OGH 1Ob540/95 (RS0052899)

OGH1Ob540/9525.4.1995

Rechtssatz

Muß der Kreditgeber beim drittfinanzierten Erwerb einer Risikobeteiligung aufgrund seiner in der Vergangenheit erlangten Kenntnis über die wirtschaftliche Lage des Beteiligungskonzerns mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Scheitern der in die Risikobeteiligung gesetzten Erwartungen des Anlegers (Kreditnehmers) rechnen, ist er zur Aufklärung des Kreditnehmers durch Preisgabe seines Wissensstandes grundsätzlich verpflichtet. Kollidierte mit einer solchen Aufklärung die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses, so hat das Kreditinstitut nur die Wahl, entweder eine Entbindung von dieser Verpflichtung zu erwirken und dann aufzuklären oder - falls eine solche Entbindung nicht erfolgt - das Kreditanbot des Kunden zum Erwerb einer drittfinanzierten Risikobeteiligung abzulehnen.

Normen

ABGB §1295 IIf7b

1 Ob 540/95OGH25.04.1995

Veröff: SZ 68/77

5 Ob 562/94OGH29.08.1995

Vgl auch

10 Ob 54/97gOGH17.03.1998

nur: Kollidierte mit einer solchen Aufklärung die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses, so hat das Kreditinstitut nur die Wahl, entweder eine Entbindung von dieser Verpflichtung zu erwirken und dann aufzuklären oder - falls eine solche Entbindung nicht erfolgt - das Kreditanbot des Kunden zum Erwerb einer drittfinanzierten Risikobeteiligung abzulehnen. (T1)

2 Ob 195/00sOGH19.10.2000

Vgl auch; nur: Muß der Kreditgeber beim drittfinanzierten Erwerb einer Risikobeteiligung aufgrund seiner in der Vergangenheit erlangten Kenntnis über die wirtschaftliche Lage des Beteiligungskonzerns mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Scheitern der in die Risikobeteiligung gesetzten Erwartungen des Anlegers (Kreditnehmers) rechnen, ist er zur Aufklärung des Kreditnehmers durch Preisgabe seines Wissensstandes grundsätzlich verpflichtet. (T2)

6 Ob 15/01aOGH13.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Dass die vorliegende Anlageform eine risikoträchtige Beteiligung darstellt, ist für jedermann leicht erkennbar. Eine Aufklärungspflicht der Bank bloß über diesen Umstand besteht daher nicht. (T3)

2 Ob 259/08iOGH20.05.2009

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0010OB00540_9500000_001

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