinne der vollen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern, allenfalls das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht oder ans Gericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsschöpfung zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
I.) Zur Revision der klagenden Partei: Sie ist begründet. Der Bestand einer zwischen dem Beklagten und seine Gattin vereinbarten allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden ist nicht bestritten.
Eine Folge dieser Gütergemeinschaft ist die Haftung jedes der
Ehegatten für die Schulden des anderen mit seinem Anteil am
Gemeinschaftsgut. Jeder Ehegatte haftet mit dem gemeinsamen Vermögen
für die gegen den anderen Ehegatten erwachsenen Forderungen. Da das
Gesamtgut ungeteilt beiden Ehegatten gehört, so haften beide für
einen und einer für alle, also als Gesamtschuldner; die Zahlung des
einen befreit auch den anderen. Ob die Schuld vom Mann oder von der
Frau eigegangen wurde, ist unentscheidend. Durch die Vereinbarung der
allgemeinen Gütergemeinschaft übernimmt der eine Ehegatte sogar die
Verpflichtung zur Zahlung früherer Schulden des anderen Ehegatten
(27. 6.1934, SZ XVI 135), haftet dafür aber nur mit dem
gemeinschaftlichen Vermögen, nicht dagegen mit einem allfälligen
Sondergut (29. 10. 1936, SZ XVIII 179). Bei einer allgemeinen
Gütergemeinschaft ergibt sich freilich schon aus ihrem Zweck und nach
den natürlichen Rechtsgrundsätzen, dem leitenden Gedanken der
Gerechtigkeit (§ 7 ABGB), dass durch eine strafbare Handlung des
einen Ehegatten gegen den anderen Schadenersatzansprüche des
Verletzten gegen den Schädiger entstehen, die nicht in die allgemeine
Gütergemeinschaft einbezogen werden (29. 10. 1924, SZ VI 344;
Swoboda, Familien- und Erbrecht S 88). Bei der allgemeinen
Gütergemeinschaft werden die dem einen und dem anderen Gatten
gehörigen Sachen, Rechte und Schulden Gemeingut, ausgenommen Güter
und Rechte, die der freien Veräußerung entzogen sind (zB Ausgedinge).
Für Schulden, die nur einen Ehegatten persönlich angehen, haftet das
ganze gemeinschaftliche Vermögen (Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht,
S 153 ff). In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. 7.
1952, 2 Ob 578/52 = SZ XXV 209 ist ausgesprochen, dass ein in
Gütergemeinschaft lebender Ehegatte für die Vertretungskosten des
anderen Ehegatten in einem Scheidungsstreit mit dem der
Gütergemeinschaft unterzogenen Vermögen haftet. Die Entscheidung des
Obersten Gerichtshofes vom 24. 9. 1952, 1 Ob 735/52 = SZ XXV 247,
lässt es zu, dass nach rechtskräftiger Verurteilung des einen
Ehegatten zu einer Leistung bei einer Gütergemeinschaft unter
Lebenden der zur Mithaftung in Anspruch genommene andere Ehegatte die
Einrede der Arglist oder des Verstoßes gegen die guten Sitten im
Prozess erheben kann. Dadurch, dass der Kläger die entgeltliche
Verteidigung der Gattin des Beklagten im schon mehrfach erwähnten
Strafprozess übernahm, haftet seiner Expensarforderung noch keine
Sittenwidrigkeit an. Aus dem beiderseitigen Vorbringen geht hervor,
dass die Gattin des Beklagten außer dem in der Gütergemeinschaft
befindlichen Vermögen über Vorbehalts- oder Sondervermögen nicht
verfügt. Der Kläger hat daher praktisch gar keine Möglichkeit zur Deckung seiner Forderung, soferne ihm nicht der Zugriff auf das Gemeinschaftsvermögen offen bleibt. Nach dem Inhalt des Strafaktes ist die Gattin des Beklagten zusammen mit Alfred P***** des Verbrechens des versuchten bestellten Mordes an ihrem Gatten, dem Beklagten, nach den §§ 8, 134, 135 Z 3 StG rechtskräftig verurteilt und hiefür zu 8 Jahren schweren Kerkers verurteilt worden, gleichzeitig jedoch von der weiteren Anklage des Verbrechens der versuchten Verleitung zum Mord nach den §§ 9, 134, 135 Z 1 StG gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden. Nach diesem Ausgang des Strafverfahrens lässt sich gewiss nicht sagen, dass die Verteidigung der Gattin des Beklagten erfolglos gewesen wäre, geschweige denn, dass sie von Haus aus keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Der Gattin des Beklagten kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie einen Rechtsanwalt ihrer Wahl mit der Verteidigung beauftragte. Ein Grund hiefür mag einerseits das schon von früher her bestandene Vertrauen zum Kläger gewesen sein, ein anderer die Tatsache der Möglichkeit der Deckung einer allfälligen Kostenforderung des Verteidigers in dem ihren Anteil enthaltenden Gemeinschaftsvermögen. Die sachliche Haftung des Gütergemeinschaftsvermögens für die Kostenforderung des Klägers verstößt bei richtiger rechtlicher Beurteilung an sich weder gegen die guten Sitten, noch ist sie sonst aus irgend einem Grunde unwirksam. Ein bloß fingierter Anspruch ist mindestens bis jetzt noch nicht festgestellt. Es besteht also grundsätzlich kein Einwand gegen den Bestand der Kostenforderung aus dem Titel der Verteidigung der Gattin des Beklagten durch den Kläger. Es kann jedoch nicht übersehen werden, dass der Beklagte im Verfahren vor dem Erstrichter u.a. einwendete, es verstoße gegen die guten Sitten, dass seine Gattin immer wieder Schulden eingehe und sich kontumazieren lasse, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, dagegen etwas zu unternehmen. Es handle sich hiebei um durch seine Gattin ihm zugefügte Schädigungen. Dieses in der Behauptung der Schädigung des Beklagten nicht sehr präzise Vorbringen kann immerhin so verstanden werden, dass die Gattin des Beklagten, indem sie sich kontumazieren ließ, unangemessen hohe Forderungen des Klägers hinnahm, um ihren Gatten, den Beklagten, zu schädigen. Träfe dies zu, würde es sich allerdings um ein unerlaubtes daher sittenwidriges Einverständnis zwischen dem Kläger und der Gattin des Beklagten zu dessen Benachteiligung handeln. Da die Untergerichte den Einwand des Beklagten nicht prüften, bisher überhaupt alle Feststellungen hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten für die Verteidigung der Gattin des Beklagten fehlen, ja nicht einmal feststeht, ob und inwieweit der Wechselzahlungsauftrag vom 26. 10. 1957, 15 Cg 1283/57 des Handelsgerichtes Wien über 20.000 S samt Anhang etwa Verteidigungskosten betrifft, mussten die Urteile der Untergerichte insoweit der Aufhebung verfallen, damit im fortgesetzten Verfahren die noch abgehenden Feststellungen nachgeholt werden. In diesem Sinne war der Revision des Klägers Erfolg zuzuerkennen.
II.) Zur Revision der beklagten Partei: Sie ist teilweise berechtigt. Was vorhin im Zusammenhang zum Einwand des Beklagten gegen die Verteidigungskosten für die Gattin des Beklagten gesagt wurde, gilt auch für die Kosten der Verteidigung der Maria L*****. Daraus folgt, dass das Berufungsgericht nicht ohne Prüfung des Einwands des Beklagten, allein unter Hinweis auf das Versäumungsurteil gegen die Gattin des Beklagten die bezügliche Forderung mit 3.000 S feststellen durfte. Das Verfahren leidet daher in dieser Hinsicht an wesentlichen Mängeln, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhinderten, so dass auch die Urteile der Untergerichte, soweit sie die Forderung von 3.000 S für Kosten der Verteidigung der Maria L***** betreffen, aufzuheben und die Rechtssache auch in diesem Punkte zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war (§ 510 Abs 1 Satz 3 ZPO).
Irrig ist die Auffassung der Revision in der Frage der Verjährung der Forderung zu a) der Klage. Der Revisionswerber übersieht hiebei, dass für die bezügliche Forderung des Klägers ein gerichtlicher Vergleich, somit ein Exekutionstitel vorliegt und dieser Exekutionstitel zu einer Zeit geschaffen wurde, da die Forderung noch nicht verjährt war. Ist aber der Anspruch gegen den einen Ehegatten nicht verjährt, so kann er auch nicht gegen den Beklagten verjährt sein; denn dieser haftet eben mit dem Gemeinschaftsvermögen für die von seiner Gattin begründeten Forderungen. Die zur Verjährungsfrage angestellten rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes sind mithin richtig, ihnen schließt sich das Revisionsgericht an. Zur Widerlegung der sonstigen Ausführungen der Revision des Beklagten mag auf das schon bei Erledigung der Revision des Klägers Gesagte verwiesen werden. Die Revision des Beklagten konnte nach dem Ausgeführten nur teilweisen Erfolg haben. Soweit die verurteilenden Erkenntnisse der Untergerichte nicht aufgehoben wurden, waren sie als Teilurteil zu bestätigen.
Der Ausspruch in der Kostenfrage beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)