OGH 1Ob54/81 (RS0005109)

OGH1Ob54/8113.1.1982

Rechtssatz

Voraussetzung für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung durch das Prozessgericht oder ein Rechtsmittelgericht ist zwar nicht Streitanhängigkeit, sondern nur die Einleitung des Prozesses durch Anbringung der Klage, aber doch, dass der Prozess noch nicht (hier: durch Zurückweisung der Klage) rechtskräftig beendet ist.

Normen

EO §387 Abs1
KartG §48
NahversG §7 Abs4
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art31

1 Ob 54/81OGH13.01.1982

Veröff: RZ 1982/40 S 163

7 Ob 287/00gOGH20.12.2000

Auch; Beisatz: Nach § 387 Abs 1 EO ist immer das jeweilige Prozessgericht erster Instanz für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig, auch wenn das Verfahren in der Hauptsache zum Zeitpunkt der Antragstellung bei einem Rechtsmittelgericht anhängig ist. (T1); Veröff: SZ 73/206

1 Ob 159/02tOGH13.08.2002

Vgl; Beisatz: Das Rekursgericht kann zur meritorischen Entscheidung über einen Sicherungsantrag funktionell auch dann zuständig werden, wenn ihn das Erstgericht ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückwies. (T2)

16 Ok 3/08OGH16.07.2008

Beisatz: Internationale Zuständigkeit für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nach § 7 Abs 4 NahversG. (T3); Veröff: SZ 2008/102

17 Ob 13/10aOGH16.12.2010
4 Ob 2/12sOGH28.02.2012

Dokumentnummer

JJR_19820113_OGH0002_0010OB00054_8100000_002

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