Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen (die im Ausspruch über das Begehren zu 14 Cg 223/89 des Landesgerichtes Innsbruck als nicht bekämpft unberührt bleiben) werden dahin abgeändert, daß die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei den Betrag von S 200.842,-- samt 4 % Zinsen seit 20.10.1987 bei Exekution zu bezahlen.
Die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der I*****gesellschaft mbH (in der Folge Gemeinschuldnerin) eröffnete das Landesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 23.12.1988 das Ausgleichsverfahren und mit Beschluß vom 3.4.1989 den Anschlußkonkurs. Der Kläger wurde zunächst zum Ausgleichs- und sodan zum Masseverwalter bestellt.
In dem hier allein zur Beurteilung stehenden Verfahren 14 Cg 318/89 des Erstgerichtes begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 200.842,-- samt 4 % Zinsen seit 20.10.1987. Dieser sei zum Zeitpunkt der Zahlung von S 200.842,-- an rückständigen Lohnzuschlägen bekannt gewesen, daß die Gemeinschuldnerin bereits zahlungsunfähig sei und diese die Zahlung in der Absicht, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen, erbracht habe. Jedenfalls habe die Gemeinschuldnerin die Gläubigerbenachteiligung bewußt in Kauf genommen.
Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, ihr sei trotz der als zulässige Betreibungsmaßnahmen gestellten wiederholten Konkurseröffnungsanträge die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin weder bekannt gewesen noch habe ihr diese bekannt sein müssen. Die Gemeinschuldnerin habe auch nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt; der beklagten Partei habe diese Benachteiligungsabsicht jedenfalls aber nicht bekannt sein müssen.
Das Erstgericht wies dieses Klagebegehren ab.
Es stellte fest, die Gemeinschuldnerin habe sich bis zur Konkurseröffnung vowiegend mit Isolierarbeiten, Fassadenbeschichtungen und Innenausbauarbeiten befaßt. Sie sei seit jeher mit bloß unzureichendem Eigenkapital ausgestattet und schon 1987, jedenfalls aber seit dem 20.10.1987 ständig hoch überschuldet und außerstande gewesen, ihre hohen und teilweise längst überfälligen Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit zu berichtigen. Seit diesem Zeitpunkt habe für die Gemeinschuldnerin nie begründete Aussicht auf baldige erfolgreiche Sanierung ihres Unternehmens bestanden. Die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin habe sich 1987 noch dadurch weiter verschlechtert, daß das Finanzamt I*****, dem die Gemeinschuldnerin schon im Dezember 1985 zur Abdeckung von Abgabenschulden sehr hohe Werklohnforderungen abgetreten habe, im September 1987 einen erheblichen Teil ihrer Werklohnforderungen zur Hereinbringung von Abgaben gepfändet habe. Aufgrund ihrer Tätigkeit sei die Gemeinschuldnerin laufend verpflichtet gewesen, nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 an die beklagte Partei Zuschläge zum Lohn abzuführen. Dabei habe sich die Gemeinschuldnerin schon viele Jahre hindurch als stets säumige Zahlerin erwiesen. Zumindest in den letzten drei Jahren vor der Konkurseröffnung habe sie immer nur unter dem Druck von Konkursanträgen bzw. anhängiger Exekutionen Zahlung geleistet.
Auch am 20.10.1987 habe die Gemeinschuldnerin der beklagten Partei nur unter dem Eindruck des von dieser beim Erstgericht zu 19 Nc 1119/87 gegen sie gestellten Konkurseröffnungsantrages auf die damit betriebene, längst fällige Forderung auf Abführung rückständiger Lohnzuschläge S 200.842,-- bezahlt, worauf die beklagte Partei den Konkurseröffnungsantrag am 28.10.1987 zurückgezogen habe. Bei Aufwendung durchschnittlicher kaufmännischer Sorgfalt hätte die Gemeinschuldnerin schon zum Zahlungszeitpunkt (20.10.1987) leicht erkennen können, daß sie hoch überschuldet sei und keine reale Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens bestehe. Durch diese Zahlung habe die Gemeinschuldnerin einen Gläubiger begünstigt; es sei ihr bewußt gewesen und sie habe sich auch damit abgefunden, daß die beklagte Partei im Vergleich zu anderen Gläubigern mit zumindest gleich alten und gleichartigen Forderungen bevorzugt worden sei und diese erst später Zahlung erhalten würden. "Abgesehen von dieser hinsichtlich der übrigen Gläubiger in Kauf genommenen Nachteiligkeit einer späteren Zahlung" sei "der Gemeinschuldnerin zur Zeit der Zahlung von S 200.842,-- eine weitergehende Nachteiligkeit dieser Zahlung für die übrigen Gläubiger mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht bewußt" gewesen. Daß die Gemeinschuldnerin diese Zahlung geradezu in der Absicht geleistet habe, um dadurch bestimmte oder überhaupt sonstige Gläubiger zu benachteiligen, sei nicht erwiesen. Anhaltspunkte für ein darauf abzielendes Zusammenspiel zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei fehlten. "Ohne den zu 19 Nc 1119/87 beim Landesgericht Innsbruck behängenden Konkursantrag der beklagten Partei hätte die Gemeinschuldnerin diese Zahlung nicht, jedenfalls aber nicht in dieser Höhe, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit erst später und in geringerer Höhe geleistet. Zum Zahlungszeitpunkt habe die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen nicht gleichmäßig an alle Gläubiger geleistet, sodaß zahlreiche ältere Forderungen anderer Gläubiger bis zum Konkurs ganz oder zumindest teilweise unbefriedigt geblieben seien. Die beklagte Partei habe zu keiner Zeit Einblick in die wesentlichen Belange der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Gemeinschuldnerin gehabt. Im Zahlungszeitpunkt hätte sie jedoch leicht erkennen können, daß die Gemeinschuldnerin nur unter dem Eindruck des Konkurseröffnungsantrages und zur Vermeidung der Konkurseröffnung Zahlung geleistet habe. Die beklagte Partei hätte aber auch leicht erkennen können, daß die Gemeinschuldnerin mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichmäßige Zahlungen an andere Gläubiger nicht geleistet habe und diese erst später zum Zuge kommen würden."
Rechtlich meinte das Erstgericht, bei der angefochtenen Zahlung handle es sich um eine kongruente Deckung. Obwohl feststehe, daß die Gemeinschuldnerin in Begünstigungsabsicht gehandelt habe, scheitere die Begünstigungsanfechtung an der Frist des § 30 Abs. 2 KO. Aber auch der Anfechtung gemäß § 28 Z 2 KO könne kein Erfolg beschieden sein, weil nur Begünstigungs-, nicht aber auch Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin erwiesen sei.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das erstinstanzliche Urteil auch in diesem Ausspruch und sprach aus, daß die Revision auch in diesem Umfang nicht zulässig sei. Zunächst sei festzuhalten, daß zwar die Benachteiligungsabsicht die Begünstigungsabsicht in sich schließe, aber Fälle denkbar seien, in welchen der Schuldner zwar in Begünstigungs-, nicht aber auch in Benachteiligungsabsicht handle. Wohl liege Benachteiligungsabsicht auch dann vor, wenn der Schuldner andere Ziele, etwa die Begünstigung des Anfechtungsgegners oder die Erhaltung von Werten für spätere Zeiten verfolge und sich zumindest damit abgefunden habe, daß damit eine Benachteiligung anderer Gläubiger eintreten werde. Im vorliegenden Fall sei es von Bedeutung, daß die angefochtene Zahlung kongruente Deckung sei. Zum Unterschied von der inkongruenten Deckung sei Benachteiligungsabsicht nicht ohne weiteres schon dann anzunehmen, wenn, wie hier, eine ältere richtige und fällige Forderung bezahlt werde und gleich alte oder jüngere Forderungen ausfielen, sondern es müßten noch besondere konkrete Umstände hinzutreten, die erst die Absicht des Schuldners, einen alten Gläubiger zu befriedigen, zur Benachteiligungsabsicht stempelten. Solche Umstände seien im erstinstanzlichen Verfahren jedoch nicht festgestellt worden.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehlt, ob Benachteiligungsabsicht auch dann anzunehmen sei, wenn eine Rechtshandlung im Bewußtsein vorgenommen werde, daß durch sie die Befriedigung der übrigen Gläubiger verzögert oder erschwert wird; die Revision ist aber auch berechtigt.
Der Kläger stützt sein Anfechtungsbegehren im Revisionsverfahren nur mehr auf § 28 Z 2 KO, wonach alle Rechtshandlungen, durch die die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat, anfechtbar sind, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein mußte. Es ist nicht weiter bestritten, daß die Gemeinschuldnerin ihre übrigen Gläubiger durch die angefochtene Zahlung benachteiligt hat. Die Vorinstanzen haben das Anfechtungsbegehren aber deshalb abgewiesen, weil der Kläger nicht habe beweisen können, daß die Gemeinschuldnerin bei der Zahlung in Benachteiligungsabsicht gehandelt habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden:
Die Frage, ob Benachteiligungsabsicht vorliegt, gehört zum Tatsachenbereich (ÖBA 1990, 948 ua); dennoch ist die Frage, ob die festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 28 KO zu beurteilen ist, als Rechtsfrage revisibel. In Benachteiligungsabsicht handelt der Schuldner, wenn er weiß, daß die Gläubiger durch seine Rechtshandlung benachteiligt werden (SZ 24/224 uva). Dabei genügt es jedoch, daß sein Wille in Form des bedingten Vorsatzes auf Herbeiführung dieses Erfolges gerichtet war (SZ 59/143 ua), er muß also die Benachteiligung der übrigen Gläubiger ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben (vgl. § 5 Abs. 1 StGB). Die Gläubigerbenachteiligung muß aber nicht der einzige Beweggrund für seine Rechtshandlung gewesen sein (JBl. 1984, 495; Wegan, Insolvenzrecht 66 f; aA Burgstaller in ÖJZ 1979, 148). Fraglich ist jedoch, unter welchen Voraussetzungen schon Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 28 KO anzunehmen ist:
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen war sich die Gemeinschuldnerin bei der angefochtenen Zahlung bewußt und hat sie sich auch damit abgefunden, daß die beklagte Partei damit vor den übrigen Gläubigern mit zumindest gleich alten und gleichartigen Forderungen bevorzugt, also begünstigt wurde. Zur Feststellung der Benachteiligungsabsicht genügt es aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nicht, daß die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners feststeht: Die Benachteiligungsabsicht schließt wohl logisch zwingend die Begünstigungsabsicht in sich, letztere kann aber auch ohne Benachteiligungsabsicht gegeben sein. Sie liegt, ohne daß der Schuldner von besonderem Wohlwollen für den Begünstigten bestimmt sein muß, auch vor, wenn Klags- oder Exekutionsmaßnahmen des Anfechtungsgegners durch die Sicherstellung und die Befriedigung hintangehalten werden sollen (SZ 58/205; 8 Ob 593/86). Begünstigungsabsicht ohne Absicht der Benachteiligung der übrigen Gläubiger ist etwa dann anzunehmen, wenn der Schuldner den andrängenden Gläubiger befriedigt, um ihnzuberuhigen, jedoch hofft, den drohenden Vermögensverfall doch noch rechtzeitig abwenden und sodann alle übrigen Gläubiger voll und fristgerecht befriedigen zu können (4 Ob 547, 548/81).
Das Erstgericht hat aber auch festgestellt, der Gemeinschuldnerin sei es bewußt gewesen und sie habe sich damit auch abgefunden, daß die übrigen Gläubiger - und damit auch alle Gläubiger mit zumindest gleich alten bzw. gleichartigen Forderungen - infolge dieser durch den Konkurseröffnungsantrag der beklagten Partei - offensichtlich mißbräuchlich (vgl. Sprung in JBl. 1969, 237 ff) - bewirkten Zahlung an diese erst später Befriedigung erlangen würden. Zur Annahme der Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 28 KO reicht es jedoch hin, wenn der Schuldner eine Rechtshandlung im Bewußtsein vornimmt, daß er durch diese die Befriedigung der übrigen Gläubiger zwar nicht ganz oder teilweise unmöglich macht, aber doch verzögert oder erschwert. Der vom (auch bedingten) Vorsatz des Schuldners umfaßte Nachteil der übrigen Gläubiger kann also auch in der nicht rechtzeitigen Befriedigung liegen (Krasnopolski in GrünhutsZ 15 (1888), 24; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 135; vgl. auch Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 361). Die Gemeinschuldnerin hat demnach - nach den Feststellungen der Vorinstanzen, jedoch entgegen deren Auffassung - in Benachteiligungsabsicht gehandelt. Angesichts dieser - so weit - eindeutigen Feststellung des Erstgerichtes ist es auch nicht erheblich, daß die Gemeinschuldnerin mit der angefochtenen Zahlung konkgruente Deckung leistete: In solchen Fällen mag zwar ein Schluß auf die Benachteiligungsabsicht besondere Indizien erfordern (vgl. König aaO Rz 133 mwN), sind aber, wie im vorliegenden Fall, Feststellungen über die mit der Zahlung verbundenen Absicht des Schuldners getroffen, die - wie weiter oben dargelegt - als Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 28 KO zu beurteilen sind, so ist auch kongruente Deckung aus dem Grunde des § 28 KO anfechtbar. Ob die im übrigen geradezu lebensfremd anmutenden Feststellungen des Erstgerichtes - das das Bewußtsein der Gemeinschuldnerin, mit der begünstigenden Zahlung einen weiteren Befriedigungsausfall der übrigen Gläubiger zu bewirken, trotz der schon Jahre dauernden, drückenden und offenbar strukturellen Zahlungsschwierigkeiten nicht festzustellen können glaubte - auf einer noch logisch einwandfreien Beweiswürdigung beruht, muß somit nicht weiter geprüft werden.
Die Vorinstanzen sind - in der Revisionsbeantwortung nicht weiter bekämpft - davon ausgegangen, daß die beklagte Partei im Hinblick auf die Ergebnisse des Konkurseröffnungsverfahrens, das die Gemeinschuldnerin zur Zahlung veranlaßt hatte, leicht hätte erkennen können, daß die Zahlung nur unter dem Druck ihres Konkurseröffnungsantrages erfolgte, die Gemeinschuldnerin in gleichem Umfang Zahlung an die übrigen Gläubiger nicht leistete und diese - wenn überhaupt - erst später zum Zuge kommen würden; ein Schluß auf die Begünstigungs- und auch auf die Benachteiligungsabsicht zumindest in dem Umfang, wie sie weiter oben dargelegt wurde, lag für die beklagte Partei dann aber geradezu auf der Hand.
Da demnach sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes nach § 28 Z 2 KO gegeben sind, ist dem Leistungsbegehren des klagenden Masseverwalters in dem im Revisionsverfahren noch strittigen Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO. Im Verfahren 14 Cg 223/89 des Erstgerichtes, mit dem das erst nun erledigte Verfahren 14 Cg 318/89 vor der letzten Verhandlungstagsatzung am 15.5.1990 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde, drang die beklagte Partei im Abschnitt bis zur Verhandlungstagsatzung am 16.1.1990 bloß mit rund 57 % und sodann im Abschnitt bis zur Verhandlungstagsatzung am 15.5.1990 mit etwa 80 % durch; nach Fällung des (zweiten) Teilanerkenntnisurteils bei dieser Verhandlungstagsatzung und im Berufungsverfahren obsiegte die beklagte Partei mit rund 64 %. Berücksichtigt man dagegen, daß der Kläger im Verfahren 14 Cg 318/89 bis zu dessen Verbindung und im Revisionsverfahren zur Gänze durchgedrungen ist, erscheint die gegenseitige Aufhebung der Kosten aller drei Instanzen, mit der schon bei annähernd gleichwertigem Erfolg vorzugehen ist (vgl. Fasching Komm III 330), gerechtfertigt.
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