Rechtssatz
Rechtsanwälte, die ihre Klienten (hier: in Ansehung des österreichischen Grundverkehrsrechts) zum Abschluß von unerlaubten Umgehungsgeschäften raten oder an deren Zustandekommen, etwa durch Verfassung von Verträgen, Vertragsentwürfen, sonstigen Urkunden etc teilnehmen, wirken am Umgehungsgeschäft mit und haben keinen Entgeltungsanspruch für die dabei erbrachten Leistungen, da ein verbotenes, weil gesetzwidriges Umgehungsgeschäft nicht Inhalt eines gültigen Bevollmächtigungsvertrages sein kann.
7 Ob 87/01x | OGH | 27.04.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Nützliches "Umweggeschäft" zum Kauf einer Eigentumswohnung, das kein verbotenes Umgehungsgeschäft und kein ungültiges Scheingeschäft ist, ist zu honorieren (hier: Tir GVG). (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19910515_OGH0002_0010OB00562_9100000_001