Rechtssatz
Bei Werken, die eine körperliche Übergabe nicht zulassen, müssen für die Annahme der Übergabe Umstände vorliegen, aus denen nach der Übung des redlichen Verkehrs abzuleiten ist, dass der Besteller das Werk in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Die Vollendung des Werkes allein stellt lediglich ein Indiz für die Übergabe dar, es bedarf darüber hinaus auch der ausdrücklichen oder schlüssigen Erklärung des Bestellers, die Erfüllung seines Auftrages zur Kenntnis zu nehmen. Mängelrügen, ohne das Werk gleichzeitig als Ganzes zurückzuweisen, zögern den Übernahmezeitpunkt nicht hinaus.
7 Ob 288/98y | OGH | 24.11.1998 |
Auch; Beisatz: In der Nutzung liegt ein schlüssiges Abgehen von der Vereinbarung, wonach das Werk nur durch Unterfertigung eines Übernahmeprotokolles übernommen werden solle. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00573_9500000_002
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