Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, der Beklagte sei zur ungeteilten Hand mit dem bereits mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. März 1982 verurteilten Hans-Jörg D schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 347.386,-- samt 4 % Zinsen aus S 373.997,-- vom 6. März 1982 bis 9. April 1982, aus S 363.997,-- vom 10. April 1982 bis 20. August 1982 und aus S 347.386,-- seit 21. August 1982 sowie 30 % Umsatzsteuer aus diesen Zinsenbeträgen binnen 14 Tagen zu bezahlen, abgewiesen wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 88.784,85 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 8.071,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der zwischen der klagenden Partei sowie dem Beklagten und seinem Bruder Hans-Jörg D am 26. Juni 1981 zustande gekommene Kfz-Leasing-Vertrag (Finanzierungs-Leasing - Beilage A) über den PKW Marke BMW 528 i, Baujahr 1981, sieht eine Vertragsdauer von 60 Monaten, eine Leasing-Sonderzahlung von S 60.000,-- bei Vertragsbeginn und ein monatliches Leasing-Entgelt (einschließlich der Vollkaskoprämie) von S 6.611,-- vor (Punkt 3). Während der Vertragsdauer ist der Vertrag unkündbar (Punkt 6). Bei Verzug mit mindestens einem Leasing-Entgelt durch mindestens sechs Wochen trotz Einmahnung mit Bestimmung einer zweiwöchigen Nachfrist ist der Leasinggeber berechtigt, den Vertrag vorzeitig aufzulösen o d e r die restlichen Leasing-Entgelte bis Vertragsende sofort fällig zu stellen (Punkt 9). Außerdem kann er sich in diesem Fall auch gegen den Willen des Leasingnehmers den Besitz am Leasingfahrzeug verschaffen (Punkt 14 und 17). Der Vertrag ist bis jetzt nicht aufgelöst. Hans-Jörg D wurde mit
Versäumungsurteil vom 25. März 1982 zur Zahlung von S 373.997,-- s. A. verurteilt; das Versäumungsurteil ist in Rechtskraft erwachsen (ON 3).
Die klagende Partei begehrt zuletzt (AS 27) die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 347.386,-- s.A. Die beiden Leasingnehmer seien mit der Zahlung der Leasing-Entgelte in Verzug geraten, so daß die klagende Partei die gesamten noch aushaftenden Leasing-Entgelte fällig zu stellen berechtigt sei.
Der Beklagte wendete insbesondere ein, der Rückstand sei durch Vorauszahlung von S 60.000,-- gedeckt. Infolge Schuldbeitritts Annemarie E sei der restliche Betrag der schon fällig gewordenen Leasing-Entgelte bis 30. Juni 1983 gestundet worden. Im April 1983 habe die Verwaltungsbehörde die Zulassung des Leasingfahrzeuges aufgehoben; die klagende Partei habe die Herausgabe des zur Neuanmeldung des Wagens erforderlichen Typenscheins grundlos verweigert. Da der PKW seither nicht mehr benützt werden könne, so daß der klagenden Partei seither auch kein Leasing-Entgelt mehr zustehe, habe der Beklagte jede weitere Zahlung verweigert. Der Leasingvertrag sei außerdem sittenwidrig. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, das Leasingfahrzeug sei dem Beklagten noch am Tag des Vertragsabschlusses ausgefolgt worden. Die Leasingnehmer hätten vor Klagseinbringung (am 9. März 1982) lediglich am 26. Juni 1981 die Sonderzahlung von S 60.000,--, am 4. August 1981 S 6.153,85 und am 11. September, 2. Oktober und 18. Dezember 1981 jeweils S 6.611,-- bezahlt. Unter Bedachtnahme auf Zahlungen nach Klagseinbringung errechne sich der noch aushaftende Gesamtbetrag mit S 347.386,--. Die klagende Partei habe den Leasingnehmern niemals Stundung bewilligt. Die Mutter der beiden Leasingnehmer, Annemarie F, sei zwar deren vertraglicher Schuld beigetreten, um eine Exekutionsführung aufgrund des gegen Hans-Jörg D ergangenen Versäumungsurteiles hintanzuhalten, aber auch sie sei ihrer Verpflichtung zur Zahlung monatlicher Raten von S 16.611,-- nur einmal - am 20. August 1982 - nachgekommen. Nach Eintritt des Zahlungsverzuges habe die klagende Partei wiederholt versucht, das Leasingfahrzeug einzuziehen, Hans-Jörg D habe jedoch die Herausgabe verweigert. Im August 1982 habe ein Mitarbeiter der klagenden Partei die Kennzeichenschilder vom Fahrzeug entfernt und in Verwahrung genommen, sie jedoch zurückgestellt, als Annemarie F die erste Rate beglichen habe. Am 27. Juni 1983 habe die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau die Zulassung des Fahrzeuges aufgehoben, weil der Beklagte mit der Zahlung der Haftpflichtversicherungsprämie in Verzug geraten sei, und die Kennzeichenschilder eingezogen. Die Herausgabe des Typenscheins zwecks neuerlicher behördlicher Anmeldung des Fahrzeuges habe die klagende Partei von einer Teilzahlung von S 50.000,-- abhängig gemacht und verweigert, nachdem die zugesagte Zahlung nicht eingegangen war. Die bei Vertragsbeginn fällige Sonderzahlung von S 60.000,-- sei auf die Ratenverpflichtung nicht anzurechnen, sondern sei Teil der Gesamtschuld. Daraus schloß das Erstgericht, die klagende Partei sei wegen des Zahlungsverzuges des Beklagten nach dem Vertragsinhalt sowohl zur Fälligstellung des Gesamtbetrages als auch zur Entfernung der Kennzeichenschilder und zur Verweigerung der Herausgabe des Typenscheines berechtigt gewesen; von einem sittenwidrigen Verhalten der klagenden Partei könne keine Rede sein. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sei nicht strittig, daß der Beklagte im Sinne des Punktes 9 des Vertrages in Verzug geraten sei. Deshalb sei die klagende Partei auch berechtigt gewesen, das gesamte noch aushaftende Entgelt sofort fällig zu stellen. Eine Stundung sei nicht bewilligt worden. Der Sonderzahlung sei nicht die Wirkung beizumessen, daß der Beklagte in diesem Umfang seiner Ratenzahlungsverpflichtung entbunden sei. Ob der Mitarbeiter der klagenden Partei die Kennzeichenschilder zu Recht entfernt habe, könne ungeprüft bleiben, weil sie - nach einer Ratenzahlung von Annemarie F - ohnehin sogleich wieder ausgefolgt worden seien. Die Weigerung der klagenden Partei, den Typenschein herauszugeben, sei durch Punkt 17 des Vertrages gedeckt, weil der Leasinggeber danach bei Zahlungsverzug berechtigt sei, sich den Besitz am Leasingfahrzeug zu verschaffen. Wäre die klagende Partei somit berechtigt, den Leasinggegenstand in ihre Gewahrsame zu bringen, sei sie auch zur Ausfolgung des Typenscheines nicht verpflichtet. Der Leasingvertrag verstoße auch nicht gegen die guten Sitten. Dies träfe allenfalls dann zu, wenn der Vertrag der klagenden Partei das Recht einräumte, die Entrichtung des Entgelts für die gesamte Vertragsdauer zu begehren, ohne selbst die vertragliche Gegenleistung erbringen zu müssen; für eine solche Auslegung biete der Vertrag keine Anhaltspunkte. Punkt 17 des Leasingvertrages sei so zu verstehen, daß sich der Leasinggeber nur für die Dauer des Zahlungsverzuges in den Besitz des Fahrzeuges setzen dürfe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist berechtigt.
Die klagende Partei beruft sich zur Dartuung ihrer Befugnis, die gesamten noch aushaftenden Leasing-Entgelte bei qualifiziertem Zahlungsverzug des Leasingnehmers unter Aufrechterhaltung des - bei Schluß der Verhandlung auch tatsächlich noch nicht
aufgelösten - Vertrages ohne Abzinsung der entsprechend der fünfjährigen Vertragsdauer berechneten Leasingraten sofort fällig zu stellen, auf Punkt 9 des mittels Formblattes ausgefertigten Vertrages. überdies verweigerte sie dem Beklagten die Herausgabe des zur Neuanmeldung des Fahrzeuges nach Aufhebung der behördlichen Zulassung erforderlichen Typenscheines mit dem Hinweis auf die - mit 'vorzeitige Vertragsauflösung' und 'Rückstellung des Leasing-Objektes' überschriebenen - Punkte 14 und 17 des Leasingvertrages, die sie auch bei Aufrechterhaltung des Vertrages neben der Fälligstellung des gesamten Leasing-Entgeltes noch zur Einziehung des Leasing-Objektes im Falle des Zahlungsverzuges berechtigen. Es muß dahingestellt bleiben, ob das Recht zur Fälligstellung der restlichen Raten und zur Einziehung des Leasinggegenstandes angesichts der Einordnung dieser Befugnisse in die mit 'Vertragsauflösung' überschriebene und von dieser auch sonst handelnden Bestimmung als überraschende Klausel im Sinne des § 864 a ABGB zu beurteilen wäre, weil der Beklagte eine darauf abzielende Einwendung unterlassen hat. Er hat aber Sittenwidrigkeit des Vertrages behauptet und erkennbar eingewendet, er werde durch die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts trotz Gebrauchsentziehung gröblich benachteiligt. Dieser Einwendung kommt Berechtigung zu. Wie der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen SZ 56/62 = JBl 1983, 534 (Bydlinski) und JBl 1985, 233 ausgesprochen hat, sind Abweichungen vom dispositiven Recht in Vertragsformblättern (und allgemeinen Geschäftsbedingungen) dann als gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB zu beurteilen, wenn sich für eine solche Abweichung keine sachliche Rechtfertigung findet. Eine Vertragsbestimmung benachteiligt den Vertragspartner dann gröblich, wenn seine ihm vom nachgiebigen Recht zugedachte Rechtsposition in auffallendem Mißverhältnis zur vergleichbaren Rechtsstellung des anderen Teiles steht. Dabei ist eine umfassende, die Umstände des einzelnen Falles berücksichtigende Interessenabwägung, die auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen hat, vorzunehmen. Aufgrund der Ergebnisse einer solchen Interessenabwägung ist zu beurteilen, ob die Abweichung von den am Durchschnittsfall orientierten Normen des dispositiven Rechtes sachlich berechtigt ist.
Die auch von der Rechtsprechung und im Schrifttum der Bundesrepublik Deutschland (BGH, JR 1978, 369 = WM 1978, 406; Westphalen, Der Leasingvertrag 2 Rz 518; Wolf in Wolf-Horn-Lindacher, AGB-Gesetz Anm. L 48-60 zu § 9; aA jedoch Haase in JR 1978, 371) im Regelfall für unbedenklich gehaltene Vereinbarung, daß der Leasinggeber bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers berechtigt sein soll, den Leasinggegenstand zurückzunehmen und dennoch die Weiterzahlung des Entgelts zu verlangen, mag für sich allein ohne zusätzliche besondere Umstände noch nicht als unangemessen und damit gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig zu beurteilen sein. Bei dieser zur Sicherung des Eigentums des Leasinggebers an dem durch den Gebrauch in seinem Wert laufend geminderten Leasinggegenstand (vgl. Bydlinski in Klang 2 IV/2, 503; Mayrhofer in Krejci, HBzKSchG 488 f.) eingeräumten Befugnis bleibt dem Leasingnehmer das Recht gewahrt, nach Begleichung des Rückstands erneut die überlassung der Sache zu begehren. Das Rücknahmerecht könnte noch als angemessenes öquivalent der Vorleistungspflicht des Leasinggebers, seiner weiter bestehenden Pflicht, den Leasinggegenstand für den Leasingnehmer bereitzuhalten, und seines Risikos der Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers verstanden werden (vgl. Westphalen aaO Rz 518); dessen durch die Gebrauchsentziehung bewirkter Nachteil wäre durch den Vorteil ausgeglichen, daß der Vertrag trotz des Verzuges weiterbesteht und sich der Leasingnehmer die Nutzung durch Behebung des Zahlungsrückstandes wiederbeschaffen kann (BGH, JR 1978, 369; vgl. auch Schuhmacher in ZVR 1979, 295 FN 49).
Anders als die Rücknahmeklausel wird von der herrschenden Meinung in der Bundesrepublik Deutschland (BGHZ 82, 121, 127; BGHZ 71, 196, 205; Westphalen aaO Rz 511; Quittnat in DB 1979, 1530 ff; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 12 II § 63; Wolf aaO L 45; Brandner und Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Komm. 4 Anh. 9-11 Anm. 466; Kötz in MünchKomm. § 9 G Anm. 34) die in Vertragsformblättern oder allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformulierte Klausel, der Leasinggeber sei bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers mit oder ohne Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses und selbst bei entsprechender Abzinsung zur sofortigen Fälligstellung aller noch ausstehenden Raten berechtigt, auch Kaufleuten gegenüber als Verstoß gegen § 9 Abs 2 Nr. 1 G und damit als unwirksam angesehen; selbst eine nach § 4 Abs 2 dAbzG zulässige Verfallklausel könne nämlich - so die herrschende Auffassung (vgl. Westermann in MünchKomm. AbzG § 4 Anm. 3) - in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden. Die klagende Partei kann sich aber auf die in den Abschnitt II (und nicht III) des Konsumentenschutzgesetzes aufgenommene Bestimmung des § 13 berufen, welcher Punkt 9 des Leasingvertrages, soweit darin die Fälligstellung geregelt ist, nachgebildet wurde. Diese Regelung des Terminsverlustes gilt schon ihrer Einordnung nach für alle Verbraucherverträge und ist demnach nicht auf Abzahlungsgeschäfte (§§ 16 ff. KSchG) beschränkt, sondern auch auf Verträge über wiederkehrende Leistungen (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 7, 8 zu § 13 KSchG) und damit auch auf das Finanzierungsleasing anwendbar (Jud in Krejci, HBzKSchG 530). Dementsprechend vertritt Jud (aa0) sowohl für Unternehmer- als auch für Verbrauchergeschäfte die Ansicht, daß eine solche Verfallklausel im Rahmen des Finanzierungsleasings wirksam vereinbart werden könne; auch Krejci (aaO Rdz 1) hegt gegen die Aufnahme einer solchen Klausel in allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter keine Bedenken. Für letztere Ansicht kann ins Treffen geführt werden, daß der Terminsverlust unter jenen Vertragsbestimmungen, die nur dann wirksam sind, wenn der Unternehmer beweist, daß sie einzeln ausgehandelt worden sind (§ 6 Abs 2 KSchG), nicht angeführt ist. Es mag deshalb auch der zwischen den Streitteilen mittels Vertragsformblattes vereinbarte Terminsverlust für sich allein so wirksam vereinbart werden können.
Anders ist hingegen der vorliegende Vertrag zu beurteilen, der den Leasinggeber bei nach Punkt 9 qualifiziertem Verzug des Leasingnehmers unter Aufrechterhaltung des Vertrages kumulativ zur sofortigen Fälligstellung der noch aushaftenden Leasingentgelte u n d zur Entziehung der Nutzung des Leasinggegenstandes berechtigt, ohne ihn auch nur zu verpflichten, wenigstens nach Nachzahlung der laufenden Raten dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand wieder zum Gebrauch ausfolgen zu müssen. Auf diese Fallgestaltung treffen jene Argumente, die der Bundesgerichtshof und das überwiegende deutsche Schrifttum schon gegen die Wirksamkeit von Verfallklauseln in Leasingverträgen gebrauchen, in verstärktem Ausmaß zu. Hier wird das öquivalenzprinzip nicht bloß dadurch empfindlich gestört, daß eine auf längere Nutzungsdauer berechnete Ratenzahlungspflicht in eine Einmalleistungspflicht mit sofortiger Fälligkeit verwandelt wird, ohne daß der Leasinggeber zu einer Abzinsung verpflichtet wäre, sondern dem Leasingnehmer darüber hinaus auch die Nutzung des Leasinggegenstandes - um derentwillen er den Vertrag abgeschlossen hat - in aller Regel auf Dauer entzogen und damit die vertraglich zugesicherte Nutzungsdauer verkürzt. Der Leasingnehmer, der sich bereits in Zahlungsverzug befindet, wird durch die sofortige Fälligstellung im allgemeinen erst recht außerstande gesetzt, seiner nun noch erhöhten Zahlungspflicht nachzukommen, hat er doch häufig den Leasingvertrag gerade gewählt, weil er außerstande war, den Kaufpreis bar zu bezahlen. Seine Rechtsposition wird - besonders in den Fällen, in welchen die Leasingraten erst durch die Nutzung des Leasinggegenstandes zustande gebracht werden sollen (vgl. SZ 43/101) - durch den praktischen Ausschluß der Wiedererlangbarkeit des Leasinggutes in unvertretbarer Weise verschlechtert, während der Leasinggeber aus dem vorzeitigen Rückfluß des von ihm investierten Kapitals zusätzliche, ursprünglich nicht kalkulierte Zinsgewinne ziehen oder bei Unmöglichkeit der Entrichtung aller Raten mit einem erhöhten Rücknahmewert des Leasinggegenstandes rechnen kann. Für diese empfindliche Störung des vertraglich festgelegten öquivalenzverhältnisses kann kein wirtschaftlich notwendiges Sicherungsinteresse ins Treffen geführt werden (vgl. insbesondere BGHZ 82, 121, 127; Westphalen aaO Rz 511). Sind aber die Vertragsbestimmungen, daß der Leasinggeber alle Leasingraten unter Aufrechterhaltung des Vertrages fälligstellen und gleichzeitig dem Leasingnehmer die Nutzung des Leasinggegenstandes entziehen kann, den Leasingnehmer gröblich benachteiligend und demnach gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig, war die klagende Partei nicht berechtigt, unter Berufung auf den Terminsverlust das Klagebegehren zu erheben.
Ob und in welchem Umfang der Beklagte nach Ausschaltung der in den Punkten 9 und 14 des Vertrages verankerten Klauseln zur Zahlung des Rückstandes an laufend fällig gewordenen Leasingraten bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz (29. November 1984) verpflichtet wäre, muß nicht geprüft werden, weil die klagende Partei zur Aufhebung der Nutzungsentziehung - wenn überhaupt - nur gegen Entrichtung des fälliggestellten Gesamtentgeltes bereit ist. Verweigert aber die klagende Partei die im synallagmatischen Verhältnis zur Zahlungspflicht des Beklagten stehende Erfüllung ihrer nicht nichtigen vertraglichen Verpflichtungen, ist das Klagebegehren in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen zur Gänze abzuweisen (vgl. EvBl 1980/202; SZ 42/85; SZ 38/17; vgl. auch Wahle in JBl 1965, 289 ff). Die Bestimmung des § 1052 ABGB gilt auch für Dauerschuldverhältnisse (Bydlinski in FS Steinwenter 140 und in Klang aaO 201; Wahle aa0 292 FN 42).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Klagebegehren bereits in der Tagsatzung vom 23. Mai 1984 auf S 347.386,-- s.A. eingeschränkt wurde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)