OGH 1Ob6/84 (RS0017898)

OGH1Ob6/844.4.1984

Rechtssatz

Hat der Bestandgeber dem Bestandnehmer gestattet, die in Bestand gegebene Bodenfläche zu einer Fischzuchtanlage umzugestalten und war er, was im Zweifel anzunehmen ist, mit der Belassung der Anlage nach Beendigung des Bestandverhältnisses einverstanden, so ist bei der Ermittlung des ihm im Sinne der §§ 1097, 1037 ABGB zugekommenen Vorteils der ihm zuzumutende Aufwand und der von ihm zu erzielende Vorteil in eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Relation zu setzen.

Normen

ABGB §914 IIId
ABGB §1037
ABGB §1097

1 Ob 6/84OGH04.04.1984

Veröff: SZ 57/71 = MietSlg XXXVI/15

1 Ob 718/89OGH21.05.1990

nur: Bei der Ermittlung des ihm im Sinne der §§ 1097, 1037 ABGB zugekommenen Vorteils der ihm zuzumutende Aufwand und der von ihm zu erzielende Vorteil in eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Relation zu setzen. (T1)

1 Ob 589/94OGH23.11.1994

nur T1; Veröff: SZ 67/210

2 Ob 83/97pOGH23.01.1997

nur T1

3 Ob 12/07xOGH23.05.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Die Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft als zu berücksichtigender Vorteil des Bestandgebers kann keineswegs mit einer möglichen Erzielung höherer Mieteinnahmen für die Restnutzungsdauer der Ein- und Umbauten der klagenden Partei gleichgesetzt werden. (T2); Beisatz: Hier: Die bloß (fiktiv) erzielbaren Mehreinnahmen des Bestandgebers sind für diesen kein objektiver Vorteil - daher kein Zuspruch über die objektiv noch vorhandene Wertsteigerung am Bestandobjekt hinaus. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19840404_OGH0002_0010OB00006_8400000_001

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