OGH 1Ob555/95

OGH1Ob555/9530.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr.Walter Lenfeld, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Ernst Chalupsky, Dr.Maximilian Gumpoltsberger und Dr.Alexander Anderle, Rechtsanwälte in Wels, wegen 140.000 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 24.Februar 1995, GZ 4 R 29/95-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 2.November 1994, GZ 12 Cg 1129/92-25, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Berufungsurteil wird dahin abgeändert, daß das gänzlich klagsabweisende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 14.788,20 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 2.464,70 S Umsatzsteuer) und die mit 22.885 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.112,50 S Umsatzsteuer und 13.250 S Barauslagen) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Ein Installationsunternehmen (Formkaufmann) führte 1991 im Auftrag eines Hoteliers (im folgenden Geschädigter) die Montage der Heizungs- und Sanitäranlagen samt Lieferung des hiezu erforderlichen Materials durch. Am 1.September 1991 trat im Hotel ein Wasserschaden von 146.500 S ein. Mitursache des Schadens war ein schadhaftes - vom beklagten Importeur zu Vertriebszwecken aus Italien nach Österreich in Originalpackung importiertes und in derselben Verpackung ohne Prüfung auf etwaige Mängel am 25.Juni 1990 an das Installationsunternehmen weiterverkauftes und am 28.Juni 1990 fakturiertes - Rückschlagventil (im folgenden Ventil) aus Messingguß in der Steigleitung. Das Ventil weist einen Haarriß von 6-8 cm Länge auf. Es handelte sich um einen, dem Importeur auch bei oberflächlicher Untersuchung nicht erkennbaren Konstruktionsfehler und keinen Materialfehler, den der Hersteller durch entsprechende Kontrolle erkennen und durch entsprechende Korrekturen beheben hätte können. Ursache des Haarrisses waren einerseits die unterschiedlichen Wandstärken im Bereich des Haarrisses als „vorprogrammierte Schwachstellen“ des Ventils, die bei mechanischer Beanspruchung das Risiko einer Haarrißbildung erhöhen, und andererseits als Hauptursache die mechanische Überbeanspruchung des Werkstücks, wobei nicht feststellbar ist, ob diese während der Fertigung, der Lagerung, beim Transport oder bei der Montage auftrat.

Das Installationsunternehmen rügte gegenüber der beklagten Verkäuferin keine Mängel des Ventils. Der klagende Haftpflichtversicherer - offenbar Betriebshaftpflichtversicherer - des Installationsunternehmens zahlte dem Geschädigten „pauschal verglichen“ 140.000 S und informierte die beklagte Partei am 13.April 1992 schriftlich über den Schadensfall wie folgt:

„Haftpflichtversicherung ...

Vorfall vom 01.09.1991

Unser Versicherter: ... (Installationsunternehmen)

Wasserschaden im Hotel ... (Geschädigter)

... wir legitimieren uns als Haftpflichtversicherer der Fa ... (Installationsunternehmen) und haben wir als solcher einen Schadensfall im Hotel ... (Geschädigter) erledigt, nachdem ein von Ihnen zugeliefertes Werkstück, das die Fa ... (Installationsunternehmen) eingebaut hatte, gebrochen ist und Wasser austreten konnte. Wir ersuchen Sie höflich, uns Ihren Haftpflichtversicherer zu nennen und dort eine Schadensmeldung zu erstatten, damit wir uns mit diesem dann entsprechend ins Einvernehmen setzen können.“

Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei 140.000 S sA und brachte hiezu vor, der von ihr „regulierte“ Wasserschaden sei durch ein von der beklagten Partei geliefertes und in Rechnung gestelltes Ventil verursacht worden. Die beklagte Partei hafte ua dem Installationsunternehmen - und infolge Legalzession nach § 67 VersVG - der klagenden Partei gegenüber zum einen aus Verschulden, zum anderen nach dem Produkthaftungsgesetz; die beklagte Partei sei Importeur iSd § 1 und das Ventil fehlerhaft iSd § 5 PHG gewesen.

Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, das schadhafte Ventil stamme nicht von ihr. Selbst wenn sie es geliefert hätte, träfe sie kein Verschulden. Der Haarriß sei bei der Lieferung noch nicht vorhanden gewesen. Mangels rechtzeitiger Mängelrüge iSd § 377 HGB seien Gewährungsleistungsansprüche verfristet und zufolge ständiger Rechtsprechung damit auch Schadenersatzansprüche für Mangelfolgeschäden untergegangen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil wegen der Verletzung der kaufmännischen Rügepflicht und mangels Verschuldens der beklagten Partei gegen diese weder Gewährleistungs- noch Schadenersatzansprüche bestünden. Ein Regreßanspruch des Installationsunternehmens gegenüber der beklagten Partei iSd § 12 Abs 1 PHG scheitere daran, daß eine Haftung des Installationsunternehmens nicht bestanden habe und die Zahlung der klagenden Partei an den Geschädigten eine reine Kulanzzahlung gewesen sei, für welche § 12 Abs 1 PHG nicht gelte.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von 101.250 S sA statt, wies lediglich das Mehrbegehren ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, das Installationsunternehmen, repräsentiert durch die klagende Partei, sei Ersatz iSd § 12 PHG. Ihre Ersatzpflicht leite sich auch aus § 1 Abs 2 PHG ab. Haftungsrechtlich relevant sei allein der Umstand, daß der Händler dem geschädigten Dritten die Identität des Herstellers oder Lieferanten nicht bekanntgegeben habe. Aus dem Vorbringen der Streitteile ergebe sich, daß das Installationsunternehmen dem geschädigten Dritten weder den Hersteller noch den Importeur iSd § 1 Abs 2 PHG genannt habe. Sämtliche Voraussetzungen für die sogenannte Auffanghaftung des Installationsunternehmens nach § 1 Abs 2 PHG seien gegeben. Die in § 12 PHG normierte Regreßmöglichkeit werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß das Installationsunternehmen weder Hersteller noch Importeur genannt habe; auch dort, wo jemand eine formell fremde Schuld - für die er nicht hafte - bezahlt habe, werde diesem durch § 1422 ABGB die Einlösungsmöglichkeit in Form einer notwendigen Zession gewährt. Zwar werde dem Wortlaut des § 12 Abs 1 PHG zufolge nur ein Rückgriff gegenüber dem Hersteller gewährt, dieser ließe sich bei objektiv-teleologischer Interpretation durch Analogie aber auch auf den Importeur ausdehnen. Das Installationsunternehmen habe demzufolge ein Regreßrecht nach § 12 PHG.

Eine Verletzung der Rügepflicht nach § 377 HGB berühre den Regreßanspruch nach § 12 Abs 1 PHG als einen außervertraglichen Anspruch nicht. Bei der Beurteilung der Regreßberechtigung sei eine Konkurrenz zwischen der Haftung eines Schädigers nach dem PHG und des von der klagenden Partei repräsentierten Schädigers nach dem ABGB zu beachten. Es stehe lediglich fest, daß der Haarriß durch die Dünnwandigkeit des Ventils mitverursacht worden sei; das habe die beklagte Partei als Importeur zu vertreten. Die mitverursachende Überbeanspruchung könne sowohl in der Sphäre der beklagten Partei als auch des Installationsunternehmens bewirkt worden sein; ohne Bedachtnahme auf die feststehende Mitverursachung des Schadens durch die Dünnwandigkeit des Ventils wäre daher von einem Regreßrecht des Installationsunternehmens - hier der klagenden Partei - von 50 % auszugehen. Infolge der Zurechnung der Mitverursachung durch die Dünnwandigkeit sei aber der Regreßanspruch iSd § 12 Abs 2 PHG mit 75 % anzunehmen. Unter Berücksichtigung des vom Gesamtschaden in Abzug zu bringenden Selbstbehalts von 5.000 S (§ 2 PHG) sei deshalb ein Zuspruch von 75 % von 135.000 S gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung (VersR 1993, 340 mwN) setzt der Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraus, ob eine Leistungspflicht bestand. Die Legalzession des § 67 VersVG hat schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht die Befriedigung einer Forderung des dritten Geschädigten zur Voraussetzung, sondern die Befriedigung des Versicherungsnehmers. Diese geschieht in der Haftpflichtversicherung durch die Deckung des Drittschadens (SZ 61/259; ZVR 1985/7); § 67 VersVG gilt, außer gegen mitversicherte Personen, somit auch in der Haftpflichtversicherung (VersR 1993, 340). Ein Regreß des Haftpflichtversicherers, auf den die Forderung des Installationsunternehmens als Versicherungsnehmer nach § 67 Abs 1 VersVG übergegangen ist, gegen die beklagte Partei kann hier nur in Frage kommen, wenn eine Haftung a) entweder der beklagten Partei als Verkäufer des Ventils gegenüber dem Installationsunternehmen oder b) des Installationsunternehmens als Händler gegenüber dem durch einen Wasserschaden Geschädigten aus deren Werkvertrag und nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bestand.

Zu a) Daß eine Haftung der beklagten Partei als Verkäuferin des mangelhaften Ventils gegenüber dem Installationsunternehmen als Käuferin aus den Rechtsgründen der Gewährleistung und des Schadenersatzes nicht in Frage kommt, hat bereits der Erstrichter zutreffend und unbekämpft erkannt. Da sowohl das Installationsunternehmen als auch die beklagte Partei Formkaufleute sind, hätte ein Mangel des Ventils gerügt werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung tritt die gesetzliche Fiktion der Genehmigung infolge unterlassener Mängelrüge nach § 377 HGB ohne Rücksicht auf den Parteiwillen in Kraft und bedeutet nicht nur den Verlust von Gewährleistungsansprüchen, sondern aller aus dem Mangel abgeleiteten Rechte. Das gilt auch für Schadenersatzansprüche (hier wegen Mangelfolgeschäden), die sich auf die Verletzung des Vertrags und die Beschaffenheit der Ware gründen. Diese zutreffende Rechtsauffassung (ZfRV 1992, 74 mwN [unter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung von E.Bydlinski in RdW 1989, 152 ff] und Anm von Böhler = WBl 1991, 206 = ecolex 1991, 316; SZ 63/197 = JBl 1991, 317; 6 Ob 1672/92 uva; Kramer in Straube 2, §§ 377 , 378 HGB Rz 50) wurde schon in der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen. Verborgene Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden (SZ 63/197 ua). Ein vom Haftpflichtversicherer des Installationsunternehmens - auch zu Recht - dem geschädigten Dritten ersetzter Mangelfolgeschaden aus dessen Werkvertrag mit dem Installationsunternehmen ist demnach hier bedeutungslos.

Zu b): Hat ein Ersatzpflichtiger Schadenersatz geleistet und ist der Fehler des Produkts weder von ihm noch einem seiner Leute verursacht worden, so kann er vom Hersteller des fehlerhaften Endprodukts, Grundstoffs oder Teilprodukts Rückersatz verlangen (§ 12 Abs 1 PHG). Voraussetzung für diesen Regreß ist freilich, daß der Regreßberechtigte vom Geschädigten nach dem PHG wegen Schadenersatzes in Anspruch genommen wurde. Derjenige, der den Schaden des durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten gemäß § 1 PHG ersetzen muß, hat nicht deshalb den Anspruch nach § 12 PHG eingeräumt bekommen, weil seine eigenen Rechtsgüter geschädigt wurden, sondern weil er aufgrund gesetzlicher Anordnung neben anderen für die Verletzung eines fremden Rechtsguts haftet und ihm nicht die Tatsache zum Verhängnis werden soll, zufällig als erster in Anspruch genommen worden zu sein. Der Rückgriffsanspruch nach § 12 PHG ist ein eigenständiger Anspruch und nicht etwa der durch eine Legalzession übergegangene Schadenersatzanspruch des Geschädigten (Welser, PHG § 12 Rz 1; Fenyves, Die Deckung von Ansprüchen nach dem PHG in der Rechtsschutzversicherung in VersRdsch 1990, 65 ff, 68). Da der Legalzessionar nach § 67 VersVG lediglich in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers einrückt (Schauer, Das österr. Versicherungsvertragsrecht3 326), gilt hier nichts anderes.

Nach § 1 Abs 1 Z 1 PHG haftet - verschuldensunabhängig - für den Ersatz des Schadens ... 2. der inländische Unternehmer, der es zum Vertrieb in das Inland eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat, wenn durch den Fehler eines Produkts ... eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt wird. Daß hier eine vom Produkt verschiedene körperliche Sache und nicht das Endprodukt beschädigt wurde und damit kein nicht ersatzfähiger, sogenannter „Weiterfresserschaden“ (SZ 67/22) vorliegt, ist unbestritten.

Kann ... bei eingeführten Produkten der Importeur nicht festgestellt werden, so haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, nach Abs 1, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist ... bei eingeführten Produkten den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat (§ 1 Abs 2 PHG). Lieferanten (Händler), die wie hier das Installationsunternehmen nicht Importeure sind, haften an sich nicht für Fehler des Produkts, sondern nur subsidiär bei Verletzung der Benennungspflicht. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 4 Ob 503/95 = JBl 1995, 592 = EvBl 1995/163 = RdW 1995, 262 zu dieser sogenannten subsidiären Auffanghaftung eingehend Stellung genommen. Erfolge in angemessener Frist keine Bekanntgabe des Herstellers oder Importeurs, so hafte der Händler wie ein Hersteller (oder Importeur) nach § 1 Abs 1 PHG für Schäden durch den Fehler eines Produkts. Diese subsidiäre, in der EG-Richtlinie vom 25.Juli 1985, ABl Nr.L 210/29-33 als „Auffanghaftung“ bezeichnete Haftung solle den Händler dazu verhalten, die eigentlich haftpflichtigen Personen zu nennen. Das Gesetz habe - anders als etwa das deutsche Produkthaftungsgesetz vom 15.Dezember 1989, BGBl I S. 2198 (dProdHaftG), nach dessen § 4 Abs 3 die Frist mit einem Monat ab dem Zugehen der diesbezüglichen Aufforderung bemessen wird - die Länge der Frist zur Nennung des Lieferanten (Importeurs) nicht festgelegt. In den EB zur Regierungsvorlage (272 BlgNR XVII.GP) zu § 1 Abs 2 PHG werde zwar eine Frist von ein bis zwei Wochen genannt, in deren Rahmen sich die Nennung von Hersteller, Importeur oder Vormann bewegen werde, weil der Unternehmer durch Nachschau in seinen Büchern in der Regel die Herkunft der Ware leicht ermitteln könne. Dennoch erachteten die Gesetzesverfasser die Festsetzung einer bestimmten Frist angesichts der stark unterschiedlichen Verhältnisse des Einzelfalles für nicht sinnvoll. Auch zur Frage, wodurch die Frist zur Nennung des Herstellers oder Importeurs oder desjenigen, der das Produkt geliefert hat, ausgelöst werde, enthalte das Gesetz - wie der im wesentlichen inhaltsgleiche Art 3 Abs 3 der genannten EG-Richtlinie - keine Regelung. Zu den dazu in der Lehre unterschiedlichen Meinungen vertrat der 4.Senat die Auffassung, § 1 Abs 2 PHG sehe im Gegensatz zu § 4 Abs 3 dProdHaftG eine Aufforderung des Geschädigten an den Lieferanten zur Namhaftmachung von Hersteller oder Importeur nicht ausdrücklich vor. Er knüpfe vielmehr die „Auffanghaftung“ des Lieferanten schon an die mangelnde Feststellbarkeit von Hersteller oder Importeur und räume nur dem Lieferanten die Möglichkeit ein, sich durch rechtzeitige Bekanntgabe des Herstellers oder Importeurs von dieser Haftung zu befreien. Das könne freilich nicht die Auslegung rechtfertigen, daß der Lieferant von sich aus, ohne daß sich der Geschädigte an ihn gewandt hätte, zur Bekanntgabe verpflichtet wäre, weil dem Händler ja in der Regel vorher der Schadensfall überhaupt nicht bekannt sein werde. Es sei jedoch nicht notwendig, daß der Geschädigte den Händler zur Bekanntgabe des Herstellers (Importeurs, Vorlieferanten) besonders auffordere, die Frist beginne vielmehr auch mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten. Das gelte jedoch nur dann, wenn der Händler aus der Aufforderung erkennen kann, daß der Geschädigte Ersatzansprüche (auch) nach dem PHG stelle, weil sich der Händler ja nur gegenüber solchen Ansprüchen durch die Dokumentation der Herkunft der Ware vor seiner Inanspruchnahme schützen könne. Werde hingegen der Händler nur nach allgemeinem Schadenersatzrecht in Anspruch genommen, so habe er keinen Anlaß, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen.

Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei, auch wenn sich hier nicht der Geschädigte an den Händler, sondern der Haftpflichtversicherer des Händlers an den Importeur wendet. Dem Geschädigten soll jedenfalls durch die Bestimmung des § 1 Abs 2 PHG die Schadensliquidierung erleichtert werden (Welser, PHG § 1 Rz 19). Die Frage, ob zumindest eine Anspruchserhebung gegenüber dem Händler erst den Schadenersatzanspruch des Geschädigte nach § 1 Abs 2 PHG begründet oder ob der Händler sich durch Benennung des Importeurs vom bereits bestehenden Schadenersatzanspruch des Geschädigten bloß befreien kann (vgl JBl 1993, 253; Welser, PHG § 1 Rz 20), muß hier nicht entschieden werden. Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei im Verfahren nicht einmal behauptet, daß der Geschädigte das Installationsunternehmen zur Bekanntgabe des Herstellers oder Importeurs aufgefordert oder auch nur einen Ersatzanspruch (auch) nach dem PHG gegen das Installationsunternehmen erhoben hätte, ja ob überhaupt die Produkthaftung vom Versicherungsschutz (versichertes Risiko) umfaßt war. Der klagende Haftpflichtversicherer hat nach seiner Zahlung an den Geschädigten auch nicht einmal in der Klage, sondern erstmals im Schriftsatz ON 10 seine Klagebegehren auch auf das PHG gestützt, ohne allerdings auch hier auf die Haftung des Installationsunternehmens (und Versicherungsnehmer) nach § 1 Abs 2 PHG einzugehen. Es kann demnach beim gegebenen Aktenstand nicht davon ausgegangen werden, daß die Zahlung des klagenden Haftpflichtversicherers an den Geschädigten für das Installationsunternehmen als Versicherungsnehmer aus dem Rechtsgrund des § 1 Abs 2 PHG erfolgte.

Die Frage, ob die Bestimmung des § 12 Abs 1 PHG auf den im Gesetz nicht genannten Importeur des fehlerhaften Produkts analog anwendbar ist (dafür Welser, Lücken und Tücken des Produkthaftungsgesetzes in WBl 1988, 281 ff, 285 f; Preslmayr, Handbuch des PHG, 42 f; Lederer, Praxishandbuch des österr. PHG [1995], Punkt 12.4; dagegen Reindl in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung, § 12 Rz 3), stellt sich demnach ebensowenig wie danach, ob der außervertragliche gesetzliche Regreßanspruch nach § 12 PHG der Rügeobliegenheit nach § 377 HGB unterliegt oder nicht (dagegen Welser, PHG, § 1 Rz 17; Reindl aaO § 12 Rz 9 mwN; weitere Nachweise bei Kramer aaO §§ 377 , 378 HGB Rz 50 mwN auch aus deutscher Lehre und Rechtsprechung).

Der Revision ist Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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