OGH 1Ob544/89 (RS0053816)

OGH1Ob544/891.3.1989

Rechtssatz

Die erteilte Sonderbenützung von Straßengrund kann jedenfalls dann, wenn es um die wirtschaftliche Existenz des Benützungsberechtigten oder doch um die Vernichtung beträchtlicher Vermögenswerte geht, nur aus einem wichtigen Grund widerrufen werden.

Normen

BStG §28
Krnt StrG §55

1 Ob 544/89OGH01.03.1989

Veröff: SZ 62/34 = JBl 1989,447

6 Ob 191/05iOGH06.10.2005

Beisatz: Wenn die Interessen aller Bürger an der Stadtbild- und Denkmalpflege zur Verweigerung der Sondernutzung herangezogen werden können, liegt es auf der Hand, dass diese Gründe auch einen Widerrufsgrund darstellen können und dass die im § 5 Abs 3 des Tiroler Straßengesetzes angeführten Umstände nur für den Straßenverwalter, nicht aber für den Grundeigentümer maßgebliche und taxativ aufgezählte Widerrufsgründe sind. (T1); Beisatz: Vertragsverletzungen rechtfertigen jedoch nicht generell die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses. Der Auflösungsgrund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartner und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. (T2)

7 Ob 287/05iOGH14.12.2005

Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 39/17tOGH26.04.2017

Vgl; Beisatz: Aus der marktbeherrschenden Stellung einer Vertragspartei kann sich die Notwendigkeit des Vorliegens sachlicher Gründe für eine Kündigung ergeben. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19890301_OGH0002_0010OB00544_8900000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)