OGH 1Ob55/97p

OGH1Ob55/97p29.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Veronika K*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Nikolaus K*****, vertreten durch Dr.Arne Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Herausgabe (Streitwert 701.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 5.Dezember 1996, GZ 2 R 169/96m-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsbehauptung, das Berufungsgericht habe das Neuerungsverbot verletzt, weil es dem Beklagten Gelegenheit zur Verbesserung (Ergänzung) seines Vorbringens gegeben habe, ist unzutreffend.

Dieser Vorwurf kann sich nur auf die Erörterung der Frage der "Besitzübertragung" in der Berufungsverhandlung vom 3.Oktober 1996 beziehen (ON 11 Seite 2). Das schließliche Vorbringen des Beklagten stellt nur eine Klarstellung dessen dar, was im Kern bereits in der Klagebeantwortung und später auch in einer Verhandlungstagsatzung (ON 2; ON 6 Seite 21 [hier samt Schenkungsvorbringen]) behauptete wurde. Die Klägerin hatte - entgegen dem Revisionsvorbringen - auch die Möglichkeit der Stellungnahme und machte davon durch die Bestreitung des gegnerischen Vorbringens auch Gebrauch. Selbst wenn aber das Berufungsgericht das Neuerungsverbot verletzt hätte, wäre dadurch kein Revisionsgrund verwirklicht (Fasching, LB2 Rz 1733; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 827 mN aus der Rsp).

Legt man der rechtlichen Beurteilung in der Frage der rechtsgeschäftlichen Willenseinigung die vom Be- rufungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen zugrunde (ON 15 Seite 10), so sind diese iS eines vertraglichen Bindungswillens der Klägerin auszulegen. Jedenfalls ist aber in dieser Beurteilung des Berufungsgerichts kein unvertretbares Auslegungsergebnis infolge einer gravierenden Verkennung der Rechtslage zu erblicken; ein solches wäre jedoch die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision.

Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß der Beklagte Eigentum an den strittigen körperlichen Sachen erwarb (vgl etwa RPflSlgE 1995/114; JBl 1985, 672). Hervorzuheben ist die Tatsache, daß der Beklagte bereits vor der rechtsgeschäftlichen Willenseinigung der Streitteile die Mitgewahrsame an den streitverfangenen körperlichen Sachen, die sich in seinem Haus befinden, hatte. Das wird in der Revision nicht in Frage gestellt. Es wird nur - ohne Signifikanz für die zu lösende Rechtsfrage - versucht, zwischen einer stärkeren und schwächeren Gewahrsame zu unterscheiden (ON 18 Seite 27 und 30). Im vorliegenden Fall ist daher von einer für die Eigentumsübertragung tauglichen traditio brevi manu auszugehen (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 428 mN aus der Rsp).

Was den Schenkungswiderruf wegen groben Undanks betrifft, kann die von der Klägerin angestrebte Rechtsfolge, selbst wenn man deren Tatsachenbehauptungen als richtig unterstellte (ON 6 Seite 22), nicht eintreten. Darin ist nämlich kein Widerrufstatbestand iSd § 948 ABGB zu erblicken. Für eine richterliche Manuduktion bestand kein Anlaß. Die im Ersturteil enthaltene Feststellung, die Klägerin sei "wegen unrechtmäßiger Betretung des Bruckbachhofes aus diesem verwiesen" worden (ON 7 Seite 9), läßt im Zusammenhang mit den sonstigen Tatsachen ebenso keinen als groben Undank zu wertenden Tatbestand erkennen. Die Klägerin rügte als Berufungsgegnerin im Verfahren zweiter Instanz überdies keine Feststellungsmängel in diesem Punkt. Sie versucht das Verhalten des Beklagten erst im Revisionsverfahren als strafgesetzwidrige Nötigung, Hausfriedensbruch und Beleidigung hinzustellen.

Soweit die Klägerin auch das Thema Vertragszwang iSd § 870 ABGB anspricht, fehlt es an einem ausreichenden Prozeßvorbringen im Verfahren erster Instanz. Das bloße "Drängen" auf einen Vertragsschluß (ON 1 und ON 4), wie es auch das Erstgericht feststellte (ON 7 Seite 9), ist noch keine dem Beklagten aufgrund ausgeübten Zwangs anzulastende Willensbeugung der Klägerin. Außerdem spricht diese in der Berufungsbeantwortung (ON 9) wiederholt von ihrer "starken Persönlichkeit".

Dem außerordentlichen Rechtsmittel der Klägerin ist somit keine entscheidungswesentliche Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu entnehmen, die einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

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