OGH 1Ob674/77 (RS0010708)

OGH1Ob674/7712.4.1978

Rechtssatz

Wohl befreit der schlechte Bauzustand eines Hauses den Nachbarn in der Regel nicht von seiner Haftung für Schäden, die auf der Verletzung nachbarrechtlicher Bestimmungen beruhen ( vgl SZ 11/233, 36/159, 41/42; MietSlg 21027/17 ). Jedoch berechtigt der Umstand allein, daß die Abtragung des Nachbarhauses der unmittelbare Anlaß für die Durchführung der hiedurch noch dringlicher gewordenen Sanierung der schon vorher bestehenden Baugebrechen eines Hauses war, dessen Eigentümer nicht, den damit verbundenen, ihm auch ohne diese Abtragung in gleicher Höhe erwachsenen Sanierungsaufwand vom Eigentümer des Nachbargrundstückes ersetzt zu verlangen.

Normen

ABGB §364b

1 Ob 674/77OGH12.04.1978

SZ 51/46

7 Ob 103/98tOGH13.07.1998

Auch

1 Ob 221/98aOGH29.06.1999

Vgl; nur: Der schlechte Bauzustand eines Hauses befreit den Nachbarn in der Regel nicht von seiner Haftung für Schäden, die auf der Verletzung nachbarrechtlicher Bestimmungen beruhen. (T1)

1 Ob 127/04iOGH24.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Der auf Naturalrestitution gerichtete nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch scheidet nicht schon deshalb aus, weil das durch den Eingriff des Störers gefährdete Objekt bereits Vorschäden aufwies oder weil das Hinzutreten einer weiteren Schadensursache denkbar ist. Hier: behauptete Hochwasserschäden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19780412_OGH0002_0010OB00674_7700000_001

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