Rechtssatz
Dem Antragsgegner, der sich gegen eine gerichtlich bewilligte Streitanmerkung im Rechtsmittelverfahren erfolgreich zur Wehr setzt, steht gemäß § 78 Abs 2 AußStrG 2005 iVm § 75 Abs 2 GBG) gegenüber dem Antragsteller der Ersatz der Kosten seines Rechtsmittels zu.
Normen
AußStrG 2005 §78 Abs2
GBG §61 B4
3 Ob 72/11a | OGH | 06.07.2011 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Keine Verfolgung entgegengesetzter Interessen durch die Beklagte, da sie bislang im Verfahren über den Antrag auf Klagsanmerkung nicht beteiligt war. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20100505_OGH0002_0010OB00056_10G0000_001