Normen
ABGB §140 Bd
1 Ob 581/94 | OGH | 14.07.1994 |
4 Ob 1541/95 | OGH | 28.03.1995 |
10 Ob 508/96 | OGH | 27.02.1996 |
Vgl; Beisatz: Auch wenn die Anschaffung und die hiefür nunmehr aufgewendeten Kreditrückzahlungsraten für eine Liegenschaft seinerzeit im Einvernehmen der Ehegatten eingegangen wurden, so betreffen sie doch nicht die Ehewohnung bzw dienten sie nicht zur Wohnraumbeschaffung, so daß sich diese die unterhaltsberechtigte Ehegattin keineswegs auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muss; umso weniger müssen sich die aus der Ehe entstammenden minderjährigen Kinder diese Darlehensrückzahlungen anrechnen lassen. (T1) |
1 Ob 217/99i | OGH | 22.02.2000 |
Auch; Beisatz: Auch auf Schulden, die während aufrechter Ehe im beiderseitigen Einvernehmen der Ehegatten aufgenommen wurden, ist bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzuwenden. Das Einverständnis des Ehegatten allein rechtfertigt bei Fehlen der übrigen Kriterien die Verminderung der Bemessungsgrundlage durch Darlehensrückzahlungen nicht. (T2) |
7 Ob 26/02b | OGH | 27.11.2002 |
Vgl auch |
7 Ob 100/13a | OGH | 11.12.2013 |
Dokumentnummer
JJR_19940714_OGH0002_0010OB00581_9400000_001
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