Normen
ABGB §1295 IIf7b
1 Ob 540/95 | OGH | 25.04.1995 |
Veröff: SZ 68/77 |
5 Ob 562/94 | OGH | 29.08.1995 |
Vgl auch |
10 Ob 54/97g | OGH | 17.03.1998 |
nur: Kollidierte mit einer solchen Aufklärung die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses, so hat das Kreditinstitut nur die Wahl, entweder eine Entbindung von dieser Verpflichtung zu erwirken und dann aufzuklären oder - falls eine solche Entbindung nicht erfolgt - das Kreditanbot des Kunden zum Erwerb einer drittfinanzierten Risikobeteiligung abzulehnen. (T1) |
2 Ob 195/00s | OGH | 19.10.2000 |
Vgl auch; nur: Muß der Kreditgeber beim drittfinanzierten Erwerb einer Risikobeteiligung aufgrund seiner in der Vergangenheit erlangten Kenntnis über die wirtschaftliche Lage des Beteiligungskonzerns mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Scheitern der in die Risikobeteiligung gesetzten Erwartungen des Anlegers (Kreditnehmers) rechnen, ist er zur Aufklärung des Kreditnehmers durch Preisgabe seines Wissensstandes grundsätzlich verpflichtet. (T2) |
6 Ob 15/01a | OGH | 13.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Dass die vorliegende Anlageform eine risikoträchtige Beteiligung darstellt, ist für jedermann leicht erkennbar. Eine Aufklärungspflicht der Bank bloß über diesen Umstand besteht daher nicht. (T3) |
2 Ob 259/08i | OGH | 20.05.2009 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0010OB00540_9500000_001
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