OGH 1Ob735/79 (RS0019349)

OGH1Ob735/7912.11.1979

Rechtssatz

Der Verwahrer braucht nicht damit zu rechnen, daß sich in einem zur Verwahrung gegebenen Kleidungsstück ein überdurchschnittlich wertvoller Gebrauchsgegenstand (hier Brieftasche) befindet, dessen Wert den Wert des Kleidungsstückes selbst nicht unbeträchtlich übersteigt.

Normen

ABGB §957
ABGB §970
ABGB §970a

1 Ob 735/79OGH12.11.1979

Veröff: EvBl 1980/110 S 349

1 Ob 503/92OGH19.02.1992

Vgl; Beisatz: Die Haftung des Verwahrers für jene außergewöhnlich wertvollen Sachen entfällt, die sich in der aufzubewahrenden Sache befinden und auf deren Vorhandensein der Hinterleger nicht hingewiesen hat. (T1) Veröff: ÖBA 1992,841 = SZ 65/20

2 Ob 196/06xOGH23.03.2007

Vgl; Beisatz: Hier: Verwahrung einer teuren Armbanduhr im Garderobekästchen einer Tennisanlage. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19791112_OGH0002_0010OB00735_7900000_001

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