Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 11.125,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.854,30 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Franz G*** sen., der Gatte der Klägerin (im folgenden Übergeber), wollte nach Erreichung des Pensionsalters sein nicht protokolliertes Transportunternehmen seinem Sohn Franz G*** jun. (im folgenden Übernehmer) übergeben. Dieser arbeitete im Betrieb mit und hatte ein eigenes Fuhrwerksunternehmen. Vater und Sohn vereinbarten bei Vorbesprechungen, welche Gegenstände von der Übergabe betroffen sein sollten und daß der Vater dafür eine auf der gleichfalls zu übergebenden Betriebsliegenschaft bücherlich sicherzustellende Versorgungsrente erhalten sollte. Der Übernehmer weigerte sich zunächst, auch gegenüber der Klägerin, seiner Stiefmutter, eine Rentenverpflichtung zu übernehmen, weil sie kein gutes Verhältnis zueinander hatten; eine bücherliche Sicherstellung einer der Klägerin allenfalls zukommenden Versorgungsrente stand zu diesem Zeitpunkt nicht zur Diskussion. Der Übergeber setzte sich dann mit dem Beklagten in Verbindung und besprach die Angelegenheit zunächst mit dessen damaligen Notariatskandidaten Dr. Paul K***, der einen Vertragsentwurf verfaßte. Bei einem Gespräch wollten Dr. Paul K*** und der Übergeber vom Übernehmer erreichen, daß dieser auch der Klägerin eine Rente bezahle; der Übernehmer ging davon aus, daß er zu Lebzeiten allein die Rente erhalte und die Klägerin erst nach seinem Ableben. Andere Möglichkeiten und andere Besicherungsmöglichkeiten wurden nicht diskutiert. Die Klägerin nahm an dieser Besprechung nicht teil. Der Beklagte und Dr. Paul K*** standen auf dem Standpunkt, daß eine pfandrechtliche Sicherstellung der klägerischen Rente unmöglich sei, weil es die Grundbuchsführer ablehnten, zukünftige Rechte ins Grundbuch einzutragen. Dr. Paul K*** wies die Vertragspartner nicht darauf hin, welche mögliche Gefahren einer Einbringlichmachung der klägerischen Versorgungsrente entgegenstehen.
Der Übergeber übertrug mit notariellem Übergabsvertrag vom 10. September 1980 sein nicht protokolliertes Transportunternehmen einschließlich einer Liegenschaft in Hötting an den Übernehmer. Da der Übergeber seine unternehmerische Tätigkeit aufgab, verpflichtete sich der Übernehmer ungeachtet der künftigen Entwicklung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten G*** zur Leistung monatlicher, wertgesicherter Versorgungsrenten; gegenüber seinem Vater ab 1. Juli 1980 zu einer von 8.000 S und im Falle dessen Ablebens gegenüber der Klägerin zu einer von 6.000 S. Die Versorgungsrente des Übergebers wurde mit einem Pfandrecht auf der Liegenschaft gesichert, die der Klägerin hingegen nicht. Auf Grund der Eingabe des Beklagten vom 11. Juni 1981 erfolgte die bücherliche Durchführung des Vertrages auf der vom Übergabsvertrag mitumfaßten Liegenschaft in Hötting, dem Übergeber wurde eine Gleichschrift des Grundbuchsbeschlusses vom 13. Juli 1981 eigenhändig zugestellt. Am 10. Juli 1985 wurde über das Vermögen des Übernehmers der Konkurs eröffnet. Bei der im Zuge des Konkursverfahrens durchgeführten Versteigerung der Liegenschaft in Hötting erhielt ein Kreditinstitut als vorrangiger Pfandgläubiger volle Befriedigung, der Übergeber an rückständiger Versorgungsrente und an Kosten 344.780,81 S, für die ab Mai 1987 monatlich fällig werdende Versorgungsrente des Übergebers wurde ein Deckungskapital von 1,371.328,50 S in Pfandbriefen bei 7 %iger Verzinsung angelegt. Da eine allfällige bücherliche Sicherstellung der Versorgungsrentenforderung der Klägerin gleichrangig mit der des Übergebers einverleibt worden wäre, wäre in der Meistbotsverteilung auch ihre Forderung zu berücksichtigen gewesen. Am 6. Februar 1987 verstarb der Übergeber.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten zuletzt die Zahlung von 65.673,04 S sA und die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle Vermögensnachteile, welche ihr dadurch entstehen, daß ihre Ansprüche gegen den Übernehmer aus der Übergabe des nicht protokollierten Unternehmens sowie der Liegenschaft in Hötting nicht grundbücherlich oder gleichwertig sichergestellt worden seien. Der Beklagte hafte als Vertragsverfasser dafür, daß im Übergabsvertrag entgegen dem klar zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen des Übergebers eine grundbücherliche oder anderweitige Sicherstellung der klägerischen Rentenforderung fehle. Daß auch ihre Rentenforderung sichergestellt werde, sei für die Klägerin schon angesichts des beträchtlichen Altersunterschiedes zwischen ihr und ihrem Ehegatten von besonderer Bedeutung gewesen. Die Versorgungsrente der Klägerin sei wegen des Konkurses über das Vermögen des Übernehmers uneinbringlich. Bei bücherlicher Sicherstellung der Versorgungsrente auf der Betriebsliegenschaft würde die Klägerin aus dieser volle Befriedigung erlangen. Eine Verbücherung auch der Rentenforderung der Klägerin wäre jedenfalls durch Vereinbarung einer Reallast oder dadurch möglich gewesen, zu Gunsten beider Ehegatten eine gemeinsame Versorgungsrente von monatlich 8.000 S zu vereinbaren, die sich im Falle des Todes des Übergebers auf 6.000 S verringere.
Sollte die Rentenforderung der Klägerin tatsächlich nicht verbücherungsfähig sein, hafte der Beklagte, weil er den Übergeber und die Klägerin darüber nicht aufgeklärt habe, sondern beide im Glauben belassen habe, daß auch die Forderung der Klägerin bücherlich sichergestellt sei, und er eine nicht verbücherungsfähige Urkunde verfaßt habe. Eine umfassende und richtige Belehrung des Übergebers über die rechtlichen Möglichkeiten einer bücherlichen Sicherstellung der Versorgungsrente der Klägerin und deren Bedeutung sowie die Warnung vor den Folgen der Unterlassung einer Sicherstellung sei durch den Vertragsverfasser nicht erfolgt. Der Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete u.a. ein, daß der Übernehmer mit der Verbücherung einer Versorgungsrente für die Klägerin im Range ihres Gatten auf welche Art und Weise auch immer nie einverstanden gewesen wäre. Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, der Anspruch der Klägerin auf Haftung des Beklagten für alle Vermögensnachteile, welche ihr dadurch entstehen, daß ihre Ansprüche gegen den Übernehmer aus der Übergabe des nicht protokollierten Transportunternehmens sowie der Liegenschaft in Hötting nicht grundbücherlich oder gleichwertig sichergestellt worden seien, bestehe dem Grunde nach zu Recht. Es stellte fest, ursprünglich sei der Übernehmer nicht begeistert gewesen, den ziemlich verschuldeten, väterlichen Betrieb zu übernehmen; aus diesem Grund hätten sich die Übernahmsgespräche über Jahre hingezogen. Beide Unternehmen seien immer weiter ineinander übergegangen, sodaß der Übernehmer schließlich zur Übernahme des väterlichen Betriebes gezwungen gewesen sei. Die bücherliche Sicherstellung der Rentenforderung der Klägerin habe der Übernehmer abgelehnt; er hätte den Vertrag nicht unterfertigt, wenn ein derartiger Passus darin enthalten gewesen wäre.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Beklagte habe es unterlassen, den Übergeber vor den Nachteilen einer mangelnden Besicherung zu warnen. Habe sich der Übernehmer geweigert, die Forderung der Klägerin sicherzustellen, wären andere Möglichkeiten einer Sicherstellung zu finden und zu erörtern gewesen. Den Beklagten treffe daher die Haftung für die der Klägerin auf Grund der mangelnden Besicherung ihrer Rentenforderung eingetretenen Rechtsnachteile, zumal der Vertrag auch eine Schutzwirkung zu ihren Gunsten ausüben sollte und sich eine Belehrungspflicht des Notars auch in Ansehung jener Folgen ergebe, die zu Nachteilen anderer Personen, an deren Wohl die Vertragsparteien Interesse hätten, führen könnten.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil iS einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, daß der Streitgegenstand, über den es entschieden habe, S 300.000 übersteige; es erachtete die Beweis- und Tatsachenrügen beider Parteien als nicht berechtigt. Es teilte zwar die Rechtsauffassung der ersten Instanz zum rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Beklagten, verneinte allerdings dessen Haftung wegen mangelnder Kausalität. Aus der Feststellung, daß der Übernehmer den Vertrag nicht unterfertigt hätte, wäre darin eine grundbücherliche Sicherstellung der Rente der Klägerin enthalten gewesen, folge schlüssig, daß eine Belehrung über die Verbücherungsmöglichkeiten zwecklos gewesen wäre. Damit habe die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem vertragswidrigen Verhalten des Beklagten und dem eingetretenen Schaden nicht erbracht. Daß die Klägerin im Falle des Scheiterns der Vertragsverhandlungen einen Rentenanspruch in derselben Höhe mit ausreichender Sicherheit erreicht hätte, sei von ihr nicht behauptet worden.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist nicht gerechtfertigt. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die zutreffende Beurteilung der Vorinstanzen über die rechtswidrige und schuldhafte Unterlassung des Vertragsverfassers wird nicht einmal mehr von der Revisionsbeantwortung in Zweifel gezogen. Eine Unterlassung ist aber nur dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme eines bestimmten und möglichen aktiven Handelns das Eintreten des Erfolges verhindert hätte (SZ 59/93, SZ 56/181; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2 I 60, 163 f). Sie ist nicht kausal, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (SZ 56/181, EvBl 1984/3; 2 Ob 596/89 ua). Nach der ergänzenden Feststellung des Berufungsgerichtes wäre der Schaden der Klägerin, den sie ausschließlich in der Unterlassung der Sicherstellung ihrer Rentenforderung nicht aber in der Übergabe des Unternehmens erblickt, auch bei entsprechender Aufklärung des Überträgers über die Möglichkeiten einer grundbücherlichen Sicherstellung und die Folgen einer entsprechenden Unterlassung eingetreten. Ob und welche andere Sicherungsmittel als eine grundbücherliche Sicherstellung möglich und für den Übernehmer akzeptabel gewesen wäre, wurde von der dafür beweispflichtigen Klägerin nicht dargetan.
Angesichts neuer Beweisergebnisse im zweiten Rechtsgang aufgrund der Zeugenaussage des Übernehmers, er hätte den Vertrag nicht unterschrieben, wenn auch seine Stiefmutter ins Grundbuch gekommen wäre und habe dies auch dezidiert erklärt, blieb das Berufungsgericht an seine im Aufhebungsbeschluß des ersten Rechtsganges vertretene Rechtsauffassung nicht gebunden (Fasching; Lehr- und Handbuch2, Rz 1821). Abgesehen davon kann eine Abweichung des Berufungsgerichtes von der Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluß eines früheren Rechtsganges niemals einen Revisionsgrund bilden (MietSlg. 34.776). Demgemäß ist der Revision nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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