OGH 1Ob742/78

OGH1Ob742/7822.11.1978

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Petrasch, Dr. Schubert und Dr. Winklbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) J*, Tankstellenpächter, * und 2) E*, Angestellte, ebendort, beide vertreten durch Dr. Karl Trindorfer, Rechtsanwalt in Enns wider die beklagte Partei W*, Tankwart, * vertreten durch Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwalt in Neusiedl/See wegen S 24.000,-- sΑ. infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14. Juli 1978, GZ 4 R 129/78‑13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29. Mai 1978, GZ 3 Cg 32/78‑9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0010OB00742.78.1122.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger sind schuldig, dem Beklagten die mit S 2.319,59 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (hievon S 154,04 Umsatzsteuer und S 240,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 3. Juli 1974, S 25/74 der Konkurs eröffnet. Mit Beschluß vom gleichen Tage wurde die Konkurssache gemäß § 44 JN dem Landesgericht Linz überwiesen. In der Tagsatzung vom 20. September 1977 wurde ein Zwangsausgleichsantrag des Beklagten angenommen. Mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 30. September 1977 wurde der Zwangsausgleich gerichtlich bestätigt. Danach haben die Konkursgläubiger dritter Klasse zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen eine 20% ige Quote zu erhalten. Am 21. November 1977 wurde das Konkursverfahren aufgehoben. Die Kläger haben gegenüber der E* Mineralölvertriebsgesellschaft die Bürgschaft für Verbindlichkeiten des Beklagten bis zum Höchstbetrag von S 200.000,‑‑ übernommen und seit Jänner 1975 in Erfüllung ihrer Bürgschaftsverpflichtung insgesamt S 120.000.‑‑ bezahlt. Der Beklagte hat der Fa. E* die Zwangsausgleichsquote bezahlt.

Die Kläger begehren vom Beklagten gemäß § 1358 ABGB unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Zwangsausgleiches den Betrag von S 24.000,-‑ sA

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil den Klägern wegen des abgeschlossenen und erfüllten Zwangsausgleichs eine Forderung nicht zustehe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht änderte über Berufung des Beklagten das Urteil des Erstrichters dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragte, der Revision keine Folge zu geben.

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 156 Abs 1 KO wird der Gemeinschuldner durch den gerichtlich bestätigten Zwangsausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden nachträglich zu ersetzen. In gleicher Weise wird gemäß § 156 Abs 2 KO der Gemeinschuldner gegenüber Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit. Gemäß § 151 KO dürfen die Rechte der Konkursgläubiger gegen Bürgen ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Ausgleich nicht beschränkt werden. Der Zwangsausgleich berührt demnach zwar die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Gemeinschuldner, schmälert jedoch im Regelfall nicht die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Bürgen des Gemeinschuldners. Der Gläubiger kann vielmehr die Haftung des Bürgen bis zur vollen Befriedigung seiner Forderung in Anspruch, nehmen (Bartsch‑Pollak I 637, Koziol‑Welser4 246). Das Rückgriffsrecht des Bürgen wird hingegen durch den Zwangsausgleich beeinträchtigt. Zahlt der Bürge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gläubiger, so hat dies zwar die Wirkung, daß die Forderung des Gläubigers im Ausmaß der Zahlung auf ihn übergeht (§ 1358 ABGB), der Gläubiger kann aber dennoch bis zu seiner vollen Befriedigung weiterhin den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch ausständigen Forderung geltend machen (§§ 18 KО, AO). Der Bürge kann in diesem Fall nur fordern, daß auf ihn und den Hauptgläubiger zusammen die Ausgleichsquote entfällt. Der Bürge kann demnach nichts fordern, wenn der Hauptgläubiger – wie hier – die Ausgleichsquote erhalten hat (Bartsch‑Pollak II 203; I 108). Es herrscht der Grundsatz der einmaligen Zahlungspflicht. Die Zahlung der Ausgleichsquote an den Hauptgläubiger hat für den Gemeinschuldner die Wirkung, daß er auch dem Bürgen als Rückgriffsgläubiger gegenüber befreit wird (Ehrenzweig, Schuldrecht 125, Koziol‑Welser ааО 246, Ohmeyer‑Klang in Klang2 VI 233, Bartsch‑Pollak II 203, I 108).

Demzufolge war der Revision der Erfolg zu versagen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte