1 Ob 550/84 | OGH | 23.05.1984 |
Veröff: SZ 57/98 = JBl 1985,159 = EvBl 1985/32 S 149 = VersR 1985,1179 |
1 Ob 341/99z | OGH | 25.05.2000 |
Beisatz: Es stehen berechtigte Interessen und der Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen nicht entgegen, wenn seine Einwilligung zur Offenbarung zu mutmaßen ist. Fehlt diese nach Meinung des Arztes oder Krankenanstaltsträgers, so hat das Gericht einen ärztlichen Sachverständigen zu bestellen, der zu beurteilen hat, ob die Verweigerung der Offenbarung im Hinblick auf das fortwirkende Persönlichkeitsrecht vom ärztlichen Standpunkt aus berechtigt ist. Bei teilweiser Berechtigung ist aber doch in den Rest der Krankengeschichte Einsicht zu gewähren. (T1); Veröff: SZ 73/87 |
6 Ob 283/01p | OGH | 29.08.2002 |
Auch; Beisatz: Das Recht auf Ehre kann auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. Zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sind die nahen Angehörigen (hier die leibliche Tochter des Verstorbenen) legitimiert. (T2); Veröff: SZ 2002/107 |
Dokumentnummer
JJR_19840523_OGH0002_0010OB00550_8400000_002
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