Rechtssatz
Das Begehren auf Abgabe einer Willenserklärung ist ein Leistungsbegehren. Zur Sicherung eines solchen Anspruches ist eine einstweilige Verfügung möglich.
6 Ob 695/87 | OGH | 18.12.1987 |
nur: Das Begehren auf Abgabe einer Willenserklärung ist ein Leistungsbegehren. (T1) Beisatz hier: Zustimmungsklage, Entziehung der Geschäftsführerbefugnis bei der GmbH. (T2) = WBl 1988,125 = NZ 1989,220 = RdW 1988,131 = SZ 60/285 |
9 Ob 352/97y | OGH | 05.11.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten (Anweisung der Bausparkasse, S 355.777,-- an die Klägerin auszuzahlen) ist kein Geldanspruch iS § 379 EO, sondern ein "anderer" Anspruch nmach § 381 Z 1 EO. (T3) |
6 Ob 56/99z | OGH | 22.04.1999 |
Beisatz: Der Herausgabeanspruch der Klägerin als auch die begehrte Abgabe der Willenserklärung stellen Ansprüche dar, die mittels einstweiliger Verfügung § 381 EO gesichert werden können. (T4) Beisatz: Dass die Willenserklärung mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles gemäß § 367 EO als abgegeben gilt, steht der Sicherung dieses Anspruches durch eine einstweilige Verfügung nicht entgegen. (T5) Beisatz: Nach § 381 Z 1 EO soll nicht die durchzuführende Exekution als solche gesichert werden, sondern der Erfolg der Exekution. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19551214_OGH0002_0010OB00727_5500000_001
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