Spruch:
Anfechtbarkeit des Beschlusses der zweiten Instanz, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes auf Zurückweisung neuen Parteivorbringens (§ 179 ZPO.) aufgehoben wurde.
Entscheidung vom 16. April 1958, 1 Ob 630, 631/57.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Die Klägerin begehrte Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 172.412 S 09 g s. A.
Der Beklagte bestritt diese Forderung, wendete aufrechnungsweise mehrere Gegenforderungen ein und stellte überdies einen Zwischenantrag auf Feststellung.
Das Erstgericht wies das vom Beklagten erst in der mündlichen Streitverhandlung vom 15. Dezember 1957 eingewendete neue Vorbringen und die gleichzeitig erhobenen Aufrechnungseinreden gemäß § 179 ZPO. zurück: im übrigen fällte es ein Teilurteil.
Das Berufungsgericht hob infolge Rekurses des Beklagten den nach § 179 ZPO. gefaßten Beschluß des Erstgerichtes auf; seiner Berufung gab es teilweise Folge.
Der Oberste Gerichtshof bejahte die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der Klägerin und stellte den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß wieder her; in der Hauptsache bestätigte er die Berufungsentscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beschluß des Rekursgerichtes bedeutet inhaltlich eine Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, wodurch sich seine Anfechtbarkeit aus § 528 ZPO. ergibt. Entgegen der in Rspr. 1934 Nr. 12 vertretenen Ansicht handelt es sich nicht um einen Beschluß des Berufungsgerichtes, sondern um einen außerhalb des Berufungsverfahrens gefaßten, seinem Wesen nach rekursgerichtlichen Beschluß, auf den § 519 ZPO. keine Anwendung findet (Novak in JBl. 1953 S. 63).
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