Rechtssatz
Die Bestellung zum Vertreter durch die Rechtsanwaltskammer gemäß § 28 lit h RAO begründet noch kein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Klienten des Vertretenen Anwaltes.
2 Ob 486/57 | OGH | 04.12.1957 |
Beisatz: Vgl auch das im Akt 9 Os 6/65 erliegende Schreiben an einen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, wonach der zum Gerichtstag ohne Vollmacht erschienene Vertreter des Armenvertreters, mit seinem Einverständnis selbst zum Armenvertreter bestellt wurde; dies wurde der Rechtsanwaltskammer selbst Kenntnisnahme und Festhaltung im Vormerk über die Bestellung von Armenvertretern mitgeteilt. (T1) |
1 Ob 510/81 | OGH | 08.04.1981 |
Auch |
1 Ob 131/14t | OGH | 24.07.2014 |
Auch; Beisatz: Der in § 34 Abs 4 letzter Satz RAO geregelte Ausnahmefall, in dem dem mittlerweiligen Stellvertreter auch die Stellung eines Substituten zukommt, liegt bei endgültiger Beendigung der Rechtsanwaltschaft des ursprünglichen Prozessvertreters nicht vor. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19510214_OGH0002_0010OB00725_5000000_001
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