OGH 1Ob585/90

OGH1Ob585/9021.5.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Eva Maria, geboren am 24.August 1970, und des mj. Martin A***, geboren am 29.Dezember 1971, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dipl.Ing. Dr. Matthias A***, Techniker, Wien 3, Am Heumarkt 39/18, vertreten durch Dr. Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgericht vom 27.März 1990, GZ 2 R 122/90-117, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 21.Februar 1990, GZ 16 P 140/82-110, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die vorinstanzlichen Beschlüsse werden im bekämpften Umfang (Verpflichtung des Vaters zur Bestreitung von Kosten für Sprachferien der beiden Kinder im Gesamtbetrag von S 15.000,-- sowie Abweisung des Mehrbegehrens des Vaters auf Herabsetzung seiner monatlichen Leistungen für seinen mj. Sohn auf S 1.500,-- schon ab 1.1.1990) aufgehoben; in diesem Umfang wird dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung

Die inzwischen volljährig gewordene Eva Maria und der mj. Martin A*** entstammen der geschiedenen Ehe des Vaters mit deren Mutter Annemarie A***; der Minderjährige befindet sich, die volljährige Tochter befand sich in der Obsorge der Mutter. Der Vater wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 4.2.1987 vom 1.1.1987 an zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 6.200,-- an seine Tochter und von S 5.800,-- an seinen Sohn verpflichtet.

Das Erstgericht verhielt den Vater über Antrag seiner beiden Kinder zur Leistung eines einmaligen Betrages von je S 7.500,-- zur Bestreitung von Ausgaben im Zusammenhang mit Sprachferien der Kinder in England (1.), wies den Antrag des Vaters, ihn ab 30.10.1989 der Unterhaltspflicht seiner Tochter gegenüber zu entheben, zurück (2.), setzte die monatliche Unterhaltsverpflichtung seinem mj. Sohn Martin gegenüber ab 1.7.1990 auf S 2.000,-- herab (3.) und wies das Mehrbegehren, diese Unterhaltsverpflichtung schon ab 1.1.1990 auf monatlich S 1.500,-- herabzusetzen, ab (4.).

Es stellte fest, der Vater habe 1989 unter Berücksichtigung aller Zulagen, jedoch ausgenommen die Familienbeihilfen für seine in seinem Haushalt lebenden Stiefkinder, und unter Bedachtnahme auf die Sonderzahlungen ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 49.800,-- erzielt. Sein Dienstverhältnis sei allerdings mit Jahresende 1989 einvernehmlich aufgelöst worden; im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe er eine Abfertigung von S 298.923,-- bezogen. Seit 1.1.1990 beziehe er eine monatliche Arbeitslosenunterstützung von etwa S 13.000,--. Neben den Sorgepflichten für seine beiden Kinder aus der ersten Ehe habe er noch für seine nicht erwerbstätige Ehefrau und ein mj. Kind aus der zweiten Ehe zu sorgen. Die Mutter der beiden Kinder, Annemarie A***, verfüge über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 27.290,--.

Daraus schloß das Erstgericht, die Kosten der zur Vertiefung der Sprachkenntnisse der beiden Kinder notwendigen Sprachkurse seien durch die monatlichen Unterhaltsbeträge nicht gedeckt. Der Vater sei auf Grund seiner Einkommensverhältnisse in der Lage und daher verpflichtet, für diese Kosten aufzukommen. Seine Abfertigung sei entsprechend der darin enthaltenen Anzahl der Monatsbezüge aufzuteilen, sodaß der bisherige Unterhaltsbetrag für den Minderjährigen bis 30.6.1990 gedeckt erscheine. Dagegen sei die Unterhaltsverpflichtung seinem Sohn gegenüber vom 1.7.1990 an angesichts der Arbeitslosenunterstützung auf monatlich S 2.000,-- zu verringern.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Kosten von Sprachferien bildeten zwar nur dann einen vom Unterhaltspflichtigen zu deckenden Individualbedarf, wenn wichtige Gründe, wie besondere Förderungswürdigkeit oder -notwendigkeit vorlägen und diese Aufwendungen den Lebensverhältnissen der Eltern gerecht würden; die zusätzliche Unterhaltsleistung dürfe auch den allgemeinen existenznotwendigen Bedarf des Unterhaltsschuldners nicht gefährden. Im vorliegenden Fall müsse von gehobenen Lebensverhältnissen der Eltern, die den höheren Aufwand für eine bessere Ausbildung rechtfertigten, ausgegangen werden. Die Direktion des von der Tochter des Unterhaltspflichtigen besuchten wirtschaftskundlichen Gymnasiums habe bestätigt, daß Eva Maria die Reifeprüfung aus Englisch im Haupttermin im Juni 1989 nicht bestanden habe, die im Zuge der Sprachferien verbesserten Sprachkenntnisse hätten jedoch wesentlich dazu beigetragen, daß sie die Reifeprüfung im ersten Nebentermin bestanden habe. Auch von dem vom mj. Sohn besuchten Akademischen Gymnasium in Graz sei die Notwendigkeit eines solchen Sprachkurses für die Verbesserung der Englischkenntnisse bestätigt worden. Maßgeblich sei dabei, daß weder die zuletzt festgesetzten Unterhaltsbeträge nach der Prozentkomponente die Leistungsfähigkeit des Vaters ausgeschöpft hätten, noch der von der Rechtsprechung entwickelte Unterhaltsstop in Höhe des zweieinhalbfachen Regelbedarfes durch die zusätzliche einmalige Unterhaltsleistung erreicht werde. Die dem Vater von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bewilligte leistungswirksame Beitragsentrichtung gemäß § 227 ASVG sei freiwillige Beitragsleistung und daher bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. Damit werde nämlich ein ähnlicher Zweck wie mit einer zusätzlichen Privatversicherung verfolgt. Der Vater stehe im 57. Lebensjahr, sodaß es fraglich erscheine, ob eine künftige höhere Pension auch noch dem unterhaltsberechtigten Kind zugute kommen werde. Da mit der Nachzahlung nur die Verbesserung der Altersversorgung des Vaters angestrebt werde, könne dieser Aufwand auch nicht als für den Unterhaltsschuldner existenznotwendig beurteilt werden. Soweit der Vater behaupte, er verliere infolge der Kündigung seine bisherige Dienstwohnung und müsse deshalb eine kostenaufwendige Wohnung für seine Familie schaffen, fehle hiezu jeder Nachweis. Nach dem Bericht der Gemeinde Hohe Wand habe der Vater bis 20.12.1989 im Haus Maiersdorf 249 gewohnt, das der Aktenlage nach in seinem Eigentum bzw. seinem Vorbringen zufolge im Eigentum seiner Ehegattin stehen soll, sodaß er erst ab 21.12.1989, also unmittelbar vor Beendigung des Dienstverhältnisses, die Dienstwohnung in Wien bezogen habe. Von einer existenznotwendigen Wohnraumbeschaffung könne daher keine Rede sein.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil die zweitinstanzliche Rechtsprechung zur Frage, ob und inwieweit die Kosten von Sprachferien vom Unterhaltsschuldner als Sonderbedarf zu bestreiten sind, nicht einheitlich ist (vgl. etwa EFSlg 56.085 f), und zur Frage, ob und inwieweit die leistungswirksame Beitragsentrichtung für Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten gemäß § 227 ASVG die Unterhaltsbemessungsgrundlage schmälern können, soweit überblickbar, Rechtsprechung fehlt. Das Rechtsmittel des Vaters ist auch berechtigt.

Er strebt - wie aus der Bezugnahme auf die Anträge im Rekurs an die zweite Instanz zu schließen ist - die Abweisung des Begehrens auf einmalige Unterhaltsleistungen von zusätzlich S 15.000,-- sowie die Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung seinem mj. Sohn gegenüber auf S 1.500,-- ab 1.1.1990 an. Da die Mutter die Anträge auf einmalige Unterhaltsleistungen zur Deckung der Kosten von Sprachferien ihrer beiden Kinder in deren Namen am 21.8.1989, demnach noch zu einem Zeitpunkt, als ihre Tochter noch nicht volljährig war, gestellt hatte, ist hierüber auch in bezug auf diese Kosten noch im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen (SZ 57/84 mwN).

Gegen die Verpflichtung zur Tragung der Kosten von Sprachferien beider Kinder im Sommer 1989 in England führt der Vater ins Treffen, solche Kosten seien an sich kein vom Unterhaltsschuldner zu bestreitender Sonderbedarf, das gleiche Ziel könne im übrigen auch durch den Besuch geeigneter Veranstaltungen im Inland bei wesentlich geringeren Kosten erreicht werden und, da er wesentlich über dem Regelbedarf liegende Unterhaltsleistungen erbringe, müsse der Sonderbedarf besonders streng geprüft werden, sodaß zumindest ein Teil der Kosten von den Unterhaltsberechtigten selbst zu tragen seien.

Vor Erörterung dieser Argumente erscheint es angezeigt, zunächst auf die Begriffe Regel- und Sonderbedarf einzugehen. Unter Regelbedarf versteht man ganz allgemein jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub, hat. Der Sonderbedarf ist dagegen der - den Regelbedarf übersteigende - Bedarf, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewußt außer acht gelassenen Umstände erwächst (so Pichler in RZ 1972, 42; derselbe auch in Rummel, ABGB2 § 140 Rz 2 und 3; ähnlich auch Schüch in ÖA 1980, 45 f).

Der Vater erbringt in der Tat den Regelbedarf beträchtlich übersteigende regelmäßige Unterhaltsleistungen. Zufolge der nach dem Verbraucherpreisindex den gegenwärtigen Verhältnissen angepaßten Verbrauchsausgabenstatistik nimmt die Praxis bei Unterhaltsberechtigten im Alter über 19 Jahren (hier also Eva Maria) einen Regelbedarf von monatlich S 4.370,-- und bei Minderjährigen im Alter von 15 bis 19 Jahren (hier Martin) einen solchen von monatlich S 3.470,-- an (vgl. die Nachweise bei Pichler in Rummel aaO Rz 2). Demnach überschreiten die regelmäßigen Unterhaltsleistungen des Vaters den Regelbedarf monatlich mit S 1.830,-- (d.s. 42 %) bzw. S 2.330,-- (d.s. 67 %).

Entgegen der vom Vater im Revisionsrekurs zitierten zweitinstanzlichen Judikatur (EFSlg 56.085 f ua) dürfen die Kosten für die Teilnahme an Sprachferien - auch im Ausland - nicht von vornherein aus den Fällen des vom Unterhaltsschuldner zu bestreitenden Sonderbedarfes ausgeschieden werden. Solche der wirksamen Vertiefung der Sprachkenntnisse dienlichen Veranstaltungen sind keineswegs mehr besonders wohlhabenden Schichten vorbehalten, weil die Teilnahme für weite Kreise in der Bevölkerung nicht mehr unerschwinglich ist (vgl. die Rechnungen, die die Mutter ihrem Antrag vom 21.8.1989 ON 80 angeschlossen hat). Solche Kosten kommen insbesondere dann als Sonderbedarf, der dem Unterhaltsschuldner neben seinen regelmäßigen Unterhaltsleistungen überbürdet werden kann, in Betracht, wenn die Teilnahme zur Sicherung des Schulabschlusses notwendig oder aber doch angezeigt erscheint (ähnlich auch Schüch aaO 46); gerade das haben die Unterhaltsberechtigten aber im erstinstanzlichen Verfahren nachgewiesen (vgl. die Bestätigungen ON 106). Der Vater kann auch nicht leugnen, daß ihm trotz weiterer Sorgepflichten durch die Bestreitung dieses Sonderbedarfes bei seinem noch im Jahr 1989 erzielten monatlichen Nettoeinkommen von nahezu S 50.000,-- keine unzumutbare Mehrbelastung erwüchse, was allerdings - da die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners keineswegs überschritten werden dürfen - der Auferlegung dieser Kosten entgegenstünde.

Er führt aber mit Recht ins Treffen, daß der von ihm zu bestreitende Sonderbedarf im Hinblick auf seine den Regelbedarf beträchtlich übersteigenden regelmäßigen Unterhaltsleistungen strengen Anforderungen zu unterwerfen ist. Eine solche strenge Prüfung führt dazu, daß der Vater zur Deckung des Sonderbedarfes nur dann verhalten werden darf, wenn die Unterhaltsberechtigten dartun, daß sie trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge außerstande wären, diese Kosten auf sich zu nehmen. Ein solcher Beweis gelänge den Unterhaltsberechtigten etwa dann, wenn sie dartun könnten, daß der Überhang der regelmäßigen Unterhaltsleistungen des Vaters durch die Bestreitung anderen anerkennenswerten Sonderbedarfes ohnehin bereits aufgezehrt ist. Die Annahme des Erstgerichtes, die Kinder seien außerstande, die Kosten der Sprachferien aus den regelmäßigen Unterhaltsleistungen zu bestreiten, ist völlig unbegründet geblieben; es darf nicht übersehen werden, daß die Deckung dieser Kosten die monatlichen Unterhaltsbeträge - auf das ganze Jahr berechnet - bloß mit etwas mehr als S 600,-- belasten.

In diesem Sinn wird das Erstgericht in dem insoweit fortzusetzenden Verfahren in Entsprechung des im § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG verankerten Stoffsammlungsgrundsatzes den Sachverhalt zu ergänzen und insbesondere auch den Parteien zu ergänzendem Vorbringen und Beweisanbot Gelegenheit zu geben haben. Der teilweisen Abweisung seines Unterhaltsherabsetzungsantrages hält der Vater im Revisionsrekurs in erster Linie entgegen, sein aus seiner Abfertigung bestrittener Aufwand zum "Nachkauf von Beitragszeiten" für die Pensionsversicherung sei keineswegs - wie es die Vorinstanzen annahmen - der Prämienzahlung in Zusammenhang mit einer vertraglichen (Pensions-)Versicherung gleichzuhalten, die nach bisheriger Praxis (vgl. etwa EFSlg 56.392 ua) die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern könnte. Er sei 57 Jahre alt, nun arbeitslos und angesichts seiner hohen (beruflichen) Qualifikation bzw. seines bisher hohen Einkommens praktisch nicht mehr vermittelbar. Er strebe deshalb den baldigen Eintritt in die Frühpension an, sei aber genötigt gewesen, entsprechende "Beitragszeiträume" nachzukaufen", um eine solche Frühpension überhaupt zu ermöglichen. Es handle sich deshalb bei diesem Aufwand im existenznotwendige Auslagen, die bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen seien. Zufolge des seiner Äußerung vom 29.1.1990 (ON 103), mit der er diesen Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren geltend machte, angeschlossenen Schreibens der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 20.12.1989 handelte es sich bei diesem Aufwand (S 150.307,20) um die leistungswirksame Beitragsentrichtung für Schul-, Studien- und Ausbildungskosten gemäß § 227 ASVG; darin wurde ihm die Berechtigung eingeräumt, für 24 Monate des Besuchs einer höheren Schule sowie 40 Monate Ausbildungszeit an einer Universität leistungswirksame Beiträge zu entrichten. Gemäß § 227 Abs 2 ASVG sind solche (Ausbildungs-)Zeiten für die Bemessung von Leistungen - grundsätzlich - nicht zu berücksichtigen, sie können jedoch nach näher geregelter Beitragsentrichtung ganz oder teilweise leistungswirksam werden und sind sodann bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen. Der Vater strebt - wenngleich dies aus seinem Vorbringen nicht mit der wünschenswerten Deutlichkeit hervorgeht - offenbar die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß § 253 a ASVG an, auf die der Versicherte nach Vollendung des 60.Lebensjahres, wenn die Wartezeit - die beim Vater gemäß § 236 Abs 1 Z 1 lit b ASVG ganz offenkundig

180 Versicherungsmonate beträgt - erfüllt ist und der Versicherte innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag gemäß § 223 Abs 2 ASVG zumindest 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, Anspruch hat. Mag es auch unwahrscheinlich sein, daß der Vater derzeit nicht über die für die Frühpension erforderlichen Beitragszeiten verfügt, so wird dies doch im fortgesetzten Verfahren

und - verneinendenfalls - dann dort gleichfalls noch zu prüfen sein, ob der Vater aus heutiger Sicht mit Rücksicht auf Alter und Vorbildung tatsächlich nicht mehr vermittelt werden kann und deshalb auf die Frühpension angewiesen ist, wie seinem Vorbringen erschlossen werden kann. Sollte sich herausstellen, daß der Vater die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension auch ohne die "nachgekauften" Beitragszeiten erfüllt, sodaß diese bloß Grundlage eines höheren Bezuges sein könnten, so wäre mit den Vorinstanzen die gesamte Abfertigung der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, weil die leistungswirksame Beitragsentrichtung dann ebenso wie eine vertragliche Zusatzpensionsversicherung den Unterhaltsanspruch seines mj. Sohnes nicht schmälern könnte. Aber auch dann, wenn der Vater aufgrund der gegebenen Arbeitsmarktverhältnisse noch mit einer seiner Vorbildung entsprechenden Beschäftigung rechnen könnte, dürfte der zum "Nachkauf" von Beitragszeiten verwendete Teil der Abfertigung von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht abgezogen werden. In diesem Fall stünde derzeit nicht einmal fest, daß er in nächster Zeit nicht doch noch eine Beschäftigung annehmen und die Frühpension deshalb gar nicht in Anspruch nehmen würde, sodaß die zusätzlichen Beitragszeiten jedenfalls nur der Sicherung eines höheren Pensionsbezuges, der dem Minderjährigen aller Voraussicht nach nicht mehr zum Vorteil gereichen könnte, dienen könnten. Soweit der Vater den Vorinstanzen die unrichtige Bemessung des Unterhaltes für Martin vorwirft, weil sie weder die weitere monatliche Unterhaltsverpflichtung für Eva Maria in Höhe von S 6.200,-- noch seine weiteren Unterhaltspflichten berücksichtigt hätten, ist ihm entgegenzuhalten, daß es an ihm gelegen wäre, im streitigen Rechtsweg auf die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung seiner Tochter gegenüber zu dringen und eine Säumnis in dieser Hinsicht nicht seinem Sohn zum Nachteil gereichen darf; im übrigen haben die Vorinstanzen entgegen den Rechtsmittelbehauptungen die weiteren Sorgepflichten des Vaters in die Erwägungen bei der Unterhaltsbemessung ohnehin einbezogen. Soweit schließlich der Vater Feststellungen der Vorinstanzen im Zusammenhang mit der bisherigen Dienstwohnung, die im Akteninhalt Deckung finden (ON 96), bekämpft, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, daß die Feststellungen der Tatsacheninstanzen auch im Verfahren außer Streitsachen in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden können.

Es ist deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

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