OGH 1Ob570/77 (RS0073054)

OGH1Ob570/7727.4.1977

Rechtssatz

Auch wenn das Kind vom zuständigen Gericht nicht der Pflege und Erziehung der Mutter überwiesen ist, kann die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stattfinden. Es kann für das Pflegschaftsverfahren auch nicht darauf ankommen, ob die Mutter aus eherechtlich zu billigenden Gründen die eheliche Gemeinschaft mit dem Vater aufgegeben hat; maßgebend ist vielmehr allein das Wohl des Kindes (vgl EvBl 1972/12).

Normen

StbG §10 Abs3
StbG §12 litd
StbG §19 Abs3

1 Ob 570/77OGH27.04.1977

Veröff: EvBl 1977/267 S 663

6 Ob 570/84OGH10.05.1984

nur: Es kann für das Pflegschaftsverfahren auch nicht darauf ankommen, ob die Mutter aus eherechtlich zu billigenden Gründen die eheliche Gemeinschaft mit dem Vater aufgegeben hat; maßgebend ist vielmehr allein das Wohl des Kindes. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19770427_OGH0002_0010OB00570_7700000_002

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