OGH 1Ob761/78

OGH1Ob761/7830.3.1979

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Griehsler, Dr. Schubert und Dr. Winklbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* H*, Karosseriebauer, *, vertreten durch Dr. Johann Herndlhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E*, Handelsfrau, *, vertreten durch Dr. Albert Weinberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. September 1978, GZ 8 R 26/78‑63, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 27. Oktober 1977, GZ 9 Cg 313/77‑57, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1979:0030OB00761.78.0330.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das im Ausspruch über die Scheidung der Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Beklagten als unbekämpft unberührt bleibt, wird im Ausspruch über ein Mitverschulden des Klägers an der Ehescheidung sowie im Kostenpunkt dahin abgeändert, daß das Ersturteil zur Gänze wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.335,10 bestimmten Kosten des Веrufungs- und Revisionsverfahrens (darin S 300,-- Barauslagen und S 224,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die am 4. August 1952 geschlossene Ehe der Streitteile, aus welcher ein im Jahre 1972 im Alter von 18 Jahren tödlich verunglückter Sohn stammte, wurde im ersten und zweiten Rechtsgang vom Erstgericht aus dem Alleinverschulden der Beklagten, vom Berufungsgericht jedoch aus dem beiderseitigen, aber überwiegenden Verschulden der Beklagten geschieden. Im Revisionsverfahren ist nur mehr das vom Berufungsgericht angenommene Mitverschulden des Klägers an der Ehescheidung strittig.

Die am 19. Juli 1974 beim Erstgericht eingelangte Ehescheidungsklage stützte der Kläger in erster Linie darauf, daß die Beklagte mit dem türkischen Arzt Dr. A* ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalte, dem die am * 1973 geborene A* H* entstamme. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und stellte für den Fall der Ehescheidung einen Mitschuldantrag, den sie zunächst lediglich darauf stützte, daß ihr der Kläger den angeblichen Vater der minderjährigen A* H* praktisch zugeführt habe. In der Berufung gegen das klagsstattgebende Ersturteil im ersten Rechtsgang erweiterte die Beklagte ihr Sachvorbringen zum Mitschuldantrag dahin, daß der Kläger seit Mai 1974 bei einer anderen Frau wohne und dieses Verhalten bis jetzt fortsetze. Der Kläger gab dies zwar als richtig zu, begründete sein Verhalten aber damit, daß ihn die Beklagte von zu Hause fortgeschickt habe und daß die Ehe bei Aufnahme seiner Beziehungen zu W* aus dem Verschulden der Beklagten bereits unheilbar zerrüttet gewesen sei.

Beide Vorinstanzen gingen bei ihren Entscheidungen im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus;

Die Ehe der Streitteile verlief bis etwa 1972, von gewissen geringfügigen, aber verziehenen Zwischenfällen abgesehen, harmonisch. Im Dezember 1972 verunglückte der eheliche Sohn der Streitteile tödlich. Ab Februar 1973 wohnte Dr. A* als Untermieter in einem möblierten Einzelraum des der Beklagten gehörigen Hauses *. In der Folge nahm die Beklagte intime Beziehungen zu Dr. A* auf. Dies wurde dem Kläger von Nachbarn hinterbracht; der Kläger glaubte es aber nicht, weil auch seine Frau das Bestehen eines Verhältnisses mit Dr. A* leugnete. Im Mai 1973 wurde dem Kläger nach einer Auseinandersetzung mit der Beklagten und Dr. A* von diesem nahegelegt, das Haus zu verlassen. Vom Kläger nach seinem Verhältnis zur Beklagten befragt, erklärte Dr. A*, er könne nichts sagen, weil die Beklagte es ihm verboten habe. Am 14. Mai 1973 verließ der Kläger die eheliche Wohnung und zog zur Schwester der Beklagten K*, der er erklärte, sein Auszug resultiere aus den Auseinandersetzungen mit seiner Frau. Im Juni 1973 besuchten die Streitteile aus Gründen der Reputation gemeinsam eine Hochzeit, bei welcher Gelegenheit die Beklagte ihrem Mann mitteilte, daß sie im 4. Monat schwanger sei. Nach der Hochzeitsfeier brachte der Kläger seine Frau in der Hoffnung auf eine Besinnung ihrerseits nach Hause und wollte bei ihr bleiben, was aber von ihr abgelehnt wurde.

Im August 1973 verbrachten die Eheleute H* auf Initiative des Ehemannes gemeinsam eine Woche Urlaub, wobei es zu keinen intimen Kontakten zwischen den Ehegatten kam, weil diesbezügliche Annäherungsversuche von der Beklagten zurückgewiesen wurden. Nach einem Telefonat mit Dr. A* wünschte die Beklagte, zu diesem nach * gebracht zu werden; der Kläger erfüllte seiner Frau diesen Wunsch.

Im September 1973 bezog der Kläger nach vorhergehender Vereinbarung die Wohnung Nr 12 in der *, während seine Frau weiter in der vormals ehelichen Wohnung Nr 9 verblieb. Die Hoffnung des Klägers, daß sich seine Frau noch einmal ihm zuwende, erfüllte sich aber nicht; die Beklagte wohnte weiter mit Dr. A* in der Wohnung Nr 9 zusammen. Am * 1973 brachte E* H* das Kind A* H* zur Welt. Von diesem Kind steht fest, daß es nicht vom Kläger gezeugt wurde. Obwohl seine Vaterschaft nicht sicher war, freute sich der Kläger über die Geburt dieses Kindes; er besuchte auch seine Frau im Krankenhaus.

Im Mai 1974 lernte der Kläger eine Frau namens W* kennen; an dem Verhältnis der Streitteile zueinander hatte sich durch die „Hinhaltetechnik“ der Beklagten nichts geändert. Der Kläger teilte seiner Frau mit, daß er zu dieser Frau ziehen wolle; die Beklagte fragte nur, ob dies denn jetzt sein müsse; der Kläger ließ diese Frage aber unbeachtet und zog aus.

Im Zeitpunkt seines Auszuges war der Kläger der Ansicht, daß seine Ehe mit der Beklagten nicht mehr zu retten sei, weil seine Frau weiterhin mit Dr. A* zusammenlebte und allen seinen Versuchen, die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen, hinhaltend begegnet war. Der Beklagten war der Auszug ihres Mannes deshalb unangenehm, weil sie bei dieser Wendung der Dinge fürchten mußte, den von ihr ständig hingehaltenen Ehemann nicht mehr an der Hand zu haben, falls ihr Verhältnis zu Dr. A* nicht andauern sollte.

Als der Kläger im Juli oder August 1974 einmal mit seiner Frau telefonierte, teilte er ihr gesprächsweise mit, er würde wieder zu ihr ziehen, wenn sie es wünsche. Daraufhin sagte die Beklagte, er solle kommen, wenn er es für richtig hielte. Der Kläger packte sofort seine Sachen und kehrte am nächsten Tag zu seiner Frau zurück. Dort mußte er von ihr erfahren, daß er in die Wohnung Nr 12 ziehen müsse, weil auch Dr. A* weiter zu ihr komme. Die Beklagte erklärte, sie brauche Zeit, um eine für ihr weiteres Leben so wichtige Entscheidung zu treffen. Daraufhin erklärte der Kläger sowohl seiner Gattin als auch anderen Personen gegenüber, er wäre bereit, seiner Frau alles zu verzeihen, wenn sie ein neues Leben mit ihm beginne. Als er aber nach einer Woche die Sinnlosigkeit seiner Bemühungen erkannte, zog er wieder aus.

Das Erstgericht brachte schließlich noch zum Ausdruck, daß es nicht habe feststellen können, daß der Kläger die Beklagte mit Dr. A* in der Absicht zusammengebracht habe, daß sie mit diesem intime Beziehungen aufnehme. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, daß der Kläger ehebrecherische Beziehungen gefördert oder geduldet habe.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Ehe der Streitteile durch den fortgesetzten Ehebruch der beklagten Partei, dem auch das Kind A* H* entstamme, unheilbar zerrüttet worden sei. Trotz der Bereitschaft des Klägers, die Ehe fortzusetzen, wenn seine Frau ihr ehebrecherisches Verhältnis beendet, sei es zu einer Verzeihung nicht gekommen, weil es die Beklagte abgelehnt habe, wieder mit dem Kläger zusammenzuleben. Der Auszug des Klägers habe zur Zerrüttung der Ehe nicht beigetragen. Die Zerrüttung der Ehe sei daher allein auf das Verschulden der Beklagten zurückzuführen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil im Verschuldensausspruch dahin ab, daß es die Ehe der Streitteile aus dem beiderseitigen, jedoch überwiegenden Verschulden der Beklagten schied. Es übernahm die erstrichterlichen Feststellungen, beurteilte diese aber in rechtlicher Hinsicht abweichend vom Erstgericht dahin, daß zwar die Ehe der Streitteile beim Auszug des Klägers aus der ehelichen Wohnung bereits zerrüttet gewesen sei, daß aber auch spätere Eheverfehlungen für das Klagerecht von Belang sein können, weil auch eine bereits bestehende Ehezerrüttung durch andere Eheverfehlungen noch vertieft werden könne. So habe der Kläger nachher noch den Versuch unternommen, mit der Beklagten – unter der Voraussetzung eines einsichtsvollen und wohlwollenden Verhaltens – die Ehe fortzusetzen; die Beklagte sei gegen die Eingehung einer Lebensgemeinschaft durch den Kläger gewesen und habe damit zu erkennen gegeben, daß auch sie noch ein gewisses Maß ehelichen Empfindens besitze. Durch die Aufrechterhaltung einer Lebensgemeinschaft habe der Kläger die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft geschwächt und in weite Ferne gerückt. Er habe damit die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zumindest weiter vertieft. Damit stelle aber die Aufrechterhaltung einer Lebensgemeinschaft ein Mitverschulden des Klägers dar, welches allerdings im Hinblick darauf, daß die Beklagte die erste Ursache für die Ehezerrüttung gesetzt habe, hinter deren Mitverschulden eindeutig zurücktrete. Es sei daher der Verschuldensausspruch im Sinne eines beiderseitigen, aber überwiegenden Verschuldens der Beklagten an der Ehescheidung abzuändern gewesen.

Dieses Urteil bekämpft der Kläger insoweit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit Revision, als das Berufungsgericht auch ihm ein Mitverschulden anlastete und beantragt, das Ersturteil wiederherzustellen.

Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Ehe der Streitteile im Zeitpunkt der Eingehung einer Lebensgemeinschaft durch den Kläger (Mai 1974) angesichts der damals bereits mehr als ein Jahr dauernden Lebensgemeinschaft der Beklagten, aus der auch schon ein Kind hervorgegangen war, sowie der erfolgten Verweisung des Klägers aus der Ehewohnung bereits tief zerrüttet war. Dies schließt allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, weitere, bei der Verschuldensaufteilung allenfalls zu berücksichtigende Eheverfehlungen der Streitteile grundsätzlich nicht aus. Wenn jedoch die Zerrüttung bereits zu einem völligen Erlöschen der Ehegesinnung wenigstens eines Ehepartners geführt hatte, und eine weitere Zerrüttung daher nicht mehr eintreten konnte, wird man neuen Eheverfehlungen keine Bedeutung am Scheitern der Ehe mehr beimessen können (EFSlg. 29.584, 29.625, 2.264, 11.916 ua). Bei der Beurteilung von Eheverfehlungen kommt es nämlich entscheidend auf das Gesamtverhalten der Ehegatten während der ganzen Ehe und darauf an, wessen Verfehlungen die erste Ursache für die weiteren waren und inwieweit sie allenfalls andere bedingt und schließlich zum Scheitern der Ehe geführt haben (Schwind in Klang2 I/1, 838 f, Hoffmann‑Stephan 2 612 ff, EFSlg 27.475, 25.085, 25.086, 20.510 ua).

Auch das Berufungsgericht ist bei der festgestellten Sachlage zutreffend davon ausgegangen, daß die Übersiedlung des bereits vorher von der Beklagten und ihrem Lebensgefährten Dr. A* aus der Ehewohnung verdrängten Klägers in die Wohnung einer anderen Frau an sich keine Auswirkungen auf die ohnehin bereits zerrüttete Ehe der Streitteile hatte. Die Beklagte hat auch keine ernstzunehmenden Einwände gegen das ihr angekündigte Vorhaben des Klägers erhoben und war insbesondere nicht bereit, ihre ehewidrigen Beziehungen zu Dr. A* aufzugeben und den Kläger wieder in die Ehewohnung aufzunehmen. Auch spätere Versuche des Klägers, eine Versöhnung mit der Beklagten herbeizuführen, und mit ihr ein neues Leben zu beginnen, scheiterten, obgleich der Kläger der keineswegs gerechtfertigten Forderung der Beklagten entsprach, zuerst bloß in das Haus der Beklagten und nicht sofort auch in die Ehewohnung zurückzukehren (vgl EFSlg 29.501). Der Kläger hat damit seine Ehegesinnung unter Beweis gestellt und alles ihm Zumutbare unternommen, um die Ehe zu retten. Er wäre auch sofort bereit gewesen, seine Beziehungen zu W* abzubrechen. Die Beklagte hingegen hat keinerlei Entgegenkommen gezeigt und die Versöhnungsversuche des Klägers zurückgewiesen. Dieses Verhalten zeigt, daß der Beklagten damals bereits jede echte eheliche Gesinnung fehlte. Es ist nicht festgestellt, daß die Beklagte an der Rückkehr des Klägers zu ihr interessiert gewesen wäre. Sie wollte nur den Kläger „an der Hand haben“, falls ihre Beziehungen zu Dr. A* scheitern sollten, ohne bereit zu sein, durch die Beendigung ihrer ehewidrigen Beziehungen die Sanierung der Ehe zu ermöglichen. Dem Berufungsgericht kann daher in der Ansicht nicht gefolgt werden, daß die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft des Klägers mit W* während des Scheidungsverfahrens, gegen die die Beklagte nie ernstliche Einwände erhob, die Möglichkeit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft beeinträchtigt haben könnte. Für eine derartige Annahme fehlt jeder Anhaltspunkt. Es war im Gegenteil die Beklagte, die durch die Fortsetzung ihrer ehewidrigen Beziehung und die fehlende Versöhnungsbereitschaft die ernstlichen Bemühungen des Klägers, die schwerstens zerrüttete Ehe doch noch zu retten, vereitelte. Wenn eine Ehe durch schwere und beharrliche Treuepflichtverletzungen eines Ehepartners bereits so tiefgreifend zerrüttet wurde, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist, dann kann dem anderen Ehegatten eine einer solchen unheilbaren Zerrüttung der Ehe nachfolgende Treuepflichtverletzung nicht mehr als Mitverschulden an der Scheidung der Ehe angelastet werden. Es war daher in Stattgebung der Revision des Klägers das Ersturteil zur Gänze wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§41 und 50 ZPO.

 

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