OGH 1Ob72/97p (RS0108332)

OGH1Ob72/97p27.8.1997

Rechtssatz

Die Haftung für Anlagen umfaßt nicht nur deren Herstellung, sondern auch deren Instandhaltung und Betrieb. Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird; in der Regel wird dies der Eigentümer oder Bestandnehmer sein.

Normen

WRG §31 Abs1
WRG §31 Abs3

1 Ob 72/97pOGH27.08.1997

Veröff: SZ 70/159

1 Ob 173/97sOGH28.10.1997

nur: Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird; in der Regel wird dies der Eigentümer oder Bestandnehmer sein. (T1) Veröff: SZ 70/222

1 Ob 207/98tOGH23.03.1999

nur: Die Haftung für Anlagen umfaßt nicht nur deren Herstellung, sondern auch deren Instandhaltung und Betrieb. (T2); Veröff: SZ 72/47

1 Ob 3/00yOGH28.03.2000

nur T2

1 Ob 151/15kOGH22.12.2015

nur: Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Tankstelle. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19970827_OGH0002_0010OB00072_97P0000_009

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