Spruch:
Die Akten werden dem Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch im Sinne des § 500 Abs3 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten, des geschiedenen Ehegatten, zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.500,-- ab 1.1.1983.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab dem Unterhaltsbegehren statt, ohne in sein Urteil einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß § 500 Abs3 ZPO aufzunehmen.
Rechtliche Beurteilung
Auch für Unterhaltsstreitigkeiten, bei denen die Revision nicht schon nach § 502 Abs2 Z 1 ZPO ausgeschlossen ist, gilt die Rechtsmittelbeschränkung nach § 502 Abs3 und Abs4 Z 1 ZPO (vgl. EFSlg.30.046). Der Streitwert errechnet sich im vorliegenden Fall nach der Vorschrift des § 58 Abs1 JN (EFSlg.20.787; 1 Ob 731/83 uva) mit S 90.000,--, so daß das Berufungsgericht auszusprechen hatte, ob die Revision nach § 502 Abs4 Z 1 ZPO zulässig ist (§ 500 Abs3 ZPO).
Da das Berufungsgericht diesen Ausspruch unzutreffenderweise unterlassen hat, ist ihm der Ausspruch nach § 500 Abs3 ZPO durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilungsspruches aufzutragen (1 Ob 731/83 uva).
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