Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Streitteile haben am 24. Oktober 1953 die Ehe geschlossen, sie leben seit dem Jahre 1962 getrennt. Der Beklagte leistete der Klägerin seither freiwillig einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.000,---.
Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.000,-- zu bezahlen. Sie begründete das Unterhaltsbegehren damit, daß sie nach einem Unfall und im Hinblick auf ihr Alter von 59 Jahren arbeitsunfähig sei. Eine ihr derzeit vom Sozialhilfeverband Weiz gewährte Sozialhilfe im Betrag von monatlich S 2.580,-- werde in nächster Zeit eingestellt werden. Der Beklagte beziehe eine Pension in der Höhe von S 8.500,-- netto vierzehnmal jährlich, er sei demgemäß zur Leistung des geforderten Unterhaltsbetrages in der Lage, zumal ihn keine weiteren Sorgepflichten träfen.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in Ansehung des Zuspruchs eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 990,--, das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Vertreter der Klägerin Rechtsanwalt Dr. Heinrich B*** am 24. August 1987 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die am 22. September 1987 zur Post gegebene Revision ist verspätet. Gemäß § 224 Abs. 1 Z 4 ZPO sind Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt Ferialsachen. Gemäß § 225 Abs. 2 ZPO haben die Gerichtsferien auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen keinen Einfluß. Gemäß § 505 Abs. 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an. Was die Berechnung der vierwöchigen Revisionsfrist betrifft, so normiert § 125 Abs. 2 ZPO, daß eine nach Wochen bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung dem Tage entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Die vierwöchige Frist endet daher mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht. Da im vorliegenden Fall die Zustellung des Urteils des Berufungsgerichtes an einem Montag erfolgte, endete sie auch an einem Montag. Der letzte Tag der Frist war demnach der 21. September 1987, so daß die am 22. September 1987 zur Post gegebene Revision verspätet ist (vgl. RZ 1985/5).
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Da der Beklagte die Verspätung der Revision nicht erkannte, die Revisionsbeantwortung demnach zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich war, hat ein Zuspruch von Kosten nicht zu erfolgen (§§ 40, 50 ZPO).
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