OGH 1Ob637/95 (RS0106318)

OGH1Ob637/9522.8.1996

Rechtssatz

Der Geschäftszweck überwiegt bei Bestandobjekten, die teils zu Geschäftszwecken und teils zu Wohnzwecken in Bestand gegeben wurden, nur dann nicht eindeutig, wenn die Bestandobjekte zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses des Mieters (oder dessen Angehörigen) dienen und der Wohnzweck nicht so weit in den Hintergrund tritt, daß er nicht mehr ins Gewicht fällt, die Wohnung also bloß als Zubehör der Geschäftsräume anzusehen ist.

Normen

MRG §16 Abs1 Z1

1 Ob 637/95OGH22.08.1996

Dokumentnummer

JJR_19960822_OGH0002_0010OB00637_9500000_003

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