Normen
ABGB §1098 IIb
MG §18 Abs1 A2
1 Ob 762/78 | OGH | 15.12.1978 |
Veröff: SZ 51/185 |
3 Ob 505/80 | OGH | 09.04.1980 |
nur: § 1098 ABGB garantiert dem Bestandnehmer nur die Zuhaltung des Bestandvertrages und alle Rechte, die zur Erreichung seines Zweckes erforderlich sind, aber nicht mehr. (T1) |
1 Ob 697/81 | OGH | 26.08.1981 |
nur T1; Beisatz: § 18 MG bezweckt zwar eine Erweiterung dieser Rechte, jedoch nur in Bezug auf Änderungen, die einer baubehördlichen Bewilligung nicht bedürfen. (T2) |
1 Ob 160/08y | OGH | 28.01.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Änderungsanspruch besteht jedenfalls, wenn ein Geschäftslokal für eine bestimmte Betriebsart vermietet wurde und gesetzliche Vorschriften/behördliche Anordnungen eine Änderung vorschreiben oder die Adaption zur Aufrechterhaltung - nicht: Ausweitung - des Betriebsumfangs notwendig ist. (T3); Beisatz: Hier: Durchbruch der Feuermauer zur Installation eines Notfallauslassrohrs. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19781215_OGH0002_0010OB00762_7800000_001
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