OGH 1Ob641/55 (RS0044279)

OGH1Ob641/5519.10.1955

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Frage, ob bei einem Konkursverfahren die durch den Kostenvorschuß nicht gedeckten Gebühren dem früheren Gemeinschuldner zur Zahlung aufzuerlegen sind, und die weitere Frage, ob die Unzuläßigkeit der Masse die Kosten des Konkursverfahrens (daher auch die vom Masseverwalter angesprochene Entlohnung) für seine Mühewaltung vor allen anderen Masseforderungen zu befriedigen seien, betreffen den Kostenpunkt.

Normen

KO §125 Abs2
KO §176 C
ZPO §528 ZPO D4b

1 Ob 641/55OGH19.10.1955
8 Ob 26/94OGH13.10.1994

Ähnlich; Beisatz: Der Antrag, den Konkursgläubigern den Erlag eines Kostenvorschusses aufzulegen, widrigens die Fortführung des Prozesses gegen die Antragstellerin untersagt werde, betrifft eine Kostensache im Sinne des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO. (T1)

8 Ob 18/95OGH22.06.1995

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Auch dann, wenn die zweite Instanz über den Rekurs nicht in der Sache selbst entschieden hat, sondern den Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. (T2)

8 Ob 5/04zOGH26.02.2004

Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19551019_OGH0002_0010OB00641_5500000_001

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