European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0010OB00659.78.1122.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß auch das weitere Klagebegehren des Inhaltes, es werde der Beklagten gegenüber festgestellt, daß hinsichtlich des Bauwerkes Tiefgarage vor dem M* im 7. Wiener Gemeindebezirk keine Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten bestehe, das Bauwerk als Garage mit Ladenstraße herzustellen, die im Ladenstraßenbereich voll funktionsfähig ist, abgewiesen wird.
Der Revision der klagenden Partei wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 423.582,24 S bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen (hievon 21.414,24 S Umsatzsteuer und 134.490,‑‑ S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte nach Klagseinschränkung, es werde der Beklagten gegenüber festgestellt, daß hinsichtlich des Bauwerkes Tiefgarage vor dem M* im 7. Wiener Gemeindebezirk
1.) keine Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten bestehe, das Bauwerk als Garage mit Ladenstraße herzustellen, die im Ladenstraßenbereich voll funktionsfähig ist,
2.) kein Recht der Beklagten gegenüber der Klägerin bestehe, volle Haftung und Schadenersatz dafür zu begehren, daß die Klägerin keine Garage mit Ladenstraße herstelle, die im Ladenstraßenbereich voll funktionsfähig ist.
Sie begründete dieses Begehren im wesentlichen damit, sie habe auf Grund des mit der Beklagten geschlossenen Werkvertrages eine dreigeschoßige Tiefgarage zu errichten. Es bestehe aber kein Recht der Beklagten darauf, daß die Klägerin im ersten Untergeschoß des Bauwerkes auf eine Ladenstraße Bedacht nehme. Aus baurechtlichen Gründen habe die Beklagte nämlich ihre ursprüngliche Absicht, eine Ladenstraße zu errichten, fallengelassen. Dennoch begehre die Beklagte immer wieder, die Planung und bauliche Maßnahmen auf die Ladenstraße abzustellen sowie alles für die Ladenstraße vorzukehren und drohe der Klägerin Schadenersatzansprüche für den Fall an, wenn die Ladenstraße von der Klägerin nicht voll funktionsfähig hergestellt wird. Das Bauwerk sei so weit hergestellt, daß in wenigen Monaten mit der Fertigstellung zu rechnen sei und die Bedachtnahme auf eine Ladenstraße in Planung und Ausführung nicht mehr möglich sei.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung mit der wesentlichen Begründung, das Begehren der Klägerin sei unbestimmt, die Beklagte habe von der Klägerin nie Leistungen über den Werkvertrag hinaus verlangt; sie habe der Klägerin Haftung und Schadenersatz nur für den Fall angedroht, daß die im Werkvertrag vereinbarten Leistungen von dieser nicht erbracht werden. Die Äußerungen der Beklagten gegenüber der Klägerin hätten nach dem Zusammenhang nur in diesem Sinn verstanden werden können. Der Umfang der Leistungen, zu deren Erbringung die Klägerin nach dem Werkvertrag verpflichtet sei, ergebe sich nicht aus dem Wort „Ladenstraße“ oder „ehemalige Ladenstraße“, sondern aus den Baubewilligungen, dem Erläuterungsbericht des Dipl. Ing. Z*, sowie den im Werkvertrag zusätzlich angeführten Leistungen, die im Schreiben Beilage ./6 und in den Vertragsentwürfen Beilage ./11 bis ./13 erwähnt worden seien (AS 59, 60). Bei Abschluß des Werkvertrages sei es eindeutiger Vertragswille gewesen, daß das erste Tiefgeschoß mit Eignung für eine Ladenstraße, erbaut werden sollte (AS 11); die Beklagte habe das Projekt einer Ladenstraße nicht fallengelassen, sondern nur bis zu einer Änderung der baurechtlichen Vorschriften zurückgestellt. Die Errichtung der Läden selbst sei aber nicht Gegenstand des Werkvertrages. Eine solche habe die Beklagte von der Klägerin nie begehrt.
Das Erstgericht gab der Klage zu Punkt 1.) statt und wies das Begehren zu Punkt 2.) ab.
Es begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, die Beklagte habe als Antwort auf das Schreiben der Klägerin vom 15. Juli 1976 (Beilage ./31) mit der wesentlichen Mitteilung, daß laut Werkvertrag das Garagenobjekt ohne Ladenstraße und die dazugehörigen Einrichtungen und Zuleitungen ausgeführt werde, insbesondere mit Schreiben vom 16. Juli 1976 (Beilage ./F) direkt behauptet, daß die Klägerin die Garage mit einer voll funktionsfähigen Ladenstraße herzustellen habe. Zu einer solchen gehörten begrifflich auch die vielen Läden, die erst in ihrer Aneinanderreihung eine Ladenstraße ergäben. Damit habe die Beklagte ein ihr nicht zustehendes Recht behauptet. Es sei nämlich unbestritten, daß die Klägerin jedenfalls zur Errichtung der Läden nicht verpflichtet sei. Die folgende Haltung der Beklagten sei viel zu unbestimmt gewesen, um daraus ein Anerkenntnis der Unrechtmäßigkeit ihrer Rechtsanmaßung abzuleiten. Das Feststellungsbegehren der Klägerin sei bestimmt, weil es sich an den Wortlaut der Rechtsanmaßung der Beklagten halte. Die Klägerin habe zwar ein rechtliches Interesse an der unter Punkt 1.) begehrten Feststellung, weil das Bauwerk noch nicht übergeben sei, nicht jedoch an der Feststellung unter 2.). Das erste Begehren sei nämlich das weitere; bestehe keine Verpflichtung zur Herstellung der Garage mit voll funktionsfähiger Ladenstraße, dann könne die Beklagte einen Schadenersatzanspruch nicht daraus ableiten, daß das Bauwerk nicht in dieser Art hergestellt werde.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung beider Streitteile keine Folge. Es führte zur Berufung der Beklagten aus, diese stütze die Mängelrüge darauf, daß das Erstgericht die Vernehmung von Zeugen und die Parteienvernehmung abgelehnt habe. Durch die beantragten Einvernahmen wäre hervorgekommen, daß in allen Gesprächen zwischen den Vertretern der Streitteile Klarheit darüber bestanden habe, daß die Ausgestaltung der Ladenstraße durch Errichtung der Läden nicht Gegenstand des Werkvertrages gewesen sei, sondern nur Gegenstand eines Zusatzauftrages hätte sein können. Dieser Mängelrüge komme jedoch Berechtigung deshalb nicht zu, weil die Berufungswerberin einen konkreten Gesprächsinhalt nicht behauptet habe. Die in der Berufung enthaltenen Ausführungen stellten in Wahrheit bloße Schlußfolgerungen dar, deren Prüfung auf ihre abstrakte Richtigkeit dem Berufungsgericht dadurch entzogen sei, daß die Berufungswerberin den Inhalt der angeblichen Gespräche nicht geschildert habe. Ein Verfahrensmangel werde damit gesetzmäßig nicht dargestellt. Aber auch der Rechtsrüge der Beklagten komme Berechtigung nicht zu. Was die Bestimmtheit des Klagebegehrens betreffe, so habe sich eine negative Feststellungsklage, mit deren angemaßtes Recht abgewehrt werden solle, in der Formulierung ihres Begehrens an den Inhalt der Rechtsanmaßung anzuschließen. Sei die Rechtsanmaßung dunkel oder verschwommen, so folge daraus nicht auch die Undeutlichkeit und Unbestimmtheit des Begehrens auf Feststellung, daß ein solches dunkel oder verschwommen umschriebenes Recht nicht bestehe. Die Undeutlichkeit der Rechtsanmaßung nehme dem Gegner auch nicht das rechtliche Interesse an der negativen Feststellung. Darüber hinaus sei der Ausdruck „Garage mit Ladenstraße, die im Ladenstraßenbereich voll funktionsfähig ist“ eine bestimmte Bezeichnung für eine Leistung, in der das Vorliegen der Funktionsfähigkeit nur noch durch das Wort „voll“ besonders unterstrichen sei. Nun habe sich die Beklagte unmißverständlich auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin habe eine Garage mit Ladenstraße herzustellen, wogegen die Klägerin die Meinung vertrete, daß laut Werkvertrag keine Garage mit Ladenstraße herzustellen sei. Weder aus den von der Beklagten erwähnten, den Leistungsumfang bestimmenden Urkunden noch dem Vertragswillen sei zu entnehmen, daß die Klägerin der Beklagten eine Garage mit Ladenstraße herzustellen habe, geschweige denn, eine solche, die im Ladenstraßenbereich voll funktionsfähig sei. Die Verpflichtung, die in den Urkunden festgelegten Leistungen zu erbringen, könne nur bedeuten, daß von der Klägerin auf die Tauglichkeit der von ihr erbrachten Leistungen für eine Ladenstraße Rücksicht zu nehmen sei. Dies entspreche aber nicht der Verpflichtung zur Herstellung einer Garage mit Ladenstraße. Diese Verpflichtung würde nämlich bedeuten, daß die Klägerin ganz unabhängig von dem im Werkvertrag umschriebenen Leistungsumfang alle Maßnahmen zu treffen hätte, die für die Erreichung des Zieles, nämlich die Errichtung einer Ladenstraße, erforderlich seien, wie etwa detaillierte Planung der Ladenstraße, Beschaffung der erforderlichen Bewilligungen für ihre Errichtung. Schaffung der nötigen Versorgungseinrichtungen, Erstellung oder Einholung von Kostenvoranschlägen etc.
Was die Berufung der Klägerin betreffe, so sei davon auszugehen, daß die im Urteilsbegehren Punkt 2.) als unrechtmäßig festzustellende Rechtsberühmung der Beklagten, es stehe ihr bereits ein Recht auf volle Haftung und Schadenersatz zu, von der Beklagten überhaupt nie aufgestellt worden sei. Die Beklagte habe lediglich Schadenersatzansprüche für den Fall angedroht, wenn die Ladenstraße nicht voll funktionsfähig hergestellt werde. Sie habe damit aber solche Ansprüche lediglich für den hypothetischen Fall angedroht, daß die klagende Partei ihrer Verpflichtung nicht nachkommen sollte. Das derzeitige Bestehen solcher Ansprüche sei nicht behauptet worden. Schon aus diesem Grunde sei das Begehren zu Punkt 2.) abzuweisen gewesen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Streitteile. Die klagende Partei bekämpft das angefochtene Urteil in seinem klagsabweisenden Teil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Die beklagte Partei wendet sich gegen den klagsstattgebenden Teil. Sie macht als Revisionsgründe Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung mit dem Antrag geltend, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Berufung Folge gegeben und das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; in eventu wird die Aufhebung der Urteile erster und zweiter Instanz und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung begehrt.
Die Parteien beantragten in der Revisionsbeantwortung, der Revision des Gegners den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist gerechtfertigt, jener der klagenden Partei kommt Berechtigung nicht zu.
Zur Revision der Beklagten:
Die umfangreichen Ausführungen der Revision zum Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens können unerörtert bleiben, weil schon der Rechtsrüge, in der geltend gemacht wird, daß dem Klagebegehren die erforderliche Bestimmtheit ermangelt, Berechtigung zukommt. Auszugehen ist davon, daß gemäß § 226 ZPO die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat. Auch in Feststellungsklagen muß das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden (ÖJZ 1964/188 = MietSlg 15.628; Fasching IIІ, 30). Die Notwendigkeit der Bestimmtheit des Klagebegehrens ergibt sich hier zwar nicht, wie beim Leistungsurteil, aus der Erwägung, daß es zur Zwangsvollstreckung geeignet sein müsse, wohl aber aus dem Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und ihrer Rechtskraftwirkung. Prozeßökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (Fasching III 48). Ist ein Begehren unbestimmt, kann das erfließende Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Darüber hinaus ist aber zu berücksichtigen, daß auch Feststellungsurteilen Rechtskraftwirkung zukommt (Fasching III 51, 57). Taucht zwischen den Parteien in einem weiteren Rechtsstreit die Frage des Bestandes oder Nichtbestandes des durch Feststellungsurteil rechtskräftig festgestellten Rechtes neuerlich auf, so ist das Gericht an das ergangene Feststellungsurteil gebunden. Das über eine negative Feststellungsklage erfließende Urteil, durch das der Bestand des die Leistung auslösenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses verneint wird, bewirkt Rechtskraft für alle auf den gleichen Sachverhalt gegründeten Leistungsklagen (Fasching III 52). Daraus ergibt sich die zwingende Notwendigkeit, in der Klage das Rechtsverhältnis genau zu bezeichnen und zu individualisieren (Fasching III 93).
Geht man von diesen Erwägungen aus, kann einer unbestimmten Rechtsanmaßung ‒ entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ‒ nicht mit einer ebenso unbestimmten negativen Feststellungsklage entgegengetreten werden, wenn und insoweit die Unbestimmtheit Zweifel über die Grenzen der Rechtsfeststellung und der Rechtskraft aufkommen läßt. Auch in einem solchen Fall muß dem Erfordernis des § 226 ZPO voll entsprochen werden. Es kann dann nur ‒ wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt ‒ der in der unbestimmten Rechtsanmaßung allenfalls enthaltene bestimmte Kern zum Gegenstand der Klage gemacht werden. Dabei wird es darauf ankommen, wie der Kläger die an sich undeutliche Äußerung, etwa unter Bedachtnahme auf sonstige mündliche und schriftliche Erklärungen verstehen durfte. Die zum Gegenstand der negativen Feststellungsklage gemachte Behauptung der Beklagten, die klagende Partei sei verpflichtet, das Bauwerk als Garage mit Ladenstraße herzustellen, die im Ladenstraßenbereich voll funktionsfähig ist, ist für sich in keiner Weise eindeutig bestimmt und läßt vor allem eine Abgrenzung der Rechtskraft einer im klagestattgebenden Sinn ergehenden Entscheidung nicht zu. Nach dem Inhalt des Klagebegehrens vertritt die Klägerin offenbar nicht den Standpunkt, daß sie überhaupt keine Ladenstraße herzustellen verpflichtet sei, sie tritt nur der Behauptung entgegen, sie hätte eine Ladenstraße herzustellen, die im Ladenstraßenbereich voll funktionsfähig ist. So leitete die klagende Partei aus dem Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung, die Errichtung der Läden sei nicht Gegenstand der Verpflichtung der klagenden Partei ab, daß damit jene Erklärungen abgegeben wurden, welche sie (Klägerin) mit dem Urteilsantrag anstrebe und die Sache damit spruchreif sei (S 30 dA). Daraus wäre abzuleiten, die Klägerin vertrete die Ansicht, sie sei zwar zur Errichtung einer Ladenstraße verpflichtet, die jedoch insoferne nicht voll funktionsfähig sein müsse, als sie die Läden selbst nicht zu errichten habe. Andererseits vertrat die Klägerin aber den Standpunkt, Vertragsinhalt sei nur die Herstellung einer dreigeschoßigen Tiefgarage. Es sei in keiner wie immer gearteten Form auf eine Ladenstraße Bedacht zu nehmen (S 37 dA). Diesem Pozeßvorbringen hätte es freilich entsprochen, den Ausspruch zu begehren, daß die Klägerin überhaupt keine Verpflichtung zu (im einzelnen zu präzisierenden) Leistungen treffe, die auf die Einrichtung einer Ladenstraße abzielen.
Die Unbestimmtheit des Begehrens ergibt sich aber auch unter dem Gesichtspunkt des von der beklagten Partei beim Handelsgericht Wien zu 10 Cg 165/76 erhobenen Begehrens. Dort wird – nach rechtskräftiger Abweisung eines Teilleistungsbegehrens – noch die Feststellung begehrt, daß die beklagte Partei schuldig sei, gewisse Leistungen, die gleichfalls dazu bestimmt sind, die Errichtung einer funktionsfähigen Ladenstraße zu sichern, zu erbringen, nämlich insbesondere die Herstellung einer im Klagebegehren im einzelnen näher umschriebenen Lüftungs‑ und Вeheizungsanlage (vgl 5 Ob 532/78). Die unbestimmte Formulierung des negativen Feststellungsbegehrens im hier vorliegenden Rechtsstreit ermöglicht nicht einmal die Klärung, ob die klagende Partei mit den vorliegenden Klagebegehren auch den Ausspruch erwirkt wissen will, daß sie keine Verpflichtung zur Errichtung der erwähnten Lüftungs‑ und Beheizungsanlage trifft; wäre dem so, stünde freilich dem erhobenen Klagebegehren insoweit die Streitanhängigkeit entgegen. Im Hinblick auf die Unbestimmtheit des Begehrens kann aber auch insoweit von einer Streitanhängigkeit nicht gesprochen werden. Erweist sich aber das erhobene Klagebegehren in keiner Weise geeignet, eine Klärung der Rechtsbeziehungen der Streitteile herbeizuführen, fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse an der begehrten negativen Feststellung, sodaß das Klagebehren abzuweisen ist.
Zur Revision der Klägerin:
Auch das Feststellungsbegehren der Klägerin, es bestehe kein Recht der Beklagten, volle Haftung und Schadenersatz dafür zu begehren, daß die Klägerin keine Garage mit Ladenstraße herstellt, die im Ladenstraßenbereich voll funktionsfähig ist, scheitert an der mangelnden Bestimmtheit des Begehrens, das eine präzise Abgrenzung der Rechtskraftwirkung der begehrten Feststellung nicht zuläßt. Es kann dann aber dahingestellt bleiben, ob nicht ohnehin dem Begehren aus dem weiteren Grund der Erfolg versagt bleiben müßte, weil es an einer Behauptung der Beklagten ihr stehe bereits ein Anspruch auf Schadenersatz zu, fehlt. In der Revision führt die Klägerin nur aus, ein Schadenersatzbegehren könnte von der Beklagten wegen eines nicht voll funktionsfähigen Ladenstraßenbereiches gestellt werden, wenn eine vertragliche Vereinbarung bestünde, die dies zuließe; es wäre dies jedenfalls nicht denkunmöglich. Gleichzeitig erklärt aber die Klägerin selbst, daß eine solche Vereinbarung niemals behauptet wurde und erkennt damit, daß der Stattgebung des Begehrens unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt schon der Mangel jedes Sachvorbringens im Verfahren erster Instanz entgegensteht.
Demzufolge war der Revision der Klägerin der Erfolg zu versagen, jener der Beklagten hingegen stattzugeben und die Urteile der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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