OGH 1Ob660/87

OGH1Ob660/872.9.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Kodek und Dr. Redl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dimco G***, geboren 1. November 1930, Wien 4, Rechte Wienzeile 21/3, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26. Juni 1987, GZ 43 R 257/87-176, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21. April 1987, GZ 3 SW 49/84-169, als nichtig aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien teilte dem Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 2. März 1987, Jv 2302-30/87, zu seiner gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Jänner 1987, 43 R 846/86, erhobenen Aufsichtsbeschwerde mit, daß die Gerichte in der Ausübung der Rechtsprechung unabhängig sind und dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Justizverwaltungsorgan eine Einflußnahme auf die Rechtsprechung nicht zustehe. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen könnte daher nicht ergriffen werden. Der Betroffene begehrte am 21. April 1987 die Gewährung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer Beschwerde gegen diese Mitteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien. Das Erstgericht wies den Antrag des Betroffenen ab (ON 169). Das Rekursgericht hob diesen Beschluß als nichtig auf und wies den Antrag des Betroffenen zurück (ON 176). Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Betroffenen, der zurückzuweisen ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. VIII § 3 Abs. 1 Verfahrenshilfegesetz, BGBl. 1973/569, ist die Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z 3 ZPO im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden (EFSlg. 49.714, 44.570). Demgemäß ist ein Rekurs gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe unzulässig. Bei dieser Rechtslage ist auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels nicht einzugehen.

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