European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00060.08T.0620.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren auf Übergabe einer Liegenschaft, weil die klagende Partei durch Verzicht auf bestimmte, im zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Mietvertrag enthaltene Bedingungen diesen in Wirksamkeit gesetzt habe. Die beklagte Partei wendet dagegen ein, dass sie ein ihr unabhängig davon zustehendes vertragliches Rücktrittsrecht ausgeübt habe.
Das Erstgericht wies das Übergabebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige, und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Dagegen erhebt die klagende Partei eine „außerordentliche" Revision mit der Begründung, es liege ein Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor, weil es sich um eine Streitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN handle und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags entschieden werde.
Rechtliche Beurteilung
Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrags iSd § 502 Abs 5 Z 2 ZPO sind nach nunmehr herrschender Meinung ausschließlich solche, bei denen die Vertragsfrage als Hauptfrage - aufgrund einer Klage oder eines Zwischenantrags auf Feststellung - zu lösen ist. Nicht darunter fallen Ansprüche, bei denen das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags lediglich als Vorfrage zu prüfen ist, wie zB bei bloßen Zahlungsbegehren, Unterlassungs- und Beseitigungsklagen, Klagen auf Gestattung eines bestimmten Verhaltens oder Unterfertigung eines Einreichplans (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 193).
Im vorliegenden Fall ist das Klagebegehren auf Übergabe der vertragsgegenständlichen Liegenschaft gerichtet. Das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags ist für dieses Begehren lediglich eine Vorfrage, weshalb die hier vorliegende Streitsache nicht der Ausnahme von der Bewertung unterliegt (1 Ob 248/99y; vgl 5 Ob 509/88).
Das als außerordentliche Revision eingebrachte Rechtsmittel ist daher in eine ordentliche Revision umzudeuten und wird dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine allfällige Abänderung des Zulassungsausspruchs vorzulegen sein. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die „außerordentliche" Revision dem Berufungsgericht entweder sogleich oder wegen Fehlens eines Antrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO erst nach einer Verbesserung durch die Rechtsmittelwerberin vorlegt (RIS‑Justiz RS0109501, RS0109623).
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