OGH 1Ob5/94 (RS0057252)

OGH1Ob5/9414.7.1994

Rechtssatz

Einem Zivilgericht ist es einerseits nach der in Art 94 B-VG ausgesprochenen strikten Trennung von Justiz und Verwaltung verwehrt, einer Vollzugsbehörde als einem Organ der Hoheitsverwaltung ein Verbot des weiteren Vollzuges einer Strafhaft, die die Weisung zur Enthaftung eines Strafgefangenen enthält, auszusprechen, andererseits stehen einer Weisung des Zivilgerichtes an das erkennende Strafgericht oder das Vollzugsgericht die Anordnung des Art 87 Abs 1 B-VG, wonach die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind, sowie die fehlende Kompetenz zur Einwirkung auf die rechtssprechende Tätigkeit des Strafgerichtes und die zur Entscheidung in Sachfragen im Provisorialverfahren niemals vorhandene Kompetenz entgegen.

Normen

AHG §1 Ba
B-VG Art87 Abs1
B-VG Art94
EO §382 I
EO §382 Z4 II4
EO §382 Z5 II5

1 Ob 5/94OGH14.07.1994
1 Ob 32/95OGH28.06.1995
1 Ob 41/95OGH30.01.1996

Vgl; Veröff: SZ 69/16

6 Ob 26/01vOGH22.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung, mit der in die Befugnisse eines anderen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde eingegriffen würde, ist unzulässig. (T1)

17 Ob 16/09sOGH22.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Gerichte wegen des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung kein hoheitliches Handeln einer Verwaltungsbehörde anordnen oder verbieten (1 Ob 5/94m; RIS-Justiz RS0057252). Die Herausgabe von zu Unrecht zurückgehaltener Ware ist jedoch kein hoheitliches Handeln im Sinn dieser Rechtsprechung. (T2); Beisatz: Drittverbot gegen Republik Österreich. (T3); Veröff: SZ 2009/126

Dokumentnummer

JJR_19940714_OGH0002_0010OB00005_9400000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)