Normen
1 Ob 696/81 | OGH | 06.11.1981 |
NZ 1983,41 |
7 Ob 574/83 | OGH | 14.04.1983 |
Beisatz: Hat aber der Nachbar keine Möglichkeit, der Herstellung von Fenstern entgegenzutreten, die den eigenen Herrschaftsbereich noch nicht berühren, so fügt er sich dadurch, dass er sie hinnimmt, auch nicht einem die Benützung des eigenen Grundstückes beschränkenden Verbot, wie es zum Erwerb des fremden Rechtsbesitzes nach § 313 ABGB und zur Ersitzung einer Servitut nach § 1460 ABGB erforderlich wäre. Auch eine ausdrückliche Zustimmung zur Errichtung der Fenster in der fremden Wand würde nichts daran ändern. (T1) |
2 Ob 514/83 | OGH | 04.10.1983 |
Beis wie T1 |
10 Ob 291/99p | OGH | 25.01.2000 |
6 Ob 278/06k | OGH | 12.12.2007 |
Auch; Beisatz: Der bloße Bestand eines Fensters, das dem Nachbarn im eigenen Haus Luft und Licht verschafft, bedeutet an sich noch nicht den Besitz einer verneinenden Dienstbarkeit des § 476 ABGB. Das Recht auf Licht und Luft wird nicht dadurch erworben, dass Fenster in den Luftraum des Nachbarn geöffnet werden. (T2) |
4 Ob 188/12v | OGH | 28.11.2012 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: § 364 Abs 3 ABGB sieht lediglich für den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen den Nachbar einschränkende Regeln vor. Diese sind nicht ohne weiters ‑ auch nicht im Wege eines Größenschlusses ‑ auf Gebäude zu übertragen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19811106_OGH0002_0010OB00696_8100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)