OGH 1Ob541/90

OGH1Ob541/904.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Eva Maria T***, Hausfrau, Laxenburg, Eduard Hartmannplatz 3/2/19, vertreten durch Dr. Gunther Gahleithner, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Dipl.Ing. Gerhard Otto T***, Angestellter, Wiener Neudorf, Mühlfeldgasse 32, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorläufigem Unterhalt, infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 6.Dezember 1989, GZ 44 R 2027/89-43, womit der Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 31. Juli 1989, GZ 44 R 2027/89-32, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Gegner der gefährdeten Partei hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden Klägerin) begehrt die Scheidung ihrer Ehe mit dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden Beklagter). Sie beantragte, ihm die Bezahlung eines vorläufigen Unterhaltes aufzutragen. Der Beklagte sprach sich gegen den Sicherungsantrag aus. Mit einstweiliger Verfügung vom 8.Mai 1989 trug das Erstgericht dem Beklagten auf, der Klägerin für Dezember 1988 einen vorläufigen Unterhalt von 5.617 S und ab 1.Jänner 1989 einen solchen von 5.000 S monatlich zu leisten. Die zweite Instanz gab mit ihrem Beschluß vom 31.Juli 1989 dem Rekurs des Beklagten gegen diese einstweilige Verfügung nicht Folge, dem Rekurs der Klägerin dagegen Folge und verhielt in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses den Beklagten für Dezember 1988 zur Leistung eines vorläufigen Unterhaltsbetrages von 13.000 S an die Klägerin.

Einen vom Beklagten erhobenen Rekurs (richtig Revisionsrekurs) wies das Gericht zweiter Instanz als Durchlaufgericht zulässigerweise analog § 523 Abs 1 ZPO (SZ 58/196 ua) gemäß § 528 Abs 1 Z 5, Abs 2 ZPO als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs des Beklagten ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß §§ 78, 402 EO sind die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses auch im Exekutions- und Sicherungsverfahren anzuwenden (EFSlg 55.124, RZ 1989/7 uva). Wenn ein Rechtsmittel nach § 528 Abs 1 ZPO ausgeschlossen ist, muß nicht mehr geprüft werden, ob allenfalls der zusätzliche Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 2 ZPO ("in allen anderen Fällen ...") - hier iVm § 502 Abs 2 Z 1 ZPO idF der ZVN 1983 - in Betracht kommt. Nach § 528 Abs 1 Z 5 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen 15.000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstandes unzulässig. Im vorliegenden Fall hat die zweite Instanz die einstweilige Verfügung bezüglich des vorläufigen Unterhaltes der Klägerin für den Zeitraum ab 1.Jänner 1989 bestätigt und für Dezember 1988 dahin abgeändert, daß ihr statt 5.617 S ein Betrag von 13.000 S zugesprochen wurden. Soweit der erstgerichtliche Beschluß bestätigt wurde, wäre ein Rekurs schon nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig (ÖBl 1985, 23 ua). Der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand übersteigt hier nicht 15.000 S, sodaß der Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 31.Juli 1989 unzulässig war und vom Rekursgericht zu Recht zurückgewiesen wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.

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