OGH 1Ob598/91 (RS0038763)

OGH1Ob598/9118.9.1991

Rechtssatz

Zielt der Gegenstand des mit dem Anwalt geschlossenen Vertrag auf nichtanwaltliche Tätigkeit ab, ist also die rein anwaltliche Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung, gilt nicht Anwaltsvertragsrecht, sondern - auch für die Entlohnung - das dem Vertragsgegenstand entsprechende Recht.

Normen

ABGB §1002
ABGB §1152
AHR
RAO §8
ZPO §11 Z1

1 Ob 598/91OGH18.09.1991
3 Ob 229/05fOGH20.10.2005

nur: Zielt der Gegenstand des mit dem Anwalt geschlossenen Vertrag auf nichtanwaltliche Tätigkeit ab, ist also die rein anwaltliche Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung, gilt nicht Anwaltsvertragsrecht. (T1); Beisatz: Ob im Einzelfall Anwaltsvertragsrecht anzuwenden ist, stellt eine jeweils an Hand des festgestellten Sachverhalts zu lösende Rechtsfrage dar. (T2)

3 Ob 197/08dOGH17.12.2008

nur T1; Beis wie T2

2 Ob 10/21sOGH25.03.2021

Vgl; Beisatz. Hier: Keine anwaltliche Tätigkeit, daher § 879 Abs 2 Z 2 ABGB nicht anwendbar. (T3)

2 Ob 32/21aOGH26.05.2021

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00598_9100000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)