OGH 1Ob574/79 (RS0004323)

OGH1Ob574/7918.4.1979

Rechtssatz

Wurde im Exekutionsverfahren auf gerichtliche Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft in den Versteigerungsbedingungen nicht geregelt, was mit dem Erlöse zu geschehen hat, und einigen sich die ehemaligen Miteigentümer auch nach dem Erlag des Versteigerungserlöses durch den Ersteher bei Gericht nicht über dessen Verteilung, muß der eine ehemalige Miteigentümer den anderen auf Einwilligung in die Ausfolgung des von ihm beanspruchten Teiles aus dem Meistbot klagen. Im Rechtsstreit ist lediglich abzugrenzen, welcher Teil des gerichtlichen Erlages nach den bestandenen Miteigentumsverhältnissen dem Kläger und welcher dem Beklagten gebührt; der Beklagte kann hingegen nicht die Zustimmung zur Ausfolgung des dem Kläger so gebührenden Teiles mit der Begründung verweigern, daß ihm obligatorische - wenn auch aus dem Miteigentumsverhältnis entstandene - Forderungen gegen den Kläger zustünde.

Normen

AußStrG §276
AußStrG §279
EO §352
EO §352c

1 Ob 574/79OGH18.04.1979

RZ 1980/2 S 36 = SZ 52/61

5 Ob 572/80OGH10.06.1980

Vgl

3 Ob 25/99vOGH22.03.2000

Auch; Beisatz: Wenn ein Miteigentümer sein Begehren nicht bloß auf Einwilligung in die Ausfolgung des ihm nach dem bestehenden Miteigentumsverhältnis gebührenden Teiles aus dem Meistbot beschränkt hat, sondern die Zahlung des ihm gebührenden Betrages samt Zinsen vom anderen Miteigentümer begehrt, besteht das ansonsten gegebene Hindernis für die Aufrechnung einer Gegenforderung nicht. (T1)

3 Ob 63/06wOGH30.05.2006

Auch; nur: Der Beklagte kann nicht die Zustimmung zur Ausfolgung des dem Kläger so gebührenden Teiles mit der Begründung verweigern, daß ihm obligatorische - wenn auch aus dem Miteigentumsverhältnis entstandene - Forderungen gegen den Kläger zustünde. (T2); Beisatz: Da wie schon die Klage nach der vor In-Kraft-Treten der EO-Novelle 2000 geltenden Rechtslage auch nunmehr der Antrag im Verteilungsverfahren auf Einwilligung in die Ausfolgung des vom Betreibenden beanspruchten Teils aus dem Meistbot gerichtet ist, also kein echter Geldanspruch geltend gemacht wird und das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und dem Gericht, bei dem das Meistbot erliegt, als öffentlich-rechtlich qualifiziert wird, kann von keinem der vormaligen Miteigentümer mit Gegenforderungen aufgerechnet werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19790418_OGH0002_0010OB00574_7900000_003

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