OGH 1Ob597/93 (RS0052229)

OGH1Ob597/9321.12.1993

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt darf im Zusammenhang mit der Errichtung rechtsgeschäftlicher Urkunden Leistungen nur dann als "sonstige Leistungen" im Sinne der Kostennorm verrechnen, wenn sie nicht schon nach § 2 beziehungsweise § 3 NTG mitabgegolten sind: Das sind nur jene Leistungen, die entweder mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts gewöhnlich nicht verbunden sind oder außerhalb dessen Kanzlei vorgenommen werden müssen.

Normen

AHR §8 Abs5

1 Ob 597/93OGH21.12.1993
16 kd 5/07OGH19.05.2008

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0010OB00597_9300000_003

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