OGH 1Ob5/81 (RS0011592)

OGH1Ob5/8120.5.1981

Rechtssatz

Gemäß § 479 ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu begründen. Ist die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten mit beträchtlichem Kostenaufwand verbunden, spricht dies für eine Dienstbarkeit und gegen eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsgestattung.

Normen

ABGB §479

1 Ob 5/81OGH20.05.1981
1 Ob 43/83OGH22.02.1984
6 Ob 593/88OGH09.02.1989

nur: Gemäß § 479 ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur<br/>die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu<br/>begründen. (T1) Beisatz: Die Beweislast dafür, daß dennoch keine<br/>Dienstbarkeit als dingliches Recht, sondern nur eine rein<br/>schuldrechtliche Dauerverpflichtung beabsichtigt gewesen sein, fällt<br/>demjenigen zu, der diese Abweichung von dem gesetzlich unterstellten<br/>Normfall behauptet. (T2)

7 Ob 605/89OGH20.07.1989

nur T1; Beis wie T2; RZ 1992/82 S 242

3 Ob 568/89OGH23.05.1990

Vgl aber; Beisatz: Es besteht keine Rechtsvermutung, daß ein nicht<br/>verbüchertes Gebrauchsrecht Dienstbarkeit sei. (T3)

5 Ob 48/19yOGH13.06.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19810520_OGH0002_0010OB00005_8100000_001

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