Rechtssatz
Es muß zwar auch die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthalten; ist jedoch die Möglichkeit der Realteilung unwahrscheinlich, so liegt es am Realteilungskläger, durch zumindest einen konkreten Vorschlag darzutun, daß diese Art der Auseinandersetzung der Miteigentümer dennoch möglich ist. Wenn auch die körperliche Teilung eines landwirtschaftlichen Gutes nicht derart vorgenommen werden muß, daß allen Teilhabern, Gebäude, Grundstücke und Betriebsinventar zugewiesen werden müssen, weil man bei einer solchen Aufteilung Gefahr liefe, das Unternehmen zu zerschlagen und damit eine wesentliche Wertminderung herbeizuführen, so ist es im Hinblick auf ertragslose Teile, das Gutsinventar, die unterschiedliche Bonität und Verwertbarkeit der einzelnen Grundstücke und die Gefahr der Beeinträchtigung der Ertragsfähigkeit des Gutes nicht so wahrscheinlich, daß eine Naturalteilung ohne wesentliche Wertminderung der zu teilenden Liegenschaften und ( oder ) ohne unverhältnismäßigen großen Wertausgleich möglich ist, daß dies ohne weiteres Verfahren angenommen werden kann.
1 Ob 561/92 | OGH | 14.07.1992 |
nur: Es muß zwar auch die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthalten; ist jedoch die Möglichkeit der Realteilung unwahrscheinlich, so liegt es am Realteilungskläger, durch zumindest einen konkreten Vorschlag darzutun, daß diese Art der Auseinandersetzung der Miteigentümer dennoch möglich ist. (T1) |
5 Ob 23/00v | OGH | 13.07.2000 |
Auch; nur: Es muss die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthalten. (T2) |
5 Ob 198/06p | OGH | 29.12.2006 |
nur T1; Beisatz: Teilungsklage und -urteil brauchen nur auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum zu lauten und müssen keine bestimmte Art der Teilung enthalten. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19840627_OGH0002_0010OB00584_8400000_001
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